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ls wegen ge- ste Numnier H erst d. dss., Ausgabe. gsvoll 's Gvben. > frischgeschlach. ized, 65 ^s. uäslibsrs- rtrcter. igen Bedingun- ertrieb unserer >en Fahrräder Offerten unter ludolf Mosse, rße 48/49 un- polsnilL. 6/16 86ll60kt, jllWttzll sn krsissN r üska. (v currer 2eib uv' oder auch ohvt :l ist zu verkaufen- ei«a Nr 37. »ung "HWß (uli zu beziehet S N r. 37. rwagen mi< chön, ist zu ver' ße Nr. 233 k. Mel» Friedersdorf. n«töoLL^ Amts Blatt des Königl. Amtsgerichts und des Stadtrathes Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor puszeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. Kef<HäflsstelI«»r: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamenz, CarlDaberkow, Groß röhrsdorf. Annoncen-BureausvonHaasen- stein L Vogler, Jnvalidendank, Rudolph Mosse und G. Daube L Lomp. AbonneinentS < Preis Viertel! -hrl. l M. 25 Pf. Aus Wuns.b unentgeltliche Zu sendung. AlS Beiblättern 1, JllustrirteS Sonntagsblati (wöchentlich); 2. randwirthschaftliche Beilage (monatlich). Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Z» WuLsr-ih svchen^ KönigM-ück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Dns«r«t- sind bis Dienstag und Freitag Druck und Verlag von E. L. Först er's Erden in PulSuitz. Kuhigster Sahr-gang. Sonnabend. 2!). S. ÄprU IM8 Wie tönt der Osterglocke Festesschall Frohlockend heut' in allen Christenlanden, Weckt in den Herzen freud'gen Wiederhall Mit seinem Gruße: Christ ist heut' erstanden! Im Winterschlafe lag lange die Natur, Gefesselt von des starren Frostes Bauden, Jetzt regt sie sich, es grünen Feld und Flur Und schmücken sich zum Fest, da Christ erstanden! > Gebeugte Seelen, denen nur in Leid, In banger Noth und Sorg' die Tage schwanden— Vernehmt der Botschaft hohe Seligkeit: Der Stein ist abgewälzt und Christ erstanden! Gemüther, grollend, weil des Lebens Glück Und Hoffen, früh getäuscht, ihr sähet stranden: Zum frommen Kinderglauben kehrt zurück, Auch euch gilt ja der Ruf: Christ ist erstanden! Und trennte gar das Grab was eng vereint Die Herzen, die in treuer Lieb sich fanden — Die Thränen trocknet, denn der letzte Feind, Der Tod, er ward besiegt, da Christ erstanden, D'rum juble, Christenheit, in sel'gem Chor, Und feire Ostern froh in allen Landen, Das Auge heb', das Herz voll Dank empor, Einstimmend in den Gruß: Christ ist erstanden ! Stephan Zeidler. Es sind Klagen darüber laut geworden, daß die Vorschriften der Gesindeordnung nicht allenthalben die gehörige Beachtung finden, daß insbesondere häufig Verstöße gegen die Bestimmungen der nachstehend abgedruckten Z 10t flg. 105 über die Dienstbücher vorkommen, ohne daß von den Polizeibehörden dagegen eingeschritten wird. Die Herren Bürgermeister zu Königsbrück und Elstra, die Herren Gemeindevorstände und Gursvorsteher des Bezirks werden deshalb angewiesen, die ihnen durch die Gesinde ordnung auferlegten Pflichten streng zu erfüllen, besonders auch in geeigneten Fällen mit Strafen vorzugehen. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am30. März 1898. von Erdmanusdorff. Zur AüHruucz eines Dienstbuchs. 8 101. Jede innerhalb Sachsens wohnhafte Person, welche zum ersten Male in Dienst tritt, hat sich mit einem nach dem unter m beigefügten Muster ausgestellten Ge sindezeugnisse (Dienstbuch) zu versehen. Dasselbe wird von der Polizeibehörde des Wohnorts gegen eine Gebühr von 50 ausgefertigt, dafern der Ausstellung nicht aus 88 11 flg. dieses Gesetzes Bedenken entgegenstehen. Fortsetzung. 8 102. Nichtsächsische Dienstboten bedürfen eines von einer sächsischen Polizeibehörde ausgefertigten Dienstbuches nicht, wenn sie im Besitze eines in ihrem Heimathsstaat, vorgeschriebenen und rechtsgültig ausgestellten Gesindezeugnißbuches sich befinden. Meldung des Dien st Wechsels bei der Polizei. Z 103. Wer bereits früher ein Dienstbuch erhalten hat, ist verpflichtet, dasselbe binnen 8 Tagen nach Eintritt in einen neuen Dienst bei der Polizeibehörde zum Zwecke der Visirung des Diensteintrags und Vervollständigung des Gesinderegisters vorzulegen. Werwuhrung des Dienstbuchs. Z 104. Das von der Polizeibehörde ausgestellte oder visirte Dienstbuch unverzüglich an die neue Dienstherrschaft zur Aufbewahrung abzugeben. Die Unterlassung des in diesem und dem vorhergehenden Paragraphen Vorgeschriebenen zieht Geldstrafe bis zu 10 Mark nach sich. Das Dienstbuch betreffende Pflichten der Dienstherrschaft. 