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für Pulsnitz, Königsbrück, RMbrrg, Radeburgs Moritzburg und Umgegend. Erscheint: Mittwoch» und Sonnabend«. Abonnementspreis: «einschließlich de« jeder Sonnabend-Nummer beiliegenden Sonntagsblattes) Vierteljährlich 1 Mk. 25 Pfg. Anserat ¬ werden mit dv Pfennigen für den Raum einer gespaltenen Corpus- »eile berechnet u. sind bis spätesten- Dienstags und Freitags Vormittag- « Uhr hier aufzugeben. Amtsblatt der Königlichen Kerichtsöehörden zu Autsnib und Königsbrück und des Ktadtrathes zu Aulsnih. Biernnd-reitzigster Jahrgang. Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Paul Weber in Pulsnitz. Geschäftsstellen sür Königsbrück: bei Herrn Kaufm. M. Tschersich. Dresden: Annoncen-Bureaus Haasenstein L Vogler u. Jnvalidendank. Leipzig: Rudolph Moss» Hlttttlins'von "lls unbelannten Firmen und Personen nehmen mir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. kxpeäiiivN ÜK8 ^Mi8bIaUk8. Mittwoch. 81. 11. Octover 1882. Die zu dem Nachlaß des Dammschänkenbesitzers Carl Friedrich Schurig in Bretnig gehörigen Grundstücke, als: 1) das Schänkengut sub Fol. 373 des Grund- und Hypotbekenbuchs für Bretnig mit 1 Acker 199 mR. Garten und Feld, 2) die Grundstücke 8ud Fol. 163, 379 und 428 desselben Grund- und Hypolhekenbuchs mit ca. 1 Acker 279 mR. Wiese und 2 Acker 144 mR. Feld sollen aus Antrag der Erben auf drei Jahre, beziehentlich auf länger den LS. Oktober R88S, Borm. II Uhr, verpachtet und 3) das Waldgrundstück sud Fol. 390 des Grund- und Hypothekenbuchs für Bretnig, Nr 570 des Flurbuchs, an 5 Acker 143 mR., parzellrnweise meistbietend desselben ÄtageS, Nachmittags 1 Uhr, Versteigert worden. Pacht- und Kauflustige werden daher geladen, an gedachtem Tage und zu den angegebenen Stunden in der Dammschänke zu Bretnig sich einzufinden und der Verpachtung und Versteigerung gewärtig zu sein. Auf dem Schänkengut ruht das Recht der Gast- und Schankwirthschaft, des Bankschlachtens und des Schwarz- und Weißbackens; auch wird eine vorhandene und im guten Zustande befindliche Leinwandmangel dem Pachter zur Benutzrmg überlassen. Das unterzeichnete Königliche Amtsgericht ist zu jeder näheren Auskunstsertheilung bereit. « Die Verpachtungs- und Versteigerungsbedingungen sind aus der Beifuge der in der Dammschänke selbst, im Gasthose zum Anker in Bretnig und im Gasthofe zum Stern in Großröhrsdorf aushängenden Anschläge zu ersehen. Pulsnitz, an, 28. September 1882. 1// / Das Königliche Amtsgericht. vr Krenkel. W. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über den Nachlaß des Drechslermeisters Carl Gottfried Haufe zu Pulsnitz ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzkichniß der bei der Verlheilung zu berücksichtigenden Fordert ngen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht 'verwerthbaren Vermögensstücke der Schlußtermin auf den 7. November 1882, Vormittags 9 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst bestimmt. . Pulsnitz, den 7. Oktober 1882. / / Söhnel, Gerichtsfchreiber des Königlichen Amtsgerichts. ' Bekanntmachung. — Nachdem vom unterzeichneten Stadtralh die nach der Verordnung zu Ausführung des § 2 des Einsührungsgesetzes zur Strasprozeßordnung für das deutsche Reich vom 3. Mai 1879 vorgeschriebcne Urliste über die in hiesiger Stadt wohnhaften zum Schöffen- und Geschworenen-Amte geeigneten Personen aufgestellt worden ist, wird auf die unter O beigesügten gesetzlichen Bestimmungen hiermit mit dem Bemerken verwiesen, daß diese Liste vom 11. Oktober diese» Jahre» a« acht Lage lang, also bis mit 18. Oktober d. I., zu Jedeimanns Einsicht auf hnsiger RathS-xpebition ausliegt und innerhalb dieser Zeit etwaige Einsprüche gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit fraglicher Liste schriftlich oder zu Protokoll beim unterzeichneten Stadtrath anzubringen sind. Später eingehende Einsprachen finden keine Berücksichtigung. PulSnttz, am 10. Oktober 1882. Der Stadtrath. , /7 Schubert. / . / 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein'Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. z 82. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: I ., Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2 ., Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3 ., Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschrankt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1 ., Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das 30. Lebensjahr noch nAt vollendet haben; 2 ., Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 8 ., Personen, welche für ffich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Ausstellung der Urliste zurückgerechnet, em pfangen haben; 4 ., Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind ; 5-, Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1 ., Minister; 2 ., Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 8 ., Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4 ., Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5 ., richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6 ., gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamtc; 7 ., Religionsdiener; 8 ., Volksschullehrer; 9 ., dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schössen nicht berufen werden sollen. 8 84. Tas Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Tie Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der LH 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Zeilereignisfe. Pulsnitz 3. Octbr. Am Sonntage hat allhier unter Handelskammer - Srcretairs Hrn. vr. jur. Löbner aus Zittau eine Versammlung sämmtlicher Töpfer der westlichen Lausitz stattgefunden, in welcher die in Folgt deS neuen österreichischen Zolltarifs vom d. I. (am 1. Juni in Kraft getreten) für die Ausführung deS Obrrlausitzer Topfgeschirres nach Oester reich eingetretenen Veränderungen eingehender besprochen wurden. Auch andere, das Gewerbe betreffende Ange legenheiten wurden behandelt. Es war diese Besprech ung eine Folge des seiner Zeit auch von uns erwähnten sogenannten Oberlausitzer Topfzollkrieges gegen Oester reich. Es gelang damals (1880) den fortgesetzten Be- tnühungen der Zittauer Handels- und Gewerbekammer, für das fragliche Oberlausiber Geschirre, welches Oester reich plötzlich mit 5 fl. per 100 Kilogr. Eingangszoll belegte, schließlich Zollfreiheit zu erlangen. Damit ward einem der wichtigsten Gewerbszweige von Pulsnitz und Umgegend, sowie der Gegend von Bischofswerda, Neu kirch, Königsbrück, Elstra und Kamenz das Hauptabsatz- gcbiet wieder gewonnen und schwerer Schaden abge- wcndet. Der neue österreichische Zolltarif nun bestimmt wieder eine Zollerhebung, aber nur nach Höhe von 50