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Blatt Amts und des SLadtrathes des König!'. Amtsgerichts Fursnitz Abonnements -Preis Vierteljahr!. 1 Mk. 2ö Pf. Auf Wunsch unentgeltliche Zu sendung. sind bis Dienstag und Freitag Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor. puszeile (oder deren Raum) 10 Pennige. Als Beiblätter: 1. Jllustrirtes Sonntagsblatt (wöchentlich); 2. Landwirthschaftliche Beilage (monatlich). Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Hefchästsstellen: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamenz, Carl Daberkow, Groß röhrsdorf. Annoncen-Bureaus von Haasen stein L Vogler, Jnvalidendank, Rudolph Mosse und G. L. Daube L Comp. sockens Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. KinundMufziDou Jahrgang Druck und Verlag von E. L. Förster's Erden in Pulsnitz. Verantwortlicher Redakteur Otto Dorn in PulSnitz. ZS. November 18SS Mittwoch. An» 1. Januar 1900 tritt das Innalidenverstchernngsgesetz vom 13. Juli 1899 in Kraft. Ueber die nachträgliche Verwendung von Beitrags marken zur Invalidenversicherung, die Zahlung von Invaliden- und Altersrenten auf zurückliegende Zeiten, sowie über Sen Verlust Ser Auwartschaft aus der Ver sicherung enthält es Bestimmungen, die eme ganz erhebliche Abänderung des bisherigen Rechts bedeuten. Zur Vermeidung von Nachtheileu sür dle der Versicherung unterliegenden Personen wirs auf Folgendes hingewiesen: I. Nach dem bisherigen Rechte mar es nachgelassen, für zurückliegende Zeiten, in denen versicherungspflichtige Beschäftigung stattgefunden hatte, ohne jede Beschränkung Beitragsmarken nachträglich zu verwenden, so daß es auch bei Säumigkeit in der Beitragsabführung öfter noch möglich war, die gesetzliche Wartezeit durch Nachzahlung von Beiträgen zu erfüllen und in den Genuß einer Alters- oder Invalidenrente zu gelangen. Nach 8 146 des neuen Invalidenversicherungs-Gesetzes hingegen ist vom 1. Januar 1900 ab die Nachverwendung von Marken in der Regel nur auf die Zeit V0U zwei Jahren, rückwärts gerechnet, zulässig und wirksam. Alle Diejenigen, für welch- trotz des Vorliezens versicherungspflichtiger Beschäftigung bisher Beiträge überhaupt nicht oder in unzureichender Weise entrichtet sind, werden daher vor großem Nachtheil geschützt, wenn die unterbliebene Zahlung der bisher fällig gewordenen Beiträge spätestens bis MM 31. Dezember 1899 nachgeholt wird. Und zwar ist nur die thatsächlich erfolgte Zahlung bei der zuständigen Hebestelle wirksam. Es genügt nicht die irgendwie bekundete Ab sicht, die Zahlung leisten zu wollen, ebensowenig das Anbieten derselben oder die Uebernahme der Verpflichtung zu ratenweisen Zahlungen. Daß die Zahlung der sällig gewordenen Beiträge von dem zunächst dazu verpflichteten Arbeitgeber unterlassen worden ist, ist jedenfalls kein Grund, um die Ausschlußfrist gegenüber dem Versicherten unwirksam werden zu lassen; es ist die Pflicht jedes der Invalidenversicherung Unterliegenden, sich davon zu überzeugen, daß die Leistung der erforder lichen Beiträge vorschriftsmäßig für ihn erfolgt ist. Nach den hier gemachten Erfahrungen ist die, bez. rechtzeitige Leistung von Beiträgen öfter unterblieben, namentlich für die der Versicherungspflicht unterliegenden Havs- gewerütrelbcnüen Ser Textilindustrie und für Versicherungspflichtige, die nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen,, sondern die Be schäftigung in dem Betriebe oder der Behausung einer größeren Anzahl von Arbeitgebern unter öfterem Wechsel derselben, meist nur tageweise an einer Stelle verrichten, wie Ta gelöhner, Wäscherinnen, Näherinnen, Plätterinnen Schneiderinnen und vergleichen. Die letztgenannten Berufszweige werden ganz besonders auf die Nachtheile hingewiesen, die ihnen bei unterbleibender Nachzahlung bis zum 31. Dezember dieses Jahres für die Zukunft erwachsen. Insbesondere verjährt auch der Anspruch an die Arbeitgeber auf Zahlung antheiliger Beiträge vom 1. Januar 1900 ab binnen zwei Jahren nach Fälligkeit. Freiwillige Beiträge bei Selbstversicherung oder Weiterversicherung und Beiträge einer höheren als der maßgebenden Lohnklasse dürfen nach dem 1. Januar 1900 nur auf ein Jahr, rückwärts gerechnet, entrichtet werben. 8 146 des Invalidenversicherungs-Gesetzes. 