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N'ockcnblatt für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Erscheint: Mittwochs und Sonnabends. Abonnementspreis: <U»,chlirßUch d-s i-d-r eonnabend-Nummer beüir«-nd-n Sonntagjblattes) Biertcljährlich 1 Mk. 25 Pfg. Inserate werden mit 10 Pfennigen für den Raum einer gespaltenen CorpuS- zeile berechnet n. sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags 8 Uhr hier aufzugcben. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Wutsnitz und Königsbrück. Dreiund-reWgster Jahrgang. Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Paul Weber in Pulsnitz. Geschäftsstellen sür Königsbrück: bei Herrn Kaufm. M. Tschersich. Dresden: Annoncen-Bureaus Haasen st ein L Vogler u. Jnvalidendank. Leipzig: Rudolph Mosse. Auswärtige Annoucen-Aufträge von uns undeiannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. ^XPKliilivN Ü88 Amt8dl3ii68. Mittwoch. Z8. 11 Mai 1881. Von dem unterzeichneten Königlichen Amtsgericht soll den 18. Juli 1881 das dem Färber Friedrich Berthold Schöne in Ohorn zugehörige Haus- und Gartengrundstück Nr. 178 des Katasters, Nr. 205, 206a, 206k, 208 und 209 des Flurbuches, Nr. 41 des Grund- und Hypotheken-Buchs für Ohorn, welches Grundstück am 17. April 1881 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf S4SV Mork —- gewürdert worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt ge macht wird. / Pulsnitz, am 20. April 1881. KöniglichesAmtsgerichtdaselbst. / / vr. Krenkel. ' Wgd. Wegen Reinigung der Localitäten der unterzeichneten Behörde werden nächsten Freitag und Sonnaben-, -en IL und 14. dieses Monats, nur dringliche einen Aufschub nicht gestattende Geschäfte erledigt, was zur Beachtung hierdurch bekannt gemacht wird. Pulsnitz, den 6. Mai 1881. DasKöniglicheAmtsgericht. - vr. Krenkel. Knth. Bekanntmachung, den Bau der Pulsnitz-Ohorn-Bretniger Straße betreffend. Einer von der Königlichen llmtshauptmannschaft zu Kamenz eucher gelangten Miltheilung zufolge, werden bei dem bevorstehenden Bau der Pulsnitz-Ohorn-Bret- niger Stratze die eigentliche Baufläche, welche dauernd zur Straße erfordert wird, mit gebrannte« Pfählen, dagegen die zur Ablagerunz von Baumaterialien, Rasen, gutem Boden und zu Ausgrabungen rc. auf die Dauer der Bauzeit eriorderlichen Plätze mit roth angestrichenen Pfählen abgegrenzt werden. Diese Grer^pfähle werden dem Schutze des Publikums empfohlen unter Hinweis auf die Bestimmung in Z 274 des Reichsstrafgesetzbuchs, nach welcher mit Ge fängnis, neben Welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden kann, bestraft wird, wer ein zur Bezeichnung einer Grenze bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem Andern Nachtheil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt. Uebrigens wird den Eigenthümern des abzutretenden Grund und Bodens hiermit nachdrücklichst untersagt, das abzutretende Land von Rasen und gutem Boden zu entkleiden, da Beides zu dem Straßenbau gebraucht wird und daher mit zu expropriiren ist. Pulsnitz, am 6. Mai 1881. DerStadtrath. Schubert. < . Bekanntmachung. Wegen der Sonnabend und Montag, den »4. und 16. Mai dieses Jahres stattfindenden Reinigung der RathserpeditionSloealitäte« werden an diesen Tagen nur ganz dringliche L-achen erledigt. ° Auch die Stadtsteuer Einnahme ist an diesen Tagen geschloffen und sind die fälligen Steuern bis Sonnabend, de« 21. Mai dieses Jahre- zu entrichten. , Pulsnitz, am 9. Mai 1881. , DerStadtrath. / 4 Schubert. Mittwoch, -en 18. Mai 1881, Viehmarkt in Pulsnitz. Frankreich's Krieg gegen Tunis und das Völkerrecht. Im völkerrechtlichem Sinne heißt ein Krieg nur dann erlaubt, wenn es gilt eine von Außen einem Staats wesen drohende Gefahr abzuwenden oder eine nationale Schmach, der auf keine andere Weise Genugthuung ver schafft werden kann, zu rächen. Es ist interessant, zu untersuchen, in