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Amts Blatt des Aönigl. Amtsgerichts und des Stadtrathes WuLsnih Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Borm. 9 Uhr aufzuaeben. Preis für die einsvaltiqe Tor puSzeile (oder deren Raums 10 Pfennige. Geschäftsstellen: Buchdruckereien von L. Pabst, Königsbrück, E. S. Krausche, Kamenz, CarlDaberkow, Groß röhrsdorf. Annoncen-Bureauö vonHaas, stein L Vogler, Jnvalidendai. Rudolph Moffe und G. L. Daube t Tomp. AlS Beiblätter: I. Jllustrirtes SonntagSblatt (Wöchentlich); 2. Landwirthschastliche Beilage (monatlich). Abonnements-Preis Vierteljährl. 1 MI. 25 Pf. Aus Wunsch unentgeldliche Zu sendung. Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Znf.rat- sind bis Dienstag und Freitag Druck und Verlag von E. L. Förster's Erben in Pulsnitz. KinundMn^igßter Jahrgang. Verantwortlicher Redakteur Hermann Schulze in Pulsnitz. »r. 19. Mittwoch. 8. März 1899. KonkursverfaHren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Schuhwaarenhändlerin Auguste Selma verehel. Schulze geb. Schöne in Großröhrsdorf ist zur Abnahme der Schluß rechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichniß der bei der Vertheilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläu biger über die nicht verwerthbaren Vermögensstücke der Schlußtermin auf den 25. März 1899, vormittags 10 Uhr vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst bestimmt. Pulsnitz, am 4. März 1899. Aktuar Hofmaun, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. H. Konkurs verfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Schneidermeisters Wilhelm Daniel Strngalla in Großröhrsdorf ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichniß der bei der Vertheilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht ver werthbaren Vermögensstücke der Schlußtermin aus den 25. März 1899, vormittags 10'/« Uhr vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst bestimmt. Pulsnitz, am 4. März 1899. Aktuar Hofmann, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. H. Ortskrankenkasse Pulsnitz M. S. und Bvhm.-Vollung. Sonnabend, den 18. März 1899, abevds 8 Uhr, findet in Menzel s Gasthof, Pulsnitz M. S. die ordentliche General - Versammlung statt. — Tagesordnung. — 1. Beschlußfassung über Abnahme der Rechnung. 2. Wahl eines Vorstandsmitgliedes an Stelle des wegen Aufnahme anderweitigen Arbeitsverhältnisses ausgeschiedenen Herrn B. Mißbach. Gleichzeitig geben den Rechnungsabschluß auf die Zeit vom 1. August bis 31. December 1898 hierdurch bekannt. Mitgliederzahl am Schlüsse des Jahres 1898: 140. Einnahme: Ausgabe: An Einnahme der 5 Monate . . 645 31 Für ärztliche Behandlung . . . 140 25 „ Arznei u. sonstige Heilmittel 74 „ 94 „ „ Unterstützung an Mitglieder . 75 „ 08 „ „ Sterbegeld 14 „ — , „ Verwaltungskosten . . . . 186 „ 07 „ Summa: 645 ^31 Abschluß: 645 31 Einnahme, 490 „ 34 „ Ausgabe Summa: 490 „L 34 154 97 Kassenbestand am 31. December 1898. An Obiges anschließend bittet der unterzeichnete Vorstand die Herren Arbeitgeber § 10 des Statuts (solche sind unentgeltlich beim Kassirer Herrn Oswald zu entnehmen), die Anmeldung ihrer Dienstboten betreffend, recht genau zu beachten. Der Gesammtvorstand. Aug. Morche, Vorsitzender. Der Abschluß der Militärstrafprozeßreform. . Der letzter Tage dem Reichstage unterbreitete und am Sonnabend bereits erstmalig berathene Gesetzentwurf, betr. die Errichtung eines besonderen bayerischen Senats an dem neuen Reichs-Militärgericht in Berlin, ist bestimmt, die in der Hauptsache schon beschlossene Reform des Gerichtsver fahrens im deutschen Heere zum endqiltigen Abschluß zu bringen. Der genannte Gesetzentwurf weist im Wesentlichen folgenden Hauptpunkt auf: Der König von Bayern ernennt den Präsidenten, die Räche, den Miluäranwalt und die militärischen Mitglieder des bayerischen Senats am Reichs- milrtärgericht. Dieser Senat fit zuständig für alle Entschei dungen, die dem Neichsmilitärgericht über bayerische Mili- tärangelegenheiten überwiesen worden sind. Wenn cs si5 um eine Angelegenheit handelt, die zugleich