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Amts Blatt uch des StadLrathes des Königl. Amtsgerichts Wutsnih Als Beiblätter: 1 JlluttrirteS SonntagSblatt (wöchentlich); 2. Landwirthlchaftliche Beilage (monatlich). AbonnementS-PreiS Vierteljährl. 1 Mk. 2ö Pf. Auf Wunsch unentgeltliche Zu sendung. Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. 10 Pennige. KefcHäftsstetken: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamenz, Carl Daberkow, Groß röhrsdorf. Annoncen-Vureaus von Haasen stein L Vogler, Jnvalidendank, Rudolph Mosse und G. L. Daube L Lomp. pschenL/»-- U ^sür Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Anf-raie sjutz bis Dienstag und Freitag Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor. puSzeile (oder deren Raum) Dr„ck «a, s-»" SweinndfmchrBei- Jahrgang. D°.n Sonnabend. Ur. 54. 7. Juli 180«. Der Rechtsanwalt Karl Friedrich Hermann Schubert, der wegen Verlegung seines Wohnsitzes von Pulsnitz nach Dresden die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsgerichte Pulsnitz aufgegeben hat, ist am heutigen Tage in der Anwaltsliste des Amtsgerichts gelöscht worden. Pulsnitz, am 3. Juli 1900. Königliches Amtsgericht. v. Weber. Nachdem an Stelle des auf sein Ansuchen entlassenen Herrn Bürgermeisters Schubert in Pulsnitz von dem Königlichen Ministerium der Justiz Herr Assessor a. D. KommissioiMüth Mols in Pulsnitz als Friedensrichter für den Bezirk der Stadt Pulsnitz mit Rittergut, Pulsnitz Meeßn. Seils und Böhmisch-Vollung auf die Zeit bis mit Ende September 1900 ernannt und von dem unterzeichneten Amtsgerichte verpflichtet worden ist, wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Pulsnitz, am 3. Juli 1900. Königliches Amtsgericht. v. Weber. Das Königliche Amtsgericht hier hat am heutigen Tage mittels eines allgemeinen Weräußerungsverbots dem Tischlermeister Wax Petermann in Grotzröhrsdors jedwede Veräußerung ihm gehöriger Vermögensstücke untersagt. Pulsnitz, am 5. Juli 1900. Der Gerichtsschreiber beim Königlichen Amtsgericht daselbst. Aktuar Hosmann. Bekanntmachung, öas gewerbsmäßige ScHtcreHterr rmö Werpfunöen vorn Wreßflückerr betreffend. Es ist in neuerer Zeit wiederholt vorgekommen, daß Personen, die weder den Schlächtcreibetrieb als Gewerbe angemeldet haben, noch auch im Besitze einer genehmigten Schlachthausanlage sind, durch sogenannte Hausschlächter Viehstücke nicht für den eigenen Bedarf, sondern zum Zwecke des Fleischverkauses haben schlachten lassen. Wir weisen des halb daraus hin, daß zum gewerbsmäßigen Schlachten und Verpfänden nur berechtigt ist, wer diesen Geweibebetrieb vorschriftsmäßig angcmeldet hat und im Besitze einer behördlich genehmigten Schlachthausanlage ist. Zuwiderhandlungen sind nach ZZ 147 Abs. 1 Ziffer 2 und 148 Ziffer 1 mit Geldstrafe bis zu 300 bez. 150 ./el und im Unvermögensfalle mit Haft zu ahnden. Pulsnitz, am 4. Juli 1900. DerStadtrath. In Vertretung Richard Borkhardt, Ctadtrath. r Bekanntmachung, öie Sonntagsruhe im Kanöeksgewerbe betreffend Es ist mehrfach wahrzunehmen gewesen, daß in neuerer Zeit der Bekanntmachung vom 23. September 1892 in Nr. 81 des Amtsblattes vom Jahre 1892 nicht gehörig nachgegangen wird und die Verkaufsläden schon vor BktNdigUNsi des Bors und Nachtnittagsgottesdiettstes geöffnet beziehendlich nicht zur rechten Zeit geschloffen werden. Zuwiderhandlungen gegen die oben angezogene Bekanntmachung werden nach Z 12 der Bekanntmachung vom 1. Juli 1892 bestraft. Pulsnitz, am 4. Juli 1900. Der Stadt rath. In Vertretung Richard Borkhardt, Stadtrath. Verpflichtung eines LaienfleiMieschauers. Am 29. vor. Mts. ist der Schmiedemeister Karl Julius Rötzler in Kleindittmannsdorf als Lairvsletschbcschauer für den 23. und als Stellvertreter des Laienfleisch beschauers für den 22. Schaubezirk in Pflicht genommen worden. Königliche A m t s h a u p t m a n n s ch a f t Kamenz, am 3. Juli 1900. I. V.: Or. Streit, Negierungsassessor. Auf nachstehende Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern