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Blatt Amts und des SLadLrathes des Königt. Amtsgerichts Tweiundfün^igstsv Jahrgang Nr. A >4. November 1V0V Mittwoch 1. 2. 3. 4. Dresden, am 29. September 1900. Kreher. 6. 7. Der Stadt rath. vr. Michael, Brgrmstr. Verantwortlicher Redakteur Otto Dorn in PulSnitz. düng zu mach n. Ist der Verstorbene unmittelbar vor dem Tode von einem Arzte behandelt worden, so hat der letztere auf Ersuchen der Leichenfrau die Todes ursache zu bescheinigen. Die Meldung hat vor der Beerdigung der Leiche zu erfolgen. Die Aerzte haben in jedem Falle, in welchem ein von ihnen behandelter, an vorgeschrittener Lungen- oder Kehlkopfschwindsucht Erkcankter aus seiner Wohnung verzieht oder in Rücksicht auf seine Wohnungsverhältnisse seine Umgebung hochgradig gefährdet, der Ortspolizeibehörde schriftlich Anzeige zu erstatten. Jeder in Privatkrankenan st alten, in Waisen-, Armen- und Siechenhäusern, sowie in G a st - und Logirhäusern, Herbergen, Schlaf st eilen, Internaten und Pension aten vorkommende Erkrankungsfall an Lungen- oder Kehlkopfschwindsucht ist von dem behandelnden Arzte, wenn aber ein Ant nicht zugezogen ist, von dem Haushaltungs- beziehentlich Anstaltsvorstand binnen 3 Tagen nach erlangter Kenntniß schriftlich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Die Ortspolizeibehörden haben auf die an sie gelangten Anzeigen beziehentlich Meldungen oder sobald sie sonst von einem Todes- oder Er krankungsfalle infolge von Lungen- oder Kehlkopfschwindsucht Kenntniß erhalten, die Desinfeklion der Wohnung des betreffenden Kranken und ihres Inhaltes zu veranlassen. Bei Todesfällen ist diese Desinfektion alsbald nach der Beerdigung beziehentlich Ueberführung der Leiche in die Leichenhalle, bei Erkrankungsfällen alsbald, nachdem der Kranke seine bisherige Wohnung oder Aufenthaltsstelle verlassen hat, vorzunehmen. Etwaige Auslassungen der Aerzte auf den Meldungen oder Anzeigen bezüglich der Desinfektion sind bei Anordnung und Ausführung der letzteren thunlichst zu berücksichtigen; auch wird den Ortspolizeibehörden empfohlen, bei der Desinfektion nach Anleitung der Bezirksärzte zu verfahren. Die Kosten der Desinfeklion sind bei mittellosen Kranken oder Verstorbenen aus der Gemeindekaffe, in selbstständigen Gutsbezirken von der Guts- herrschast zu übertragen. Die Anzeigen und Meldungen selbst oder Abschriften derselben sind von den Ortspolizeibehörden thunlichst bald an den Bezirksarzt weiter zu geben; dabei haben die Ortspolizeibehörden zu bemerken, was bisher von ihnen verfügt worden ist. Ortspolizeibehörden im Sinne dieser Verordnung sind in Städten mit Revidirter Städleordnung die Stadträthe, in mittleren und kleinen Städten die Bürgermeister, in Landgemeinden die Gemeindevorstände, in selbstständigen Gutsbezirken die Gutsvorsteher. Handelt es sich um eine Erkrankung oder einen Todesfall in der Familie des Gutsvorstehcrs selbst, so hat an des letzteren Stelle die Amtshaupt mannschaft als Polizeibehörde einzutreten. Formulare zu den Anzeigen und Meldungen werden auf Verlangen von den Bezirksärzten unentgeltlich verabfolgt. Nichtbeachtung der oben in Punkt 1, 2 und 3 ertheilten Vorschriften hatGeldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft bis zu 6 Wochen zur Folge. Die Leichenfrauen, gegen welche im Unterlassungsfälle disziplinell einzuschreiten ist, sind seilen der Ortspolizeibehörde auf die Vorschriften dieser Verordn ring aufmerksam zu machen. Druck und Verlag von E. L. Förster'- Erben in PulSnitz. - die Bekämpfung der Tuberkulose der Meuscheu betreffend; vom 29. September 1900. M i tt i st e r i tt m des I n n e r n. v. Metzsch. Vorstehende Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. P u l s n i tz, am 12. November 1900. Der S t a d t r a t h. Or. Michael, Brgrmstr. Inserate sind bis Dienstaft und Freitaft Vorm. 9 Uhr aufzuaeben. Preis für die einspaltige Cor- pnSzeile (oder deren Raum) 10 Pennige. KescHästsstskten: Ruchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamenz, Carl Daberkow, Groß