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U'ockcnblutt für Pulsnil), Königsbriick, Nadrlicrg, Radeburg, Morihburg und Umgegend. Erscheint: Mittwoch» und Sonnabends. Abonnementspreis: leinschlietzNch d-S jeder Sonnabend-Nummer beilicaenden SonntaMlatte«) Vierteljährlich I Mk. 25 Pfg. Inserate werden mit 10 Pfennigen für den Raum einer gespaltenen Corpus- zeile berechnet u. sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags v Uhr hier aufzugeben. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Aulsnitz und Königsbrück. DreinnddreWgster Jahrgang. Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Paul Weber in Pulsnitz. Geschäftsstellen Mr Königsbrück: bei Herrn Kaufm. M. Tschersich. Dresden: Annoncen-Bureaus Haasen st ein L Vogler u. Jnvalidendank. Leipzig: Rudolph Mosse. 9^1717k117l'^17-9^11^v/l<7p von ""s unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. LxpklÜliON Ü68 ^mi8blLiik8. Sonnabend. 69. 27. August 1881. Von dem unterzeichneten Königlichen Amtsgericht soll den 20. September 1881 das dem Gasthofsbesitzer 6tarl Gustav Lchöue in Großröhrsdorf zugehörige Wieseu-Grundstück Nr. 1349 des Flurbuchs, Nr. 876 des Grund- und Hypotheken buchs für Großröhrsdorf, welches Grundstück am 6. Juli 1881 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 700 - gewürdert worden ist, nolhwsndiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Pulsnitz, am 7. Juli 1881. Königliches Amtsgericht. vi. Krenkel. Wiegd. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Materialwaarenhändlcrs Ernst Robert Brückner in Großröhrsdorf, alleinigen Inhabers der Firma Robert Brückner daselbst, hat der Gemeinschuldner nach Ablaus der Anmeldefrist am 19. August d. I. den Antrag auf Einstellung des Konkursverfahrens gestellt. Dies wird auf Grund des Z 189 der Reichsconcursordnung bekannt gemacht. Konkursgläubiger können binnen einer mit der gegenwärtigen Bekanntmachung beginnenden Frist von einer Woche Widerspruch gegen diesen Antrag erheben. Pulsnitz, am 26. August 1881. Das Königliche Amtsgericht. In Stellvertretung: / Philipp. Söhnel. Bekanntmachung. Die Stempelimposteinnahme zu Königsbrück ist vom 1. künftigen Monats an, dem Herrn Amtsgerichtscontroleur Müller daselbst übertragen worden. Bautzen, am 22. August 1881. Königlicher Kreis-Steuer-Rath des IV. Steuerkreises. Roszbach. Lhn. Oberlausitz gehörigen Gemeinden hiesigen - das Recht zu Ausübung der Fischerei in den fließenden Gemässem betreffend. Zur Kenntniß der Königl. Amtshauptmannschaft ist gekommen, daß von einzelnen,-züm ehemaligen Markgrafthum Oberlausitz gehörigen Gemeinden hiesigen Bezirks das Recht zu Ausübung der Fischerei in den, die Gemeindeflur durchlaufendenstreßenden Gewässern in Änspruch genommen wird. Dem gegenüber ist aus die unzweideutige Bestimmung in Z 3 des Gesetzesh die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern vom 15. October 1868 (Seite 1247 des Gesetz- und Verordnungsblattes) zu verweisen, wonach das Recht zu A bung der Fischerei in fließenden Gewässern in den zum ehemaligen Markgrafthum Ober lausitz gehörigen Landestheilen den GutSyerrfchaften zusteht, soweit nicht^durch landesherrliche Verleihung oder Privatrechtstitel etwas Anderes begründet ist. Kamenz, den 23. August 1881. „ KonigllcheAmtshauptmannschaft. von Zezschwitz. Zu den Wahlen in Frankreich. Die am letzten Sonntage in ganz Frankreich statt gefundenen Kammerwahlen haben in dec Hauptsache keine Ueberraschung und keine Umgestaltung der politischen Lage unseres interessanten Nachbarlandes gebracht. Das Wahlresultat entspricht vollkommen der Situation, die der Lauf der politischen Dinge während der letzten Jahre in Frankreich erzeugt hat. Gewonnen haben alle repu blikanischen Parteien an Deputieren und dementsprechen den vergrößerten politischen Einfluß und Mandate haben verloren die Monarchisten und Clericalen. Die meisten Deputirten gewannen die gemäßigten Republikaner oder wie man sie auch nennt, die Mitglieder der republikan ischen Union. Der Stimmenzuwachs derselben dürfte sich in der Deputirtenkammer auf einige dreißig neue Depu- tirte belaufen