Angehörige des bayerischen Heeres und solche eines anderen d ritschen Trup- pencontinentS einschließlich der Marine anbetrifft, so treten der bayerische Senat und ein vom Präsidenten des Reichs militärgerichts zu ernennender anderer Senat zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zusammen. Die Bestimmungen des H 38 des DiSciplinargesetzes für richterliche Militär justizbeamte und ferner die Vorschriften der MiUtärstrafge- richtsordnung gelten, sofern sich nicht Abweichungen hiervon aus dem neuen Ge'ey ergeben, auch für den bayerischen Militärsenat. Man darf wohl annehmen, daß der Entwurf dieses Ergänzungsgesetzes zu der vom vorigen Reichstage genehmig ten neuen deutschen Militärgerichtsordnung, die spätestens am 1. Januar 1901 in Kraft treten soll, auf den direkt n Besprechungen beruht die zwischen Kaiser Wilhelm und dem Prinz-Regenten Luitpold bei dem letzten Besuche des Kaisers in München, vergangenen Spätherbst wegen des obersten Militärgerichtshofes für Baycrn stattgesunde:: haben. Schon damals verlautete lestimmt, daß sich die beiden hohen Herren im Prinzip in dieser preußisch-bayerischen Streitfrage geeinigt hätten, und zweifellos liegt das Ergebniß dieser Einigung in dem Gesetzentwurf betreffs des eigenen bayerischen Senats a n künftigen Neichsmilitärgericht vor. Man wird seine Bestimmungen in allen national denkenden Kreisen diesseits wie jenseits des Mains gewiß nur mit Befriedigung be grüßen, denn er bedeutet die Anerkennung der bayerischen Reservatansvrüche in der Militäroberjustizhoheit bis zu einem gewissen Grade, er wahrt aber zugleich auch die Rechte des Reiches, denn der besondere bayerische Senat wird, indem letz'erer seinen Sitz nicht in München, sondern in der Reichs hauptstadt erhält, räumlich ein Theil des obersten Militäi- gerichtshofes des Reiches, während er sicherlich ebenfalls einen Theil desselben bildet. Vielleicht giebt es hie und da unverbesserliche Nörgler und Paticularisten, denen je nach ihrem bayerischen oder preußischen Standpunkte die neue Vorlage, die das gesetzgeberische Gebäude der Reform der Militärstrafprozeßordnung krönen soll, zu wenig oder zu viel bringt. Doch solche nörgelnde Stimmen können die Genugthuung aller urtheilsklaren Volkselemente in Bayern wie in Preußen und im übrigen Reiche darüber, daß nun mehr diese Reform mit dem erwähnten Gesetzentwurf zur völligen und definitiven Durchführung kommen wird, nicht weiter stören, die jetzt errungene Einheit auch auf dem Gebiete der Militär rechtsprechung in Deutschland ist zu werthvoll, als daß man sich an Einzelheiten etwa noch stoßen könnte. Wenn man schließlich erwägt, daß die Forderung nach der einheitlichen Gestaltung deS deutschen Militärgerichts ungefähr ein Menschenalter hinter sich hat, also beinahe so a't, w'e da« jetzige deutsche Reich selbst ist, so kann hierdurch d.e Freude darüber, daß nun endlich diese Forderung auch in ihren letzten Confiquenzen Erfüllung erfahren wird, nur noch erhöht werden. Große und eigenthümliche Schwierig keiten, die hauotsächlich in den schroffen gegensätzlichen Auf fassungen einerseits Preußens, anderseits Bayerns von dem Wesen der geplanten Militairstrafprozeßreform wurzelten, waren zu beseitigen, ehe überhaupt nur ein erstmaliger Ent wurf einer neuen Militairstrafprozeßordnung an das Reicho- parlament gelangen konnte. Es ist wohl noch frisch in der Erinnerung, wie diese Anläufe wiederholt scheiterten, und >vie auch die in der letzten Session deS 1893er Reichstages endlich angenommene neue Militairgerichtsordnung erst nach Ueberwindung noch mannigfacher Hindernisse zu Stande kam. An der Annahme auch der Vorlage über den besonderen bayerischen Militairsenat seitens deS Reichstages ist nicht zu zweifeln, sie wird sicherlich ohne parlamentarische Kämpfe endgiltig genehmigt werden. Oertliche und sächsische Angelegenheiten. PulSnitz. Bei dem am Sonntag Abend im SchützenhauSsaale abgehaltenen Fastnachtsvergnügen deS Turnerbundes zeigte sich wieder w'e schon so oft, welch' frisches, fröhliches Lede'' und Streben in diesem Vereine