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Blatt Amts und des Stadtrathes des Königs. Amtsgerichts Geschäftsstellen: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausch«, Kamenz, CarlDaberlcw, Groß röhrsdorf. Annoncen-BureausvonHaasen- stein L Vogler, Invalid end ank, Rudolph Mosse und K. L. Daube L Comp. Abonnements - Preis Viertels rhrl. 1 M. 25 Pf. Auf Wunlcd unentgeltliche Zu sendung. AIS Beiblätter: I, JllustrirteS Sonntagsblatt (wöchentlich); 2. iandwirthschaftliche Beilage (monatlich). Lrscheuit: Miitwoch und Sonnabend. Inserate sind bis Dienstag und Freitaa Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor puszeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. zu Wutsnih Druck und Verlag von E. L. Förster's Erben in Pulsnitz. Mutigster Jahrgang. Verantwortlicher Redakteur Hermann Schulze in Pulsnitz. Mittwoch. Mr. 84. 18. October 1888. Bekanntmachung, Staötr>er:ordneterrwaHMste 6etr. Für die diesjährige Stadtverordneten-Ergänzungswahl sind in Gemäßheit Z 50 der revidirten Städteordnung die Listen der stimmberechtigten sowie der wählbaren Bürger angefertigt worden und liegen von heute an 14 Tage lang in hiesiger Nathsschreiberei sowie bei dem Stadtverordneten-Vorsteher Herrn Fabrikbesitzer Hugo Hauffe zur Einsicht der Betheiligten aus. Bis Ende des siebenten Tages von heute an gerechnet steht es jedem Betheiligten frei gegen die Wahlliste beim Stadtrath Einspruch zu erheben. Pulsnitz, am 15. Oktober 1898. Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr.— Tie Königliche Amtshauptmannschaft hat nach Gehör ihres Bezirksausschusses die Jahresdurchschnittswerthe der Naturalbezüge für ihren Verwaltungsbezirk auf die nächsten 5 Jahre nach den Bestimmungen n., im § 2 der Verordnung zur Ausführung des Reichsaesetzes vom 5. Mai 1886 und des Landesgesetzes vom 22. März 1888 über die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen vom 23. Mai 1888, b., im Z 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Mai 1890 zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 und o., im Z 1 letzter Absatz des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1892 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung unter ersichtlichen Weise festgesetzt. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 11. Oktober 1898. von Erdmauusdorff. T Die Jahresdurchschnittswerthe der Naturalbezüge betragen: !. für die in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, und zwar: 1., für Wearnte: Durchschn ittswerth freier Wohnung für die freier Beköstigung für die freier Beleuchtung freier Heizung Person des Beamten Familie desselben Person des Beamten Familie desselben Mark Mark Mark Mark Mark Mark I. Klasse (Gutsvorsteher, Oberinspektoren, Betriebs leiter und dergl. Beamte). II. Klasse (Verwalter, Geschäftsführer, Oberschwei zer, Förster und dergl. Beamte). III. Klasse (Schweizer, Wirthschaftsgehilfen, Vögte und dergl. Beamte). männliches über 1 weibliches über 1 a., bei Beschäftigung nur ü b, bei Beschäftigung nur u o., bei vereinigter Beschäf 90 45 30 6 Jahre 275 Mark, t 6 Jahre 245 Mark, r r der Landwirthscha männliche übe: weibliche über a der Forstwirthscho männliche über 16 weibliche über 16 tigung in der Land männliche über 85 40 30 2-, fü^ Ke mter 16 Jahren 235 inter 16 Jahren 215 3, für Gage ft: 16 Jahre 200 Mar 16 Jahre 190 Mar >ft: zahre 50 Mark, unter ;ahre 30 Mark, unter und Forstwirthscha 16 Jahre 190 Mark 450 350 300 sinöe. Mark, 1 . ,,, , Mark, l emschl Woh Arbeiter: , unter 16 Jahren 1 l, unter 16 Jahren 1 16 Jahren — Mark 16 Jahren — Mark ft: unter 16 Jahren 1b 475 300 275 nung, Beleuchtung UN 90 Mark, 70 Mark. l Holzabraum !0 Mark, 15 10 10 d Feuerung. 100 50 40 weibliche über 16 Jahre 180 Mark, unter 16 Jahren 160 Mark, II, für Personen, die außerhalb der Land- und Forstwirthschaft beschäftigt sind: Volle Verpflegung einschl. Wohnung u. Feuerung. Davon entfällt auf Nur Wohnung Feuerung Wohnung Feuerung Mark Mark Mark Mark Mark 1., als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten u. zwar: L., für männliche Personen jeden Alters auf 300 25 15 30 30 b-, für weibliche Personen jeden Alters auf 275 20 10 25 20 2., als Betriebsbeamte, Handlungsgehilfen und Lehrlinge: u., bei einem Baargehalte von 750 Mark oder mehr auf 450 100 50 100 50 b., bei einem Baargehalte von 500 Mark bis 750 Mark auf 400 70 25 70 25 o., bei einem Baargehalte von weniger als 500 Mark auf 370 40 20 — Die Wandstärke der sogenannten russischen Wen und die Umfassungsmauern der Grundstücke betr. Wiederholte Ordnungswidrigkeiten bei Neu- und Reparaturbauten veranlassen die Königliche Amtshauptmannschaft, die Bauherren und Bauausführenden auf folgende Vor schriften der Baupolizeiordnungen besonders hinzuweisen: 1 ., russische Esten (mit rundem Querschnitt) müssen an der schwächsten Stelle mindestens 10 ow Wandstärke haben. 2 ., die Umfassungsmauern aller Gebäude dürfen nicht als sogenannte „Küstelmauern" (Hohlmauern mit Schuttausfüllung) hergestellt werden und müssen mindestens die in § 26 der Baupolizeiordnung für Dörfer und in § 29 derjenigen für Städte vorgeschriebene massive Stärke besitzen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften wird die König!. Amtshauptmannschaft künftighin unuachfichtlich die Beseitigung und Neuherstellung der Essen oder Um fassungsmauern verlangen. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 11. Oktober 1898. von Erdmamlsdorff. Zur Wahl eines Abgeordneten zur Bezirksversammluug für die Städte Pulsnitz, Königsbrück und Elstra werden die zu Wahlmännern dieser Städte ernannten Herren geladen, sich Mittwoch, den 2. November 1898, Nachmittags 4 Uhr im Gasthofe zum Herrvhaus in Pulsnitz persönlich einzufinden und die Wahl vor dem Unterzeichneten vorzunehmen. Kamenz, am 14. Oktober 1898. Der Wahlkommissar. 0r. StreU.