8 105, Der Dienstherrschaft ist bei Geldstrafe bis IU 30 Mark untersagt, einen Dienstboten aufzunehmen, welcher nicht im Besitze eines Dienstbuches ist. Zur Vermeidung gleicher Strafe ist sie verpflichtet, den Tag des Diensteintrittes und den Tag des Dienstaustrittes des Gesindes in dessen Dienstbuch einzutragen oder eintragen zu lassen. Nachaichung ver Maaße, Gewichte, Waagen und Meßwerlzeuge betreffend. Nach einer Verordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft Bautzen hat im Laufe dieses Jahres im hiesigen Bezirke die Nachaichung der zum Handel verwendeten Maaße Gewichte, Waagen und Meßwerkzeuge zu den in der unten ersichtlichen Tabelle <2 angegebenen Zeiten zu erfolgen Für die Nachaichung ist als Stempelzeichen, durch das die Nachaichung der geprüften und richtig befundenen Maaße, Gewichte u. s. w. beglaubigt wird ein 8 gewählt worden. Die Herren Bürgermeister und Gemeindevorstände werden angewiesen, unter genauester Beobachtung der Bestimmungen der Verordnung vom 8. April 1893 — Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1893, Seite 101 — vor allem aber ZH 3, 4, 5, 13 und 14, nunmehr sofort mit den zur Nachaichung nöthigen Vorbereitungen zu beginnen. I), die aufzustellenden Verzeichnisse der Gewerbetreibenden, welche Aichgeaenstände im öffentlichen Verkehre benutzen, sind auch alle Landwirthe aufzunehmen, welche derartige Gegenstände bei dem Verkauf ihrer Erzeugnisse oder von Waaren aller Art verwenden. Ebenso sind die in einem selbstständigen Gutsbezirke wohnenden betheiligten Personen in das Verzeichniß mit aufzunehmen. Die Bekanntmachung wegen der Nachaichung hat unter Eingabe des Tages, der Tageszeit und des Ortes wenigstens eine Woche vor ihrem Beginn in vorschriftsmäßiger Weise zu erfolgen. Als Expeditionsstunden, während welcher der Aichungsbeamte in den betreffenden Orten thätig sein wird, gilt die Zeit Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 6 Uhr. Die Gewerbtreibenden, Landwirthe tc. sind auf die ihnen nach der obenangezogenen Verordnung obliegenden Verpflichtung und die Nachtheile beson ders aufmerksam zu machen (8 14). denen sie sich aussetzen, wenn sie unterlassen, ihre Aichgegenstände in der vorgeschriebenen Weise (ZZ 6, 7, 9) zur Nachaichung vorzulegen. Jede Gemeinde hat für die Tage, an welchem die Nachaichung erfolgt, genügend große, lichthelle, nicht gleichzeitig von anderen Personen benutzte und in der kälteren Jahres zeit geheizte Räume bereit zu halten, in welchen der Beamte ungestört semen Obliegenheiten nachgehen kann. Räumlichkeiten in Schankwirthschaften, in denen sich Gäste aufhalten, ebenso wie Scheunen, Schuppen, Kegelschube sind ungeeignet und ist von ihrer Verwendung abzusehen. In Orten, in denen die Nachaichung nur einen Tag in Anspruch nimmt, hat der Wechsel des Locals zu unterbleiben. Dieses ist zur Ablegung und Aufstellung der benö tigten Instrumente mit mehreren Tischen und Stühlen auszustattcn, mit einer Gelegenheit zum Waschen und dafern nöthrg mit zweckdienlicher Beleuchtung zu versehen. Während des Nachaichungsgeschäfts hat der Gemeindcvorstand oder Gemeindeälteste zugegen zu sein, auch ist dem Aichmeisler der Ortsdiener und in größeren Orten eine schreibkundige Person zur Verfügung zu stellen. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 30. März 1898. von Erdmauusdorff. T Mittelbach den 2- Lichtenberg . 3- Kleindittmannsdorf » 4. Großnaundorf „ 5. Obersteina „ 6- Niedersteina „ 7- Weißbach bei. Pulsnitz » 8. Niederlichten au, Meißner Seils und Oberlausitzer Seits „ 9- Oberlichtenau M. S. u. Ob.erl. Seits mit Gutsb ezirk „ 13. April von Vorm. 9 Uhr an, 14. , 15. und 16. April, 18. April von 8 bis 12 und 2 bis 4 Uhr, 19. April, 15. , 17. und 18. October, 19. und 20. October, 21. October, 22. October, 24. und 25. October, 10. Friedersdorf Meißner Seits u. Ober ¬ lausitzer Seits den 11. Pulsnitz mit Gutsbezirk „ 12. Pulsnitz Meißner Seits „ 13. Böhmisch - Vollung „ 14. Ohorn Meißner Seits und Oberlau sitzer Seits mit Gutsbezirk „ 15. Hauswalde 16. Brettnig mit Gutsbezirk 17. Großröhrsdorf 26 . October, 27 ., 28., 29. Oct., 1., 2., 3. und 4. Nov. 5. Nov. und den 7. Nov. Vormittags, 7. November Nachmittags, 8. und 9. November, 10, 11., 12, und 14. November, 15., 17., 18. 19., 21., 22. und 23. Novbr. 24., 25., 26., 28., 29., 30. November 1., 2. und 3. December.