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N'ackrMatt für Pulsnitz, Königsbrück, Raöcbrrg, Rsörburg, Moritztzurg und Amgrgend. / Erscheint: Mittwoch« und Sonnabend«. Abonnementspreis: feiirschlieblich des jeder Sonnabend-Nummer beiliegenden Sonntagsblattes) ^tjMrlich I Mk. 25 Pfg. ncw Anserat« -Mit 10 Pfmnigen für den 'kaum einer gespaltenen Corpus- zeue berechnet ü. sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags v Uhr hier auf-ugeben. Amtsblatt der Königtichen Kerichtsbepörden und der städtischen Behörden zu Auksnitz und Königsbrück. Dreinnddreitzigster Jahrgang. Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Verantwortliche Nedaction, Druck und Verlag von Paul Weber in Pulsnitz. Geschäftsstellen ,ür Königsbrück: bei Herrn Kaufm. M. Tschersich. Dresden: Annoncen-Bureaus Haasen st ein L Vogler u. Jnvalidendank. Leipzig: Rudolph Mosse. Auswärtige Annoncen-Austräge von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. ^XPKÜliilM l>68 /lmlsblLUkL. Sonnabend 15. October 1881 Bekanntmachung. Nachdem vom unterzeichneten Stadtratb die nach der Verordnung zu Ausführung des Z 2 des EinführnngSgesetzes zur Strawrozeßordnung für daS deutsche Reich vom 3. Mai 1879 vorgeschriebene Urliste über die in hiesiger Stadt wohnhaften zum Schöffen- und Geschwornen Amte berechtigten Personen aufgestellt worden ist, wird auf die unter O beigefügten gesetzlichen Bestimmungen mit der Bemerkung verwiesen, daß die Liste vom 15. October a. o. ab, acht Dage lang, also bis mit 24. October a o., zu Jedermanns Einsicht auf hiesiger Ratbsexpe-itio« ausliegt und innerhalb dieser Zeit etwaige Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit fraglicher Liste schriftlich oder zu Protokoll beim unterzeichneten Stadtrath anzubringen sind. Später eingehende Einsprachen finden kein Berücksichtigung. / / Pulsnitz, am 11. October 1881. — Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. h 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, we'che zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Neichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4- Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; - 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dein activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beainten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Aint eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste fiir die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamt finden auch auf daS Geschworenenamt Anwendung. Bekanntmachung. Kl „ 3" Forste deüAblebens des Herrn Adolph Bettführ in Möhrsdorf macht sich die Vornahme der Wahl eines Vertreters bei der Bezirksversammlung aus der "lasse der Höchstbcsteuerten nöthig. 'Nachdem die Liste der in dieser Klaffe Stimmberechtigten aufgestellt worden ist, liegt dieselbe an hiesiger Canzleistelle vom 14. d. M. an vier Wochen lang zur Einsicht aus, was mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß Einsprüche gegen diese Liste bei deren Verlust spätestens bis zum IS. Vkovember d. I- bei dem Unterzeichneten auzubringen sind. Der A m t s h a u p t m a n n. Kamenz, den 10, October 1881. hon Zezschwitz. Bekan ntin a ch u n g. Herr Fleischermeister «Vtarl Heinrich Fischer aus Königsbrück beabsichtigt, in dem auf dem Grundstücke 299v des Flurbuchs für Schwepnitz errichteten Ge bäude eine Schlächterei anzulegen. In Gemäßheit 8 17 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 wird dies mit der Aufforderung hierdurch bekannt gemacht, etwaige Einwendungen hiergegen, so weit sie nicht auf besonderen Privatrechts-Titeln beruhen, bei deren Verlust binnen 14 Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmach ung an gerechnet, allhier anzubringen. Königliche Amtshauptma unschaft. Kamenz, am 11. October 1881. von Zezschwitz. Der Tod des österreichischen Ministers des Aeußeren, Baron von Haymerle. Die Politische Welt ist nicht wenig durch die Kunde überraicht worden, daß der Leiter der auswärtigen An- gelegenyeztrn hx? österreichisch-ungarischen Monarchie, ^^V'uerle, am Nachmittag des 10. October Akn.wbeit verschieden ist, denn wenn auch die A Zeit A österreichischen Staatmannes schon seit längerer 6^ «rfchMert galt, so hatte doch Niemand Zwe^s desselben erwartet. Es unterliegt und öaß dieser frühe Tod durch die nm N Thätigkeit, mit welcher hohen und verantwortungS- worben ist, eine Thätigkeit, welche den großen, wie in den kleinen Angelegenheiten Ws au^ Refforts entfaltete. Am 8. October 1879 übernahm der Verblichene die po litische Erbschaft des Grafen Andraffy, also zur Zeit, wo sich das alte Dreikaiserbündniß löste und der engere Anschluß Oesterreich-Ungarns an Deutschland vollzog und Baron v. Haymerle ist es zum guten Theile zu danken, daß das deutsch-österreichische Bündniß nicht nur zu Stande kam, sondern auch trotz aller Schwankungen, denen die innere Politik des Donaureiches unter der Aera Taffe unterworfen war, ungeschwächt fortdauerte und auch zur Stunde noch in alter Kraft besteht. Im Großen und Ganzen wandelte Herr v. Haymerle in den Geleisen der Andraffy'schen Politik fort, nur mit dem Unterschiede, daß sich unter dem Grafen Andraffy eine größere An näherung Oesterreichs an Rußland vollzog, während sein 'Nachfolger in richtiger Würdigung der scharfen Dissonanz, mit welcher der alte Dreikaiserbund seiner Zeit endete, eben das Staatsschiff Oesterreichs entschieden in das Fahrwasser der deutschen Politik steuerte. In Deutsch land ist denn auch die unbedingte Treue, mit welcher Herr Haymerle zu der auswärtigen Politik des Fürsten Bismarck hielt, stets hoch anerkannt worden und sein plötzlicher Tod hat darum in Deutschland die innigste Theilnahme hervorgrrufen. — Was die verhältnißmäßig kurze Zeit der ministeriellen Thätigkeit des dahingeschie denen Staatsmannes charakterisirt, ist das Bestreben, in Fragen der auswärtigen Politik Oesterreich von allen Verwickelungen fern zu halten, Baron v. Haymerle war ein Freund des Friedens und diese friedliche Tendenz drückte auch seiner Politik ihren Stempel auf, die von ihm vertretene Politik der Mäßigung hat auch viel mit dazu beigetragen, die Verwickelungen im Oriente und be sonders auf der Balkanhalbinsel in friedlicher Weise zu lösen und hierdurch die Befestigung des Weltfriedens zu fördern. Allerdings kann man sagen, daß er hierbei mehr gehen ließ als activ eingriff, indessen halte Herr von Haymerle auch keine Veranlassung, größere diplo matische Actionen zu vollbringen und jedenfalls bleibt ihm das Verdienst, daß er in der günstigen politischen Constellation, welche seit längerer Zeit in Bezug auf die auswärtigen Angelegenheiten Oesterreichs eingetreten war,