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R'ockcMatt für Pulsnitz, Königstzriilk, Radrtzerg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Erscheint: Mittwoch» und Sonnabends. Abonnementspreis: lemschließlich des jeder Sonnabend-Nummer berliczenden SonntaMlatte«) Vierteljährlich I Mk. 25 Pfg. Inserate werden mit tO Pfennigen für dm Raum einer gespaltenen Corpus- zcile berechnet u. sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags v Uhr hier aufzugeben. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden zu Jutsnih und Königsbrück und des ZLadtrathes zu Aulsnitz. Merund-reiUgster Jahrgang. Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Paul Weber in Pulsnitz. Geschäftsstellen M Königsbrück: bei Herrn Kaufm. M. Tschersich. Dresden: Annoncen-Bureaus Haasenstei« L Vogler u. Jnvalidendank. Leipzig: Rudolph Moss» el ""n uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. LxpkäiiiON Ü68 ^Mi8dlsti68. 103. 30. December 1882 Sonnabend Von dem unterzeichneten Amtsgerichte soll Montag, den S Januar S88L, daS dem Baumeister Adolf Theodor Nitsche in Großröhrsdorf zugehörige Hausgrundstück Nr. 225 6. des Katasters, Parzelle Nr. 746 des Flurbuchs, Fol. 521 des Grund- und Hypothekenbuchs für Brettnig, welches Grundstück am 13. Mai 1882 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 24VN Mark gewürdert worden ist, nothwendiger Weise anderweit versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Pulsnitz, am 28. Oktober 1882. K ö n i g l i ch e s A m t L g e r i ch t. , vr. Krenkel. / / -Aschenbach, Res. Bekanntmachung. Aus Anordnung des Herrn Bezirksarztcs vr. Spann bleibt die Schule auch nach den Weihnachtssericn bis auf Weiteres geschloffen. Die Wiedereröffnung derselben wird seiner Zeit öffentlich bekannt gemacht werden. PulSnitz, mn 28. December 1882. " D e r S t a d t r a t h. / Schubert, Brgrmstr.. Bekanntmachung, -ie Yknor-nung -es stillen Begräbnisses betr. Um der Weiteeverbreitung der, wenn bisher auch nur in vereinzelten Fällen, hier aufgetretenen Krankheiten des Scharlachs und der Diphteritis in nachdrücklicher Weise entgegenzutreten, wird im Einverständniß mit dem Herrn Bezirksarzt vr. Spann hiermit bis aus Weiteres daS stille Begräbnis) für alle durch das Scharluchstebe» und die Diphteritis in hiesig«* Stadt h-*b-»gefuh«ten Todesfälle ««geordnet. Das stille Begräbniß besteht nach Maßgabe der Bestimmungen in § 6 der Verordnung vom 20. Juli 1850 darin, daß der Eintritt in das Sterbehaus nur den unmittelbar mit dem Leichendienst beschäftigten Personen und den nächsten Verwandten des Verstorbenen gestattet ist; daß das Singen vor oder in dem Sterbehause, das AuSstellen der Leiche im Sterbehause, selbstverständlich auch das Ocffnen des Sarges aus dem Begräbnißplatz zu unterbleiben hat; daß die Begleitung der Leiche sich außer den dabei beschäftigten Personen nur aus die nächsten Verwandten beschränkt, aller Zudrang zudem Leichenzuge und zu dem Begräbnisse, ebenso das längere Sprechen am Grabe, das Singen an demselben und das Veranstalten besonderer, die Menge herbeiziehender Feierlichkeiten im Sterbehause oder auf dem Begräbnißplatz zu vermeiden ist. Auch ist unbethciligten Personen das Ausstellen am Thor des Kirchhofs sowie das Betreten desselben in diesen Fällen verboten. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldbuße bis zu 150 M. —- oder entsprechender Haft bestraft. Pulsnitz, den 28. December 1882. D e r S t a d t r a t h. Schubert Brgrmstr. Bekanntmachung, die am tV Januar 188S vorzunehmende Viehzählung betreffend. Nach Beschluß des Bundesraths vom 16. October d. I. hat in allen Bundesstaaten eine Erhebung der Viehhaltung nach dem Stande vom 10. Januar 1883 stattzufinden und soll diese Ausnahme von Haus zu Haus erfolgen. Es werden daher den Hausbesitzern in der Zeit vom 28. December d. I. bis 3. Januar 1883 Zählungsformulare behändigt werden, welche am I«. Januar 1883 nach Maßgabe der tun Zählungsformularen beigcdruckten Bestimmungen auszusüllen und unterschriftlich zu vollziehen sind und vom IS. Januar 1883 an wieder abgeholt werden. Auch den Besitzern derjenigen Hausgrundstücke, in denen notorisch keine der Thiergallungen, auf welche sich die Erhebung bezieht, gehalten wird, werden Zähl- ungssormulare zugestellt werden. In solchen Fällen hat der Besitzer ein „Brest" oder , wer-rn nicht geholten" in die Spalten des Formulars zu setzen. Pulsnitz, am 28. December 1882. D e r S t a d t r a t h. > , Schubert, Brgrmstr , Bekanntmachung, das gtwerbkmäßige Verkaufen und Fcilhalken von Petroleum und die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen betreffend. Unte Bezuguahu e auf folgende mit dem 1. Januar 1883 in Kraft tretende Verordnungen, als 1) die Kaiserliche Verordnung vom 24. Februar d. I. Uber das grwerbsv ästige Verkaufen und Festhalten von Petroleum (Seite 40 des Reichsgesetzblattes) 2) die Ausführungsverordnung dazu vom 4. November d. I. (Ente 254 des Gesetz- und Verordnungsblattes), 3) die Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 6. November d. I., die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen betr. (Seite 256 des Gesetz- und Verordnungsblattes) findet sich die König!. Amisha: ptmannschaft veranlaßt, die Hauptbestimmungen obiger Verordnungen nochmals zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Tie Kaiserliche Verordnung vom 24. Februar b. I. Ichieibt besondere Vorstchtemaßregeln für das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von solchem Petroleum, d. h. Rrhpetrvlrum und dessen TcMalionLprodukle, vor, welches, unter einem Ban meterstand von 760 Millimeter, schon bei einer Erwärmung auf weniger als 21 Grade des hunderltherligen Thermometers euiflcmmbare Tämpfe entweichen läßt. Außerdem sind in derselben Anweisungen wegen der Untersuchung des Petro leums aus seine Entflammbarkeit gegeben, welche in der Bekanntmachung des Reichskanzleramts vom 20. Lpril 1882 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 196 flgd.) weiter ausgeführt sind. ' Es hat darnach diese Untersuchung mittelst eines amtlich beglaubigten Abel'schen Petrolrumprobers durch besonders dazu bestellte Sachverständige zu erfolgen. Nach der von dem König!. Ministerium des Jnrern dazu oriassenen Ausfuhrungsveiordnung vom 4 November d. I. sind für jeden kreisbauptmannschafllichen Bezirk ein oder mehrere Sachverständige von der Kreishauptmannschast u ernennen, weiche alle Untersuchungen aus die Entflammbarkeit von Petroleum, mit welchen sie von einer Behörde oder einer Privatperson beauftragt worden, in Getnäßheil der angeführten Bekanntmachuvg des Reichskanzleramts vom 20. April d. I. gegen die in tz. 6 Abs. 2 der Verordnung geordnete Gebühr auszuführcn Habers Dw Namen der Sachverständigen werden von der Königl. Kreishauptmannschast Bautzen für den hiesigen Bezirk seiner Zeit bekannt gemacht werden. Die Verordnung des Königl. Ministeriums des Juncrnchom 6. November d. I. betrifft die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen überhaupt, wozu, außer Rohpetroleum und dessen Lchrvationkprodukten, die aus Torf, Braunkohlen, Steinkohlen, Cchiefertvhlen oder Kohlentheer bereiteten Oele und Mischungen derselben unter sich oder mit anderen Stoffen zu rechnen sind, und schrejlt in ßtz 3—9 besondere Vorsichtsmaßregeln für die Lagerung und Aufbewahrung von solchen Mineralölen vor, deren Entflan mungspunkt unter einem Barometerstand vdu 760 Millimetern bei einer niedrigeren Temperatur als 21 Grad des hundertteiligen Thermometers liegt. Die Bestimmung les Emflommungspunkles dieser Mineralöle hat nach den für Petroleum erlassenen, oben erwähnten Vorschriften zu erfolgen.