und die Zahl sämmtlicher Abgeordneten dieser Partei wird gegen 350 fein, denn 340 sind bereits amtlich bekannt. Die äußerste Linke tritt mit 36 Depu- tirteu auf und gewann deren drei und di" Unversöhn lichen haben 3 Abgeordnete durchgebracht und gewannen deren 2. Die clericalen Royalisten erhielten 40 und die Bonapartisten nur 38 Deputirte, letztere haben sonach die stärkste Einbuße erhalten und kann man gerad zu be haupten, daß der Stern der Bonapartisten in Frankreich sich mehr und mehr seinem Erlöschen nähere, wurde doch selbst der berühmte bonarpartistische Staatsmann Rouher, den man zu Louis Napoleon's Zeiten den Vicekaiser nannte, nicht wieder gewählt. Stichwahlen werden sür die französische Deputirtenkammer gegen 60 nothwendig sein, doch kann man von dem Ausfall derselben eine wesentliche Beeinflussung des Wahlresuliates im Großen und Ganzen nicht erwarten, denn nach einer allgemeinen Erfahrung werden die verschiedenen Parteien so ziemlich nach Maßgabe ihrer jetzigen Stimmenverhältnisse bei den Wahlen participiren. Bei der Beurtheilung der politischen Lage Frank reichs kommen also nur die republikanischen Parteien in Betracht. Die radicalen und unversöhnlichen republik anischen Elemente und selbst die Partei der Commune haben nun allerdings einen Stimmenzuwachs erhalten und werden wahrscheinlich in den Stichwahlen auch noch ein oder zwei Mandate gewinnen, doch ist dieser Zuwachs zu unbedeutend, um den extremen Parteien irgend welche Gewalt zu verleihen, selbst als parlamentarische Ruhe störer haben die Radicalen und Extremen nicht Kräfte genug, denn wenn sie auch mit den Bonapartisten und Legitimisten stimmen, so kommt doch noch lange keine Mehrheit gegen die gemäßigten Republikaner heraus. Das Heft der Gewalt haben daher ohne allen Zweifel auch für die nächsten Jahre die gemäßigten Republikaner Frankreichs in der Hand. Ob man nun diese Partei der gemäßigten Republikaner als die unbedingte Partei Gambetta's bezeichnen können wird, dies wird eine Frage der Zukunst Frankreichs sein. Die meisten seiner An hänger besitzt Gambetta unter der herrschenden Partei und er ist deshalb auch in vielen Richtungen tonangebend, aber daß die 350 gemäßigten Deputirten ihrem Herrn und Meister Gambetta stets Heeresfolge in allen ent scheidenden Fragen leisten werden, daß muß erst noch abgewartet werden, zumal vielen der gemäßigten Repu blikaner Gambetta oft zu radical ist und sie ihn deshalb auch vor einigen Monaten in seinem Vorgehen gegen den Senat ihre Unterstützung versagten. Was die per sönliche Wahl Gambettas in Belleville anbetrifft, so macht man unseres Erachtens damit zu viel Aufhebens. Gambetta ist in dieser Arbeitervorstadt von Paris aller dings mit einer sehr geringen Mehrheit gewäblt worden, aber dies ist noch kein triftiger Beweis für den sinkenden Einfluß Gambetta's, denn Gambetta würde in hundert anderen französischen Wahlbezirken mit großer Mehrheit gewählt werden und er hat es sich nur zur besonderen Ehrensache gemacht, Deputirter der Pariser Vorstadt Belleville zu werden, wo in den letzten Jahren die communistischen und radicalen Elemente bedeutende Fortschritte gemacht haben. Wäre also Gambetta auch in Belleville durchgefallen, so wäre dies doch keine große Niederlage für ihn gewesen, denn die Partei, der er an gehört, hat ja doch in ganz Frankreich gesiegt. Zeitereignisse. — Von dem Ministerium des Innern war aus Anlaß eines streitigen Falles Entschließung über die Frage erbeten worden, ob die ministerielle Verordnung vom 17. October 1864: die Gestattung des Ehrenseuers bei Beerdigung von Militärvereinsmitgliedern betreffend, ihrem Sinne nach nur auf diejenigen Mitglieder von Militärvereinen anzuwenden sei, welche unter sächsischer, bez. deutscher Fahne Feldzüge mitgemacht haben, oder ob die Abgabe des Ehrenfeuers auch bei der Beerdigung von Ausländern, welche unter ausländischer Fahne aus ländische Feldzüge mitgemacht haben, gestattet werden könne. Da Fälle dieser letzteren Art bisher noch nicht vorgelegen haben, hat das Ministerium des Innern sich zunächst mit dem Kriegsministerium in Vernehmen gesetzt,