wird hiermit besonders hingewiescn. Königliche A m t s h a n p t m a n n s ch a f t K a m e n z , am 28. Juni 1900. I. V.: br. Streit, Regierungsassessor. Verordnung, Die Einfuhr von Thieren des Pferdegeschlechtes aus Oesterreich-Ungarn nach Sachsen btr., vom 18. Juni 1900. Auf Grund von Artikel 1 folgd. des Viehseuchen-Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterrnch-Ungarn vom 6. December 1891 wird hierdurch bestimmt, daß die Einführung von Pferde«, Eseln, Maulthieren und Mauleseln aus Oesterreich-Ungarn nach dem Königreiche Sachsen künftig nur dann erfolgen darf, wenn die Thiere an der Grenze dem beamteten Thierarzte zur Untersuchung vorgestellt worden sind und der letztere die Einführung gestattet hat Hierbei ist folgendes zu beachten: 1. die Ein führung ist auf folgende Grenzpunkte und Tage beschränkt: a) Zittau an allen Wochentagen, b) Bodenbach-Tetschen an allen Wochentagen, v) Voitersreuth an jedem Montage und Donnerstage. 2. Die einzuführenden Thiere sind zum Zwecke der thierärzllichen Untersuchung 48 Stunden vor dem betreffenden Einlaßiage und für eine bestimmte Stunde des letz teren aä 1a) bei dem Grcnzpolizeicommissariate Zittau, uä Ib) bei dem Grenzpolizeicommissariate zu Bodenbach, uä Io) bei der Grenzpolizeiinspektion zu Voitersreuth anzumelden. 3. Der Einführende hat für jedes einzelne Thier ein Ursprungszcugniß (Paß) bcizubringen Dasselbe muß von der Ortsbehörde des Ursprungsortes ausgestellt und mit der Beschei nigung eines staatlich angestellten oder von der Ortsbehörde hierzu besonders ermächtigten Thierarztes über die Gesundheit des betreffenden Thieres versehen sein. Ist das Zeuguiß nicht in deutscher Sprache ausgestellt, so ist demselben eine amtlich beglaubigte deutsche Uebersctzung beizusügen. Die thierärztliche Bescheinigung muß sich ferner darauf erstrecken, daß am Herkunftsorte und in den Nachbargemeindcn innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung eine Seuche, hinsichtlich deren die Anzcigepflicht besteht und die auf Thiere des Pfcrdegeschlcchts übertragbar ist, nicht geherrscht hat. Die Dauer der Giltigkeit dieser Zeugnisse beträgt acht Tage. Die einzuführenden Thiere sind an den betreffenden Grenzpunkten durch den zuständigen sächsischen Grenz- bez. Bezirkslhierarzt zu untersuchen. Die Untersuchung hat sich zu eistrecken auf die Identität mit den im Ursprungszeugniß angegebenen Thieren, sowie auf die Gesundheit derselben. Ist die Einfuhr der Thiere nicht zu beanstanden, so wird darüber dem Einführenden ein Einfuhrerlaubnißschein ausgestellt. Der letztere verliert nach 3 Togen seine Giltigkeit. Erweist sich ein Thier seuchenkrank oder scuchcnverdächtig oder nach seiner Identität mit dem im Ursprungszeugnisse bezeichneten Thiere nicht übereinstimmend, so ist dasselbe zurückzuweisen, ebenso sind diejenigen Thiere zurückzuwciscn, welche mit kranken und seuchenverdächtigen zusammen in einem Wagen verladen gewesen sind. Thiere, welche zurückgewiescn worden sind oder für welche der Einfuhrerlaubnißschein die Giltigkeit verloren hat, dürfen nicht nach Sachsen eingcführt werden. 5. Für die thierärztliche Untersuchung eines jeden ThicreS ist von dem Einführenden eine Gebühr von 2 Mk. 50 Pfg. zu entrichten und vor der Untersuchung zu erlegen; die den untersuchenden Thierärzten zu gewährende Vergütung wird aus der Staatskasse gezahlt. 6. Ausnahmsweise darf eine Einfuhr an anderen als den unter Nr 1 bestimmten Eintrittcstationen und Tagen stattfinden, wenn der Einführende an die betreffende Amtshauptmannschast (Zittau, Löbau, Bautzen, Pirna, Dippoldiswalde, Freiberg, Marienberg, Annaberg, Schwarzenberg, Auerbach Oelsnitz) spätestens 48 Stunden vorher mündlich, schriftlich oder telegraphisch die Anmeldung erstattet und zugleich die Untersuchungsgebühren und außerdem noch den be treffenden BezttlSlhieraezt zukenmenden Ncisiauswond erlegt bez. ficheesullt 7. Bei Rt«i>pfk»-t», welche von oder nach Rennplätzen zur Einfuhr gelangen, bedarf es der grenz-