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Straßen dienen nicht nur dem öffentlichen Verkehr, sondern auch der Unterbringung der verschiedensten Leitungen für die Besriedigung der Lebensbedürfnisse der Bewohner des Ortes. Diese unterirdisch verlegten Leitungen werden mangels entsprechender Vorschriften und infolge der wechselnden Mei nungen der maßgebenden Personen vielfach regellos und ohne Rücksicht aus die bereits vorhandenen oder später zu ver legenden Leitungen anderer oder sogar gleicher Art eingebaut. Dies führt bei steigender Inanspruchnahme des Straßenquer schnittes vielsach zu dessen unvollkommener Ausnutzung, zu Erschwernissen bei der Instandhaltung oder Auswechslung vorhandener und bei der Verlegung neuer Leitungen; dies hat zur Folge, daß unnötige Kosten entstehen, die am Ende die Allgemeinheit tragen mutz. Solche Erfahrungen haben das Bedürfnis entstehen lassen, die nachsolgenden Richtlinien vorzuschlagen: I. Einordnung in den Stratzenkörper Zur Einschränkung der den Fährverkehr hemmenden Aus grabungen des Fahrweges sind grundsätzlich alle Hausver sorgungsleitungen in den Fußwegen und die Hauptspeise leitungen im Fahrweg unterzubringen. Hauptspeiseleitungen können nur dann vorübergehend in den Fußwegen unter gebracht werden, wenn deren Breite zur Unterbringung sämt licher vorhandenen und künftig zu erwartenden Hausver sorgungsleitungen nicht völlig beansprucht wird. Die Entfernungen werden von der Achse bezw. Mitte des Rohres, Kabels, Kanals oder Gleises gemessen. <7^/7 — S.-LL § l o 6.//. (D /^s/Zirzz^e^M^czzHnZsZe/. — - — ,-qs- -w-, - Spätere Ausgrabungen können infolge der,damit verbunden- en.Lockerung des Untergrundes benachbarte Leitungen in ihrer Lage stören, zu Undichtigkeiten und Brüchen führen und da durch wirtschaftliche Verluste sowie Gefahren für Gut und Menschenleben Hervorrufen. In manchen Städten herrscht zwischen den am Straßenbau beteiligten Verwaltungen vielfach nicht das richtige Einver nehmen, so daß unnötige Belästigung der Anwohner, Doppel arbeiten und andere Vorkommnisse den berechtigten Unwillen der städtischen Vertretung und Bürgerschaft erregen. Dies gilt auch für die Festsetzung von Bebauungsplänen, deren Entwurf nach rein künstlerischen Gesichtspunkten in manchen Fällen dazu führt, daß infolge scharfer Richtungswechsel oder gar seitlicher Verschiebungen der Straßenachsen an Haupt kreuzungsstellen, Verkehrslinien, Kanalleitungen sowie größere Gas- und Wasserleitungen gar nicht oder nur unter größten Schwierigkeiten mit erheblichen Mehrkosten zur Ausführung kommen können. Die Gartenämter sind hinsichtlich der Allee- baumpslanzungen und Stratzengrünstreifen an diesen Fragen lebhaft interessiert, namentlich dann, wenn für diese Art Grünsürsorge noch die Anlage von Be- und Entwässerungen eingebaut werden müssen. Als Straßenbreite gilt der Abstand der Stratzenfluchtlinien (Straßenlinien). 1) Stromleitungen. u) Hausversorgungskabel für Licht und Kraft kommen in den Gehweg, tunlichst für jede Straßenseite besonders verlegt, in 0,3 bis 0,8 Meter Entfernung von der Straßenflucht- linie mit 0,6 bis 0,8 Meter Deckung. Straßenkreuzungen der Kabel sind in geschlossene Rohre zu verlegen. Eine oder mehrere Ersatzröhren sind gleich mit einzubauen. d) Hauptspeisekapel sind tunlichst in den Fahrweg, in den Gehweg, falls dieser breit genug ist, mit 0,8 bis 1 Meter Deckung zu verlegen und durch besondere Kabelformsteine oder gleichartige Abdeckung zu sichern. Der Abstand zwischen den Postkabelanlagen und den Hochspannungskabeln muß mindestens 0,3 Meter betragen. Für Straßenkreuzungen gilt dasselbe wie bei 1u. 2) Gasleitungen. a) Hausversorgungsleitungen sind in 1 bis 1,5 Meter Ent fernung von der Straßenfluchtlinie mit 0,8 bis 1,2 Meter Deckung auszuführen.