wie weit Frankreich Ursache hatte, nach diesen völkerrechtlichen Begriffen Tunis mit Krieg zu überziehen, man wird dabei sehen, wie gerecht die Fran zosen dem Auslande gegenüber geworden sind und wie merkwürdig gleich die stolze französische Republik in den Bahnen des stets eroberungslustigen napoleonischen Kaiser reichs wandelt. Zunächst muß man also die Frage aufwerfen : War Frankreich, war die französiscde von 50.000 Soldaten geschützte Colonie Algier von Tunis bedroht? — Darauf Ann man nur lachend „nein" sagen, denn Tunis ist ein Aines, unbedeutendes Staatswesen, dessen Herrscher UN) froh ist, wenn es von den Franzosen in Ruhe ge- laisen wird. Jetzt kommen wir nun auf die Frage der Beleidigung Frankreichs durch Tunis. Die Beleidigung soll ausgesührt sein, durch die Jntriguen des Bey gegen die ln Tunis lebenden Colonisten und durch die räuber ischen Grenzverletzungen resp. die Ermordung des fran zösischen Obersten Flatters und seiner Begleitung durch tunesiscbe Nomadenstämme. Was nun aber die angeb lichen Jntriguen des Bcy von Tunis gegen die franzö sischen Colomsten anbetrifft, so bestehen die Jntriguen einfach darin, daß der Bey den französischen Kolonisten mehrere von diesen gestellte Anforderungen in Bezug auf Gebietserwerbungen und Handelsrechte beharrlich abge schlagen und die italienischen Ansiedler begünstigt hat, ein Verfahren, wozu der Bey als Landesjürst unbedingt das Recht besitzt, denn was verpflichtet den Bey dazu, gegen die Franzosen besonders gefällig zu sein? Schwie riger ist die Angelegenheit der Grenzverletzung zu beur- theilen. Wir erwähnen aber, daß bis zur Ermordung des Obersten Flatters von diesen Grenzverletzungen so gut wie gar nichts nach Europa gemeldet wurde, also werden dieselben auch nicht bedeutend gewesen sein. — Auch hat die Ermordung des Obersten Flatters unter sehr seltsamen Umständen stattgefunden, daß dieserhalb der Bey von Tunis nicht verantwortlich gemacht werden kann. Die Mission des Obersten Flatters bestand darin, einige abgelegene im Südosten von Algier befindliche Gebietstheile zu erforschen. Dabei kam der Oberst mit seiner Begleitung in die sogenannte „algerisch-tunesische Sahara", ein Gebiet, wo die Wüstensöhne ungezügelt herumschwärmen und wo keine Landesoberhoheit nach unseren Begriffen existirt, noch auch von der tunesischen oder französischen Regierung geltend gemacht werden kann, denn die Wüste ist ungeheuer ausgedehnt, hat nur w-niq fruchtbare Oasen und ist sehr dünn bevölkert. — Die Bevölkerung selbst sind aber nur halbwilde Nomaden stämme, die eigene Stammesfürsten, die Scheiks besitzen denen diese Wüstensöhne aber auch oft nicht gehorchen. Ein solcher Fall trat nun bei der Mission des Obersten Flatters ein. Als dieser in die algerisch-tunesische Wüste kam, meldeten ihm einige Stammeshäuptlinge der Kru- mirs und Tuareks, er solle nicht weiter ziehen, denn die Stämme wären den Franzosen feindlich gestnnt. Oberst Flatters zog aber doch weiter und die Tuareks, die in der Mission des Obersten offenbar eine französische Spio nage erblickten, ermordeten diesen Offizier sammt seiner Begleitung. Für diesen Mord machen nun die Fran- wsen den Bey von Tunis verantwortlich und erklären seine ganze Regierung für nichtsnutzig, eine Ungerechtig keit, die, wenn man die dortigen Verhältnisse in Betracht zieht, nur verglichen werden kann, mit dem Vorgehen der Napoleone gegen schwache Nachbarstaaten. Richtig ist es ja, daß im Lande Tunis Vieles schlecht bestellt ist, aber das liegt erstens nicht am Bey, sondern an den dortigen Sitten, der mohamedanischen Religion und der entarteten oder noch ganz rohen Menschenmaffe und zweitens gehen diese inneren Angelegenheiten von Tunis den Franzosen gar nichts an, dies ist eine Sache der Tunesen. Die Franzosen spielen sich aber in Tunis als die Culturretter auf, denn dies schmeichelt ihrem National-