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Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend Blatt Amts I 2. des Kömg5 Amtsgerichts und des Städtisches Mucsnrh AIS Beiblätter: JllustrirteS Sonntagsblatt (wöchentlich); landwirthschaftliche Beilage (monatlich). tlbonnementS < Preis Viertele -hrl. 1 M. 25 Pf. Auf Wnnl b unentgeltliche Zu sendung. Erichenu: Ntitwvch und sonnadend Inserat« sind bis Dienstag und Freitag Vorm. S Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor- puSzeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. Keschästssteken: Buchdruckereirn von A. Pabst, Königsbrück, E. S. Krausche, Kamenz, CarlDaberlow, Groß röhrsdorf. Annoncen-BureausvonHaasen- stein L Vogler, Jnvalidendank. Rudolph Moss« und G. L. Daube L Comp. Dm- ,md -,d-„ Rmnundvierzigstev Jahrgang. i«-- 8. Deeemver 1897. Mittwoch. Bekanntmachung, öen öreszährigen GHristrncrr:kt betv. Der diesjährige Christmarkt wird in diesem Jahre Sonntag, den 19. Decemder 1897, von Mittags 12 Uhr an, abgehalten. Zu demselben werden nach s 28 der hiesigen Marktordnung nur der sächsischen Obcrlausitz angehörige Händler zugelassen. Pulsnitz, am 2. December 1897. Der Stadtrat h. - Schubert, Brgrmstr. — Bekanntmachung. Da mehrere hiesige Einwohner der am 1. October d. I. in Kraft getretenen Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 21. Mai d. I, die Namensangaben Gewerbetreibender an offenen Läden, Gast- und Schankwirthschasten betreffend noch nicht nachgekommen sind, werden dieselben bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft bis zu 4 Wochen hierdurch aufgefordert der fraglichen Verordnung nunmehr bis zum 15. d. M. nachzukommen. Pulsnitz, am 6. December 1897. Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. Mittwoch, den 8. December 1897, Abends Uhr, öffentliche Stadtverordnetenfitzung im Sitzungssaal. Die Tagesordnung hängt in der Rathhausflur aus. Pulsnitz, am 6. December 1897. Der Stadtverordnetenvorsteher Lugo Lauste. — Die Jagdtarten-Gebühren-MtW unv die Hundesteuer betreffend. Die den Ortsarmen-Kassen zukommenden Jagdkarten-Gebühren-Antheile auf das Jahr 1897 sind von den Vertretern der Ortsarmenverbände des hiesigen Bezirks bis zum 24. December 1897 _ bei der Kasse der Königlichen Amtshauptmannschaft in Empfang zu nehmen. Die bis dahin unerhobenen Beträge werden den Säumigen auf ihre Kosten durch die Post zugeftelit. Gleichzeitig werden die Ortsbehörden daran erinnert, daß die bis zum 10. Jauuar 1898 anzulegenden Verzeichnisse der Besitzer steuerpflichtiger Hunde alsbald nach diesem Tage hier einzureichen und die Hundesteuermarken abzuholen sind. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 18. November 1897- von Crömannsdorff. Nachdem vom Königlichen Bezirksthierarzt zu Bautzen der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im hiesigen Orte festgestellt worden ist, wird in Gemäßheit von H 64, Absatz 1, der Instruktion zum Reichsgesetz vom auf Montag, den 13. December 3. e. hier fallende Viehmarkt aufgehoben, was hierdurch bekannt gemacht wird. Bischofswerda, am 3. December 1897. DerStadtrath. «r. Lange. Ruhholzma^en Auktion. Von den Revieren des Forstbezirks Moritzburg sollen in Dres-en-Nenstadt, Hotel Stadt Metz (Kaiserstraße) Ireitaq, den 17. Decemöer 1897, Von Vormittags 111-2 Uhr an, eirea 10,200 Festmeter weicher Nutzhölzer zum Theil in bereits aufbereitetem Zustande, zum Theil noch anstehend, meist als Stammholz unter den in der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen versteigert werden. . Näheres über die zu verkaufenden Holzposten pp. besagen die bei der unterzeichneten Obcrforstmeisterei und dem Königlichen Forstrentamte Moritzburg in Empfang zu neh menden speziellen AuktionSbekanntmachungen, sowie die von oen Herren Forstreoierverwaltern zu beziehenden speziellen Auktionsverzeichnisse. Königl. O b e r f o r st m e i ster e i Moritzburg, am 24. November 1897. Scheret. Die Reform der Militärstrafprozetzordnuug. Wie der Kaiser Wilhelm bereits in seiner Thronrede bei der Eröffnung des Reichstages verkündete, ist die Vorlage betreffend die zeitgemäße Reform der Militärstrafprozeßordnung vom Bundesrathe nunmehr an den Reichstag zur Berathung und Entscheidung gelangt. Mit der Vorlage dieses Gesetz entwurfes ist zunächst einem dringenden Wunsche der öffent lichen Meinung in Deutschland entsprochen worden, denn die bisherige Militärgerichtsbarkeit galt als einseitig und veraltet, zumal wenn man dieselbe mit der in dem zweitgrößten Bundesstaate in Bayern auf Grund des Reservatsrechts längst eingeführten Miliärstrafprozeßordnung, die die Öffentlichkeit und sogar Geschworenengerichte anwendet, vergleicht. Freilich darf man dabei nicht verkennen, daß der größte deutsche Bundesstaat, das Königreich Preußen, welches sich zugleich bahnbrechend und höchst leistungsfähig auf dem militärischen Gebiete gezeigt hat, auch das Recht haben muß, feine Er fahrung und seine Meinung in der schwierigen Frage zur Geltung zu bringen. Ferner muß auch bedacht werden, daß die Rechtspflege nicht nur des Rechtes wegen, sondern auch zur Erhaltung des Staaies und seiner nothwendigen Ein- richtungenda ist, daß also die Rechtspflege auch eine außerordent lich bedeutsame praktische Seite hat und niemals vorherrschend von idealen und übertriebenen humanen Anschauungen beein flußt werden darf. Mit diesen Erwägungen, welche die ver schiedenen Seiten der so nothwendigen Reform dw Militär gerichtsbarkeit beleuchten, muß man an die sachliche Beurtheilung der umfangreichen Reformvorlage, welche 450 Paragraphen enthält und die öffentliche Meinung wie den Reichstag im hohen Maße beschäftigt, herantreten. Da eine eingehende Erörterung dieser umfangreichen Vorlage in einem Artikel gar nicht möglich ist, so werden wir erstens die Grundzüge des Gesetzentwurfes, zweitens dieVerbesserungen und der öffent lichen Meinung entsprechenden Neugestaltungen und drittens die wahrscheinlich im Reichstage streitig werdenden Punkte der Vorlage hervorheben. Die neue Militärgerichtsverfassung sieht als erkennende Gerichte erster Instanz für die niedrige Gerichtsbarkeit die Standgerichte und für die höhere Gerichtsbarkeit die Kriegs gerichte vor. In zweiter Instanz entscheiden die Kriegsgerichte über Berufungen gegen Urtheile der Standgerichte und die Oberkriegsgerichte entscheiden in zweiter Instanz über Be rufungen gegen Urtheile der Kriegsgerichte. Als oberste Revisionsinstanz wird ein Reichsmilitärgericht eingeführt, wobei indessen Bayerns Reservatrecht eine besondere Berücksichtigung erfährt. Der Präsident des Reichsmilitärgerichts soll ein General oder Admiral sein und werden überhaupt die Militär gerichte ungefähr im Verhältnisse von 2 zu 3 oder 3 zu 5 mit militärischen und juristischen Personen besetzt. Maßgebend sollet» die Anweisungen der Gerichtsherren für die Richter