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Erscheint: der EinunddreißWer Jahrgang Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. Buchdruckerei von Gruft Uörfter in Pulsnitz. Verantwortliche Redaktion, Druck und Verlag von 4>aul Weber in PulSnitz. «lteewoeb« und «onmabend« früh S Uhr. LbonnementSpreiS: Vierteljährlich 1j Mark. Inserate werden mit 10 Pfennigen für den Roum einer gespaltenen LorpuS- Zeile berechnet u. find bis spätesten« Dienstag« und Freitags Vormittags « Uhr hier aufzugeben. «eschift«ftrAem für Königsbrück: bei Herrn Kaufmann N. Tschersich Dresden: Annoncen» Bureau'« Haasenstein L Vogler, Jn- validendank, W. Saalbach. Leipzig- Rudolph Mosse, Haasenstein L Vogler. Berlin: Tentralannoncenbureau für s ä min tliche deutsche Zeitungen. Mockenblutt für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend Auswärtige Annoncen-Aufträge von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. Somabend. .M 80. 4. Oktober 1879. Aus Antrag der Erben des Hausbesitzers und Leinewebers Johann Lraugott Schone in Großröhrsdorf soll das'zu dessen Nachlaß gehörige, im Oberdorf Großröhrsdorf gelegene, ortsgerichtlich auf 4500 —- gewürderte Hausgrundstück Nr. 150 des Brand-Catasters, Fol. 225 des Grundbuchs für Großröhrsdorf -en LV. Oetober 1879 meistbietend freiwillig an Ort und Stelle versteigert werden. Kauflustige werden daher andurch geladen, gedachten Tages Mittags vor 12 Uhr im Schöne'schen Nachlaßgrundstück Nr. 150 des Brandcatasters sich einzufinden, über ihre Zahlungsfähigkeit sich auszuweisen und hierauf der Versteigerung des gedachten Hausgrundstücks gewärtig zu sein. Die Versteigerungsbedingungen und die Oblasten sind aus den Beifugen der im Amtshause hier und in der Oberschänke zu Großröhrsdorf aushängenden An schlägen zu ersehen. , , " PulSnitz, am 25. September 1879. Das Königliche Gerichtsamt. Jahn.W. Bekanntmachung. Eckner, Akt. In das Handelsregister für den Bezirk des unterzeichneten Königlichen Gerichtsamts ist heute zufolge der Registratur vom 4. verbunden mit Zeugniß des Han delsgerichts im Bezirksgericht Dresden vom 8. September 1879 auf Folium 23 a., die Firma Robert Blanck in Königsbrück als Zweigniederlassung der Firma gleichen Namens in Dresden, d., als deren Inhaber Herr Johann Wilhelm Robert Blanck, eingetragen worden. Königsbrück, am 27. September 1879. Königliches Gerichtsamt das. i. v. Carl Sommerlatte, Ass. Bekanntmachung. Die hiesigen Grundstücksbesitzer werden hiermit freundlichst ersucht, den mit den Vermessungsarbeiten zum Baue einer Bahnlinie Kamenz-Königsbrück-Grotzen- hain beauftragten Beamten das Begehen rc. ihrer Grundstücke zu gestatten. Königsbrück, am 30. September 1879. Der Stadtrat h. A. Peter, Brgrmstr. Die Herren Bürgermeister von Königsbrück und Elstra, sowie die Herren Gutsvorsteher und Gemeindevorstände werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie vom 1. October dieses Jahres ab bei Ausstellung von Zeugnissen zur Erlangung des ArmenrcchtS das nachstehende Schema zu benutzen und diese Zeugnisse zur Beglau bigung hier vorzulegen haben. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 30. September IH7A ' Schäffer. 4t r m u Szeugniß. 1. Name. 2. Wohnort. 3. Alter. 4. Stand oder Gewerbe. Z. Betrag>per zu entrichtenden: a.' Grundsteuer, d. Einkommensteuer, Einschätzungsklafse. 6. An gabe, ob der Gesuchsteller verheirathet ist. 7. Angabe, ob und wieviel Kinder der GHuchsteller hat. 8. Namen und Alter derjenigen Personen, sür deren Unterhalt der Gesuchsteller zu sorgen hat. Nach vorstehenden Angaben und den sonst bekannten Verhältnissen wird das Unvermögen des kl. X. zur Bestreitung von Prozeßkosten bezeugt. X, den (I-. 8.) Unterschrift. Bekanntmachung, an die Herren Schulvorstände. Im Verlage von Bernhard Tauchnitz in Leipzig ist soeben ein Supplementband zur 2ten Auflage des Codex des im Königreiche Sachsen geltenden Kirchen- und Schulrechts, bearbeitet von dem Regierungsrathe von Seydewitz, erschienen. Die Verlagshandlung hat sich bereit erklärt, den Schulvorständen diesen Supplementband durch Vermittelung des Königl. Ministeriums des CultuS und öffent lichen Unterrichts zu dem wesentlich ermäßigten Preise von 16 Mark 50 Pf. für das broschirte Exemplar abzugeben. Schulvorstände, welche den gedachten Supplementband zu diesem ermäßigten Preise anzuschaffen wünschen, haben ihre bezüglichen Bestellungen bis spätestens den 8. November d. I. unter Einzahlung des obgenannten Betrags an Canzleistelle der unterzeichneten Königl. Bezirksschulinspection zu bewirken. Kamenz, am 25. September 1879. Königliche Bezirks-Schul-Jnspection. Schäffer. Flade. — Jur neuen Aechtspffege