11. Bisher war bei Bewilligung einer Alters- oder Invalidenrente dieselbe von der Versicherungsanstalt rückwärts auf diejenige Zeit nachzuzahlen, welche seit Eintritt des Versicherungssalles (dauernde Erwerbsunfähigkeit, Ablauf eines vollen Krankheitsjahres, Vollendung des 70. Lebensjahres) verstrichen war. Es kam deshalb nicht selten vor, daß Rente auf mehrere Jahre nachträglich zu zahlen war. Nach Z 41 des Jnvalidenversicherungsgesetzes kann hingegen vom 1. Januar 1900 ab bei Bewilligung einer Rente dieselbe für Zeiten, die beim Eingang des Antrags länger als ein Jahr zurückliegen, nicht gewährt werden. Da jedoch auf Rentansprüche, über die am 1. Januar 1900 das Feststellungsverfahren noch schwebt, die Bestimmungen des Jnvalidenversicherungsgesetzes nur Anwendung finden, soweit sie günstiger sind, als das bisher geltende Recht (8 193 des Jnvalidenversicherungsgesetzes), so kann der Anspruch auf Nachzahlung von Rente für eine länger als ein Jahr zurückliegende Zeit, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung von Rente bereits vorliegen, gegebenenfalls dadurch gesichert werden, daß der Antrag auf Rentenbewilligung bis zum 31. Dezember dieses Jahres bei der zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt wird. 111. Bisher erlosch die Anwartschaft aus einem Versicherungsverhältniß, wenn während vier aufeinanderfolgender Kalenderjahre für weniger als 47 Beitragswochen Bei- träge auf Grund des VersicherungSverhältnisfes oder freiwillig entrichtet worden oder weniger als 47 sonst anrechnungsfähige Wochen (Krankheit, Mtlitärdienst) vorhanden waren. Der 46 des Jnvalidenversicherungsgesetzes giebt für den Anwartschaftsverlust neue Bestimmungen, jetzt insbesondere die bezeichnete Frist auf zwei Jahre, laufend von dem Ausstellungstage der Quittungskarle, herab und fordert, daß innerhalb dieser Frist zur Vermeidung des Verlustes der Anwartschaft aus Grund eines die Versicherungspflicht be gründeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses oder infolge Weiterversicherung nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht Beiträge für 20 Wochen entrichtet werden oder eine ent sprechende Zahl von Wochen wegen Krankheit, Militärdienstleistungen, Bezugs höherer Unfallrente rc. angerechnet werden kann. Bei der Selbstversicherung und ihrer Fortsetzung müssen zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft während der Zweijahressrist mindestens 40 Beiträge entrichtet werden. Auch aus diese Bestimmungen werden die Versicherten hauptsächlich zu achten haben, um sich vor Nachtheilen zu bewahren. Königliche A m t s h a u p t m a n tt s ch a f t K a m e n z , am 24. November 1899. von ErSmannSVorff. Kritisches aus Oesterreich. Das parteilose Ministerium Clary in Oesterreich befin det sich kaum erst wenige Wochen im Amte, und schon ist seine Lage eine so schwierige geworden, daß mit der Mög lichkeit seines baldigen Rücktritts gerechnet werden muß. Es unterliegt kaum einem Zweifel, daß die Rechte des Ab geordnetenhauses auf den Sturz des Clary'schen Beamten- Cabinets hinarbeitet, hei dem die buntscheckige klerikal-slavische Mehrheit durchaus nicht so ihre Rechnung findet, wie sie dies bei den verschiedenen österreichischen Negierungen von den Zeiten Taaffe'S an bis herab zum Ministerium Thun gewohnt war. Die dein Cabinet feindselige Taktik der Rechten zeigte sich namentlich in dem vielerörterten Beschlusse der österreichischen Staatsschulden - Commission, dem Finanz- minister die nachgesuchte Summe von 119 >/2 Millionen Kro nen, die zur Ausführung der Valutaregulirung nothmendig gebraucht wird, zu verweigern, welchen Beschluß die genannte Commission mit den Stimmen der in ihr sitzenden Vertreter der Rechten gefaßt und bis jetzt trotz der energischen Reklama tionen des österreichischen Kinanzministers auch aufrecht er halten hat. Es ist aber ohne Weiteres klar, daß die öster reichische Regierung bei einer konsequenten Verweigerung der Mittel zur praktischen Verwirklichung der eine der Grund lagen des neuen Ausgleiches mit Ungarn bildenden Valuta- resorm in die peinlichste Verlegenheit kommen muß uno sich am Ende genöthigt sehen wird, zurückzutreten, falls sie keinen Ausweg aus der ihr durch die Böswilligkeit zunächst der StaatSschulden-Commission bereiteten fatalen Lage finden sollte. Nun hat sich ja inzwischen der Kaiser Franz Josef selber seines bedrängten Ministeriums angenommen und durch persönliche Conferenzen mit den Vertretern der größeren Gruppen des Abgeordnetenhauses zu Gunsten der Clary'schen Regierung zu wirken gesucht Es heißt denn auch, der hierbei geäußerte bestimmte Wunsch des Monarchen, dem jetzigen Ministerium keine Steine des Anstoßes im Parla ment gelegt zu sehen, habe bei den Polen und der klerikalen Partei schon dahin gewirkt, daß diese beiden Gruppen der Rechten beschlossen hätten, aus Rücksicht gegen den Kaiser der Clary'schen Regierung vorläufig weiter keine Opposition zu machen, und hiermit wäre für die Regierung immerhin schon etwas gewonnen. Aber da kommen plötzlich die lieben Czechen und drohen mit ihrer Ungeberdigkeit und ihrem Trotz wieder Alles in Frage zu stellen. Sie haben jetzt im Abgeordnetenhause das beliebte Mittel der Obstruktion, der Verschleppungstaktik, angewendet, zu dem offenbar ausgespro chenen Zweck, die Erledigung derjenigen gesetzgeberischen Arbeiten, die unter allen Umständen bis zum 1. Januar 1900 abgeschlossen sein müssen, zu hintertreiben und derge stalt Vas Ministerium Clary zu seiner Demission zu nöthigen. Höchst wahrscheinlich «reut man sich überhaupt auf der Rechten insgeheim über das Vorgehen der czechischen Bundesgenossen die saloppe Art, in welcher der Präsident Or. Fuchs dem Treiben der Wenzelsbrüver entgegentritt, ist da recht auf fällig, es prägt sich aucy hierin wieder die Abneigung der klerikal-slavischen Mehrheit gegen das Clary'sche Cabinet aus. Unter solchen Verhältnissen nimmt es allerdings kaum Wunder, wenn bei den Wiener politischen Kreisen bereits Gerüchte über die Amtsmüdigkeit des Grafen Clary auftau chen, ja, wenn hie und da sogar schon oiese oder jene Per sönlichkeit als sein muthmaßlicher Nachfolger genannt wird. Es kann wohl sein, daß selbst der Wille des erlauchten Staatschefs nicht länger mehr im Stande ist, den ihm offenbar sehr sympathischen Grafen Clary gegen die Tücken und Umtriebe seiner parlamentarisch-politischen Gegner, wie vielleicht auch der Wiener Hofkamarilla zu schützen, und dann märe wohl das Geschick des Clary'schen Beamtenmini steriums als besiegelt zu betrachten. Was dann jedoch folgen würde, ob wieder ein Beamtenministerium, vielleicht mit einer Abfärbung nach rechts, oder wieder ein reines Paitei- ministerium der Rechten, das muß noch dahingestellt bleiben, nur soviel ist sicher, daß die Deutschen in Oesterreich auch jetzt noch, trotz der mühselig erzwungenen Zurücknahme der ihnen feindseligen Sprachenverordnungen, keinerlei Anlaß haben, für sich auf den endlichen Anbruch wirklich besserer politischer Zeiten bestimmt zu rechnen. Daher kann es sür sie nur das Eine geben, auch ferner scharf auf der politischen Wacht zu stehen und rücksichtslos den Kampf zur Wahrung ih cs politischen Einflusses und ihres Volksthums fortzufüh ren, falls sich dies in der That als nöthig erweisen sollte. OerMche rmö sächsische Angelegenheiten. Pulsnitz. Würdig und weihevoll verlief auch in unserer Stadt der Todtensonntag. Die Kirche war früh fast überfüllt und zu den Friedhöfe wallte man m schier endlossm Zuge, die Gräber der Lieben, die heimgegangen, zu schmücken. Der Todtensonntag ist auch wie geschaffen dazu, einmal stille zu stehen in dem rastlosen Jagen des Lebens und den Blick in die Vergangenheit zu versenken, aus wel cher geliebte und befreundete Gestalten wieder austauchten, als wandelten sie noch in frischer Kraft und Freudigkeit unter uns. Aber sie sind dahingegangen, unwiederbringlich für uns verloren, nur Schatten sind eS, welche die Er innerung herausbeschwört, und je lebendiger sie unS er scheinen, je greifbarer sich vor unserer Seele all' das wieder darstellte, warum wir sie geliebt und verehrt haben, um so lebhafter und tiefer war der Schmerz, den jeder einzelne über den Heimgang derer, die er einst geliebt, empfand. Dieser Schmerz ist es, der ein Band um alle Herzen schlägt, dem ergreifenden Weh der Todtenfeier konnte darum Keiner sich entziehen. Pulsnitz. Zu dem am Sonntag, den 26. d. M. vom hiesigen K. S. Militärverein veranstalteten öffentlichen Vortragsabend hatten sich ca. 400 Personen eingefunden.