röhrsdorf. Annoncen-Bureaus von Haasen stein L Vogler, Invalid,«dank, Rudolph Mosse und G. L. Daube L Comp. Um dem Ueberhandnehmen der Tuberkulose in der Bevölkerung thunlichst zu steuern, wird andurch Folgendes verordnet: Die Leichenfrauen haben über jeden infolge von Lungen- oder Kehlkopfschwindsucht eingetretenen Todesfall der Ortspolizeibehörde schriftlich Mel- Da noch immer vielfach gegen die Bestimmungen des die StHL'aMvieH- unb Mei sch Se schau betreffenden Gesetzes vom 1. Juni 1898 verstoßen und insbesondere der Vorschrift in Z 7 des gedachten Gesetzes insofern zuwidergehandelt wird, als Viehbesitzer auffallend häufig die Herbeiführung einer Besichtigung der zu schlachtenden Thiere im lebenden Zustande unterlassen, ohne daß ein Nothfall im Sinne von Z 7 Absatz 2 des Gesetzes und Z 11 Ab satz 7 der Ausführungsverordnung vom 23. Juli 1899 vorliegt, so werden die Viehbesitzer darauf aufmerksam gemacht, daß die Schlachtvieh- und Fleischbeschau für Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Hunde, die als Nahrungsmittel für Menschen verwendet werden sollen, einmal in der Besichtigung der im lebenden Zustande vor der Schlach tung und weiter in der Untersuchung der Thiere, des Fleisches und der Eingeweide nach vollzogener Schlachtung besteht. Die Besichtigung der Thiere vor dem Schlachten darf nur unterbleiben bei außerhalb des sächsischen Staatsgebietes geschlachteten Thieren und bei Nothfällen. Ein Nothfall liegt dann vor, wenn zu befürchten steht, daß das Thier bis zur Ankunft des zuständigen Fleischbeschauers verenden oder das Fleisch durch Verschlimmerung des krankhaften Zustandes wesentlich an Werth verlieren werde, oder wenn das betreffende Thier in Folge zugestoßenen Unglücksfalles sofort an Ort und Stelle getödtet werden muß. Die Fleischbeschauer des Bezirks werden veranlaßt, die ihnen bekannt werdenden Uebertretungen gegen die vorerwähnten Vorschriften zur Anzeige zu bringen. Zuwiderhandlungen werden künftighin unnachsichtlich zur Bestrafung gezogen werden. Königliche A m t s h a tt p t m a n n s ch a f t Kamenz, am 7. November 1900. Voit Erdmannsdorff. Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Als Beiblätter: 1 Jlluftrirte« SonntaftSblatt (wöchentlich); 2 . Landwirth)chaftliche Beilage (monatlich). AbonnementS-PreiS Vierteljährl. 1 Mk. 2ö Pf. Auf Wunsch unentgeltliche Zu sendung. ZW Uutsnitz Bei dem unterzeichneten Stadlrathe ist im November dieses Jahres das 17. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen eingegangen. Dasselbe liegt 14 Tage lang zu Jedermanns Einsicht in unserer Rathskanzlei aus und enthält: Nr. 99. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Haltestelle Dippelsdorf betr. S. 917. — Nr. 100. Verordnung, die Bekämpfung der Tuberkulose der Menschen betr. S. 918. — Nr 101. Verordnung, das Arzneibuch für das Deutsche Reich, vierte Ausgabe betr. S. 920. — Nr. 102. Verordnung, Beurkun dungen gemäß 8 45 des Gesetzes vom 15. Juni 1900 betr. S. 926. — Nr. 103. Verordnung, Zusätze zu der Hofrangordnung und einige Aenderungen derselben betr. S. 927. Pulsnitz, den 10. November 1900. Der Stadtrat h. vr. Michael, Brgrmstr. Vom Reichsgesetzblatt sind im Oktober und November dieses Jahres die Nummern 49 dis mit 51 bei dem unterzeichneten Stadtrath eingegangen. Dieselben liegen 14 Tage lang zu Jedermanns Einsicht in unserer Rathskanzlei aus und enthalten: Verordnung, betreffend den Geschäftsgang und das Verfahren des Reichsversicherungsamts S. 983. — Verordnung zur Einführung des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkcit S. 999. — Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken und die Anlegung von Grundbüchern in den deutschen Niederlassungen in Tientsin und Hankau S. 1000. — Verordnung über die Abblendung der Seitenlichter und die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen S. 1003. — Bekanntmachung, betreffend die Inkraftsetzung der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 für das ostasiatische Expeditionscorps S. 1004. Pulsnitz, am 10. November 1900.