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Amts Blatt des König!'. Amtsgerichts und des Stadtrathes Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Wut'snrtz Inserate sind bis Dienstag und Freitag Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor- puszeile (oder deren Raum) 10 Pennige. KefcHästssterlen: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamenz, Carl Daberkow, Groß röhrsdorf. Annoncen-Bureaus von Haasen stein L Vogler, Jnvalidendank, Rudolph Mosse und G. L. Daube L Comp. Als Beiblätter: I. JllustrirteS Sonntagsblatt (wöchentlich); 2. Landwirthschaftliche Beilage (monatlich). Abonnements-Preis Vierteljährl. 1 Mk. 25 Pf. Auf Wunsch unentgeltliche Zu sendung. s chen ü/i >^surPutsmtz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Rulgegeud Druck und Verlag von E. L. Förster's Erden in Pulsnitz. VinnndMnfzig^ev Jahrgang. Berantw'etlicher Redakteur Hermann Schulze in Pulsnitz. Sonnabend. Nr. 7». 23. September 8899 Die Abwesenheitsvormundschaft über Hr«k Ludwig Frentzsch aus Kleindittmannsdorf hat sich erledigt. Pulsnitz, den 18. September 1899. Königliches Amtsgericht. v. Weber Bekanntmachung. Der Tagearbeiter Julius Hlto Wenzel in Großnaundorf ist mittelst Beschlusses des unterzeichneten Amtsgerichts vom 11. September 1899 wegen Verschwendung ent mündigt worden. P u l s n i tz, am 18. September 1899. Königliches Amtsgericht. v. Weber. Hofmann. Bekanntmachung, öie WerK'ärrgerung Her Kunöesperre betreffend Nachdem am 15. d. M. in Möhrsdorf ein aus Dobrig dorthin entlaufener Hund — schwarzer männlicher Spitz —, ca. 5 Jahr alt, getödtet und bei der amtlichen Un tersuchung als der Tollwuth dringend verdächtig befunden worden ist, so wird die in der Bekanntmachung vom 1". August ds. Js. bis 13. November bestimmte Frist der Hunde sperre für hiesige Stadt mit Flurbezirk auf die Zeit bis mit IS. Deeember 1899 ausgedehnt. Auch für diese Frist gellen die in der Bekanntmachung vom 9. August d. I. rücksichtlich dieser Hundesperre bereits getroffenen Bestimmungen. Pulsnitz, am 21. September 1899. Der S' t a d t r a t h. Schubert, Brgrmstr.— Hundesperre. Am 15. dieses Monats ist in Möhrsdorf ein aus Dobrig dorthin entlaufener Hund — schwarzer männlicher Spitz —, ca. 5 Jahre alt, getödtet und bei der amtlichen Untersuchung als der Tollwuth dringend verdächtig befunden worden. Nach ßß 37 und 38 des Reichsgesetzes vom die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend in Verbindung mit der Instruktion zur Ausführung dieses Gesetzes vom 27. Juni 1895, ZZ 16 flgde. und HZ 3 flgde. der Sächsischen Ausführungsverordnung vom 30. Juli 1895 wird daher für die Ortschaften Möhrsdorf, Obersteiua, Niederstcina, Wcitzbach bei Pulsnitz, Bischheim, Gersdorf, Wieso, Prictitz, Kriepitz, Gödlau, Säuritz, Wohla, Wella, Bodcritz, Ossel, Talpeuberg, Dobrig, Rehnsdorf, Elstra, Ranschwitz, Kindisch, Ohorn, Hennersdorf, Gclena» und das Forsthans Luchsenburg, die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller Hunde auf die Dauer von 3 Monaten, also bis mit 15. Deeember L899 verhängt und die sofortige Tödtung aller derjenige» Huudeu und Katzen angeordnet, rücksichtlich wtlcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthkranken Thiere gebissen worden sind. Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine; ohne polizeiliche Erlaubniß dürfen Hunde aus den als gefährdet geltenden vorgenannten Ortschaften nicht ausgeführt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß sie fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der Bedingung gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des Jagdreviers) festgelegt oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Wenn Hunde der Vorschrift zuwider innerhalb des gefährdeten Bezirks frei umher laufend betroffen und dabei weggefangen werden, so kann deren sofortige Tödtung ange- ordnet werden, falls dies vurch die Umstände geboten erscheint, außerdem aber ist der Besitzer eines solchen Hundes mit Geldstrafe bis zu 150 ^il oder Haft zu belegen. Wissentliche Uebertretungen der vorstehend angeordneten Vorsichtsmaßregeln werden nach Z 328 des Reichsstrafgcsetzbuchs mit Gefängniß bis zu einem Jahr bestraft. Im Uebrigen sind die Besitzer von Hunden bei Vermeidung einer Geldstrafe von 150 oder Haft nicht unter einer Woche verpflichtet, bei verdächtigen Erscheinungen der Thiere, welche den Ausbruch der Tollwuth befürchten lassen, oder wenn ihnen einen Hund entweichen oder sonst abhanden kommen sollte, spätestens binnen 24 Stunden der Ortspo lizeibehörde Anzeige zu erstatten, welche solche nach davon genommener Kenntniß unverzüglich hier einzusenden hat. Königliche A m t s h a u p t m a n n s ch a f t K a m e n z , am 19. September 1899. von Erdmaunsdorff. In Lichtenöerg Cat. Nr. 9 ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Königliche A m t s h a u p t m a n n s ch a f t Kamenz, am 20. September 1899. von Erdmaunsdorff Zum Abonnement auf das mit dem 1. Oktober ». v. beginnende IV. Quartal öes Wul'snitzer Wochenblattes, Amtsblatt des Kgl. Amtsgerichts u. des Stadtrathes zu Pulsnitz ladet die unterzeichnete Expedition ergebenst ein. Diejenigen Abonnenten, welche unser Blatt durch die Post beziehen, wollen ihre Bestellungen möglichst sofort er neuern, damit in der Zustellung keine Unterbrechung stattfindet. Unserem Blatte ist jede Woche eine „Jllustrirte Beilage" wit Erzählungen der besten Schriftsteller, sowie monatlich eine „Landwirthschaftliche Beilage", welche außer allerhand nützlichen Nachrichten für die Landwirthschaft auch solche für'S Haus und den Garten re. enthält, beigegeben. Der Bezugspreis beträgt 1 25 Zahlreichen Abonnements entgegensehend, zeichnet hochachtungsvoll Expedition des Pulsnitzer Wochenblattes. K. L. Aörster's tzröen. Die Dreysusaffäre in ihrem Ausgange. Zur Zeit ist nun die Begnadigung des Hauptmanns Dreyfus, die schon alsbald nach Beendigung dos Prozesses von Rennes angekündigt wurde, erfolgt, und demnach der ehemalige Gefangene der Teufelsinsel den Seinen und der bürgerlichen Freiheit wiedergegeben worden. Mit der Be gnadigung Dreyfus' ist natürlich das eingeleitete Revisions verfahren überflüssig geworden, und soweit könnte man es ja nur billigen, daß jetzt die Dreyfussache auf die einfachste Art ihre Beilegung erfahren hat. Aber dem Begnadigungs- actze haftet der bedauerliche Zug an, daß jener eigentlich nur einen Verzicht auf die Vollstreckung der vom Kriegsge richt zu Rennes über Dreyfus ausgesprochene Strase bedeutet, daß der verurtheilt Gewesene und jetzt Begnadigte noch immer als schuldig erscheint. Wäre es nicht möglich gewesen, der Begnadigung eine Regierungskundgebung vorangehen zu las sen, welche die bürgerliche und militärische Ehre Dreyfus, wieder hergestellt hätte? Möglicherweise hat man auch hier bei wieder weitgehende Rücksicht auf die Stimmung und Gefühle der französischen Militärparter wie auch auf einen Theil des französischen Volkes selbst nehmen müssen, und so ist denn der unglückselige Dreyfus wohl ins Exil, in die Fremde gegangen, ohne daß ihm neben seiner Freiheit auch die Ehre wiedergegeben worden wäre. Indessen, Alle, die diesseits wie jenseits der Vogesen dem Verlaufe des Pro zesses von Rennes unbefangen gefolgt sind, werden aus dessen Verlauf sicherlich die Ueberzeugung gewonnen haben, daß Dreyfus des ihm vorgeworfenen Landesverrathes nicht schuldig gewesen ist, mag auch sonst sein Verhalten im Ge neralstabe zu mancherlei Bedenken Anlaß geben; in den Augen aller dieser unbefangenen Zuschauer bei dem nun beendigten Dreysusdrama hat der Verurtheilte von NenneS seine Ehre nicht verloren. Im Uebrigen kann man allerdings Frankreich und die Franzosen nur dazu beglückwünschen, daß mit dem vom Präsidenten Loubet vorgenommenen Acte die Dreyfusaffäre nach jahrelanger Dauer ihren äußerlichen Abschluß erfahren hat. Hat dieselbe doch in ihrem von den verschiedensten sensationellen Wendungen überreichen Verlaufe wiederholt die politischen und nationalen Leidenschaften des Franzosen volkes in bedrohlichster Weise aufgewühlt, und mehr wie einmal schien sie den Bestand der Republik ernstlich zu er schüttern, es sind ihr ja ohnehin mehrere Ministerien direct zum Opfer gefallen. Jetzt, da nun das Statsoberhaupt der Republik von seinem Begnadigungsrecht gegenüber DreyfuS