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iL! I 8 6 0 N- I. fvr. ütigen Be- : krodi- D npfehlende ller-La- ;en- it. Speise« straße. igv8 spalten in ivr, >, k8tSN, »Ullksl l, soll n sämmt- >r guter tdrUc in !preis bei ke, Blatt Amts des Aönigl. Amtsgerichts und des SLadtrathes Als Beiblätter: JllustrirteS Sonntagsblatt (wöchentlich); 2 Landwirthschaftliche Beilage (monatlich). Abonnements > Preis Bierteljährl. 1 M. 25 Pf. Auf Wunsch unentgeltliche Zu sendung. Erscheint: Rittwoch und Sonnabend. Puszeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. KefcHäfissteKen: Buchdruckereien von L. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamenz, CarlDaberkow, Groß röhrsdorf. Nnnoncen-BureauS vonHaasen- stein L Vogler, Jnvalidendank. Rudolph Moffe und. G. L. Daube L Eomp. Zn WuLsnih ^chenü/^ Königsbrück, Kadeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Zn^ate V —sind bis Dienstag und Freitag c Vorm.19 Uhr aufzugeben. «D Preis für die einspaltige Cor- Nr. 46 S. IM 1887 Mittwoch Dn,- Md°m L E-d-n Uxunnudviersigst« Jahrgang. ' R°d°n.m Schul,- Bekanntmachung. Fuhren- und Pflasterarbeiten - Vergebung betr. Die sich vom I. Juli 1897 bis 30. Juni 1898 in hiesiger Stadt nölhig machenden Fuhren und Pflasterarbeiten sollen an den Mindestfordernden vergeben werden. Bewerber wollen sich daher Donnerstag, den 10. Juni 1897, Vormittags 10 Uhr im Rathhaus, 1. Etage einfinden und ihre Gebote eröffnen. Auswahl unter den Bietern bleibt vorbehalten. Pulsnitz, am 19. Mai 1897. Der S t a dl r a t h. Schubert, Brgrmstr. Das diesjährige^Aushebuugsgcschäft im Aushebuugsbezirkc Kamenz findet statt: Montag, Dienstag und Mittwoch, den 21., 22. und 23. Juni d. I. auf dem Schieflhause zu Kamenz und -war am 21. von früh '/r8, am 22. und 23. von früh 7 Uhr an für die Militärpflichtigen aus den Ortschaften der Amtsgerichtsbezirke Kamenz und Pulsnitz mit Ausnahme der Ortschaften Großnaundorf, Mittelbach und Kleindittmannsdorf; Donnerstag, den 24. Juni d. I., von früh 8 Uhr an auf dem Schieszhansc in Königsbrück für die Militärpflichtigen aus den Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Königsbrück, sowie aus den zum Pulsnitzer Amtsgerichtsbezirke ge hörigen Ortschaften^'Großnaundorf, Mittelbach und Kleindittmannsdorf. Zu der Aushebung haben zu erscheinen: 1 ., die von den Truppentheilen vor beendeter Dienstzeit zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten, 2 ., die im vorigen Jahre ausgehobenen, aber bis zum diesjährigen Aushebungsgeschäfte beurlaubten Rekruten, 3 ., die von den Truppentheilen als untauglich abgewiesenen, im hiesigen Bezirke aufhältlichen, mit Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst ver sehenen Militärpflichtigen nach vorauszugehender, bei der hiesigen Königlichen Amtshauptmannschaft sofort zu bewirkender Anmeldung. 4 „ diejenigen Militärpflichtigen, welche das diesjährige Musterungsgeschäft aus irgend einem Grunde versäumt haben, und zwar ebenfalls nach vorheriger, bei der Ortsbehörde sofort zu bewirkender Anmeldung, 5., die bei der diesjährigen Musterung a) ausgemusterten, > . . , . , .... b) zum Landsturm und / l^och nur insoweit ihnen Ordres zugehen, 0) zur Ersatzreserve designirten, sowie ä) als tauglich befundenen Mannschaften. Dagegen sind von der persönlichen Vorstellung die bei der diesjährigen Musterung zurückgestellten Mannschaften befreit. Den Ortsbehörden werden demnächst besondere Ordres für jeden einzelnen Gestellungspflichtigen zugehen, welche sofort nach Empfang den Betreffenden zu behändigen sind. Däfern Militärpflichtige, gleichviel ob sie der Königlichen Ober-Ersatz-Commission vorzustellen sind oder nicht, inzwischen den Aufenthaltsort, an welchem sie sich in diesem Jahre zur Stammrolle gemeldet, gewechselt haben, oder vor Beginn des Aushebungsgeschäftes noch wechseln sollten, ist dem unterzeichneten Civilvorsitzenden der Ersatzcommission von den Ortsbehörden unter Rückgabe der betreffenden Ordres oder bei Neuzugezogenen, unter Beilegung der betreffenden Loosungs- oder Geburtsscheine und Stammrollenauszüge zur Ver meidung einer Ordnungsstrafe bis zu 10 Mark schleunigst die erforderliche Anzeige zu erstatten. Am Gestellungstage selbst angebrachte Anmeldungen von Militärpflichtigen können nicht mehr berücksichtigt werden. Militärpflichtige, welche der Aufforderung zur Gestellung keine Folge leisten oder im Aushebungstermine nicht pünktlich erscheinen, werden, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, nach Maßgabe von § 26,7 der Wehrordnung vom 22. November 1888 mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu drei Tagen belegt, verlieren außerdem die Vortheile der Loosung und können durch Anwendung gesetzlicher Zwangs maßregeln zur sofortigen Gestellung angehalten werden. Wer sich der Gestellung böswillig entzieht, wird als unsicherer Dienstpflichtiger behandelt. Er kann außerterminlich gemustert, ausgehoben und sofort zum Dienst eingestellt werden. Wer durch Krankheit am Erscheinen behindert ist, hat ein ärztliches Zeugniß einzureichen, welches, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, ortsobrigkeitlich be ¬ glaubigt sein muß. Gegen die Entscheidung der Königlichen Ober-Ersatz-Commission über angebrachte Reklamationen rc., welche bei der Aushebung mündlich ertheilt werden und sofort als publicirt gelten, steht nur den Militärpflichtigen oder ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen eine, vorkommenden Falls bei dem Civilvorsitzenden der Ersatz-Commission spätestens bis zum 8. Juli er. einzureichende Beschwerde an die Königliche Ober-Rekrutirungsbehörde zu. Gegen die Entscheidung der Königlichen Ober-Ersatzcommission über die körperliche Brauchbarkeit (Tauglichkeit) der Militärpflichtigen und über die Vertheilung der ausgeho benen Mannschaften auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppentheile findet eine Berufung nicht statt. Die Herren Ortsvorstünde haben sich, wie in den Vorjahren, nur am letzten Tage, Mittwoch, den 23. Juni bez. Donnerstag, den 24. defselb. Mts. und zwar spätestens früh 8 Uhr einzufinden. Die Gestellungspflichtigen haben sie bei Aushändigung der Ordres dahin anzuweisen, daß dieselben bei Vermeidung von Bestrafung in gehörig körperlich gereinigtem Zustande zur Vorstellung sich einzufinden haben. Kamenz, den 3. Juni 1897. Der Civil - Vorsitzende der Ersatz - Commission des Aushebungs - Bezirkes Kamenz. von Hrdmaunsdorff, Amtshauptmann Donnerstag, den 19. Juni 189?, Nachmittag 3 uhr gelangen im Hausgrundstücke des Herrn Tischlermeister Bernhard Heinichen.jun., hier, 1 Kleiderschrank, 1 Dreirad, 1 Sopha, 2 Fräsmaschinen, 1 Kehlmaschine, 1 Bandsäge, 1 ^Dccoupiersäge, 1 große Drehbank, 1 Hobelbank, 2^ Kilo Mannhutband und 1'/? Kilo Pumpendichtung gegen Baarzahlung zur Versteigerung. Pulsnitz, den 25. Mai 1897. Sekretär Kunath, Ger.-Vollz. Die Lage in Oesterreich. Unsere deutscheninnelpolitlschenVerhältnissesindzurZeit nicht gerade als erquickliche zu bezeichnen, allein sie reichen del Weitem nicht an die grenzenlose Zerfahrenheit der Zustände unseres österreichischen Nachbarstaates. Seit vielen Wochen war in Wien das Abgeordnetenhaus des Reichsrats ver sammelt, allein die parlamentarische Thätigleit war voll ständig lohmgelegt durch die Obstruktionspolitik der dos Teutschthum vertretenden linken Seite dcS Hauses. Und zwar bestand diese Obstruktion keineswegs in übermäßig ausgesponnenen Parlamentsreden oder in der Häufung immer neuer sachlicher Anträge, sondern in dem weit ein facheren Mittel, daß man durch Schreien und Lärmen — letzteres geschah durch Zuklappen der Pulte, Scharren mit den Füßen und dergleichen — eine wirkliche parlamentarische Verhandlung unmöglich machte. An einem der letzten Tage hat es allerdings einer der Präsidenten des Hauses durchgesetzt, die Reden einiger Mitglieder der Majorität auszunehmen und durch Steno gramme zu fixiren — die Redner mußten hierbei ihre Worte den Stenographen in die Ohren schreien —, auch eine Abstimmung vorzunehmen, allein es war dies in der That ein auf Kosten der Geschäftsordnung vorgenommener Gewaltstreich, der, ohne die parlamentarischen Aufgaben Wesentlich zu fördern, neue Kämpfe und neue Erbitterung herausbeschworen hat. Die Ursache dieses Verhaltens der Oppositionsparteien sind, wie bekannt, die vom Ministerium Badeni erlassenen Sprachenverordnungen. Wir hoben vor einigen Wochen diese Verordnungen nach Inhalt und Berechtigung eingehend besprochen und können auch heute nur wiederholen, daß sie nicht nur ein Unrecht gegen das den Kern der österreichi schen Staatshälste bildende Deutsch»! um, sondern auch einen schweren politischen Fehler enthalten. Zum Glück hat man wenigstens die sür den Augenblick einzige Lösung der außerordentlich schwierigen Lage gefunden und am Mittwoch die Sitzungen des Abgeordnetenhauses für den Lauf dieses Sommers vertagt und so wenigstens den parlamentarischen Kämpfen, die lediglich den Erfolg hatten, die gegenseitige Erbitterung aufs Aeußerste zu steigern, vorläufig ein Ziel gesetzt. Uebrigens liegt aus der Mitte des vorigen Monats noch eine Kundgebung von deutsch-böhmischer Seite vor, deren Bedeutung nicht zu leugnen ist und die eben falls zu einer strikten Verurtheilung der Sprachen politik des Ministeriums Badeni gelangt. Es ist dies eine Eingabe des gesammten Lehrkörpers der deutschen technischen Hochschule zu Prag an das Abgeordnetenhaus des Reichsrats. Es wird in derselben der Nachweis geführt, daß die neue Sprachenverordnung, wenn nicht den Ruin, so doch eine wesentliche Schädigung der genannten Hoch schule herbeiführen müsse. Der deutsche Techniker, der sich dem öffentlichen Dienst widmen wolle, sei in der Folge gezwungen, die tschechische Sprache nicht uur für den gewöhn lichen Verkehr, sondern auch die tschechische Terminologie zu beherrschen. Diese aber sei durch allgemeine Sprach kurse garnicht zu erlernen, sondern nur durch den Besuch der tschechischen Hörsäle. Der bis zur Hochschule herange bildete Deutschböhme werde also genöthigt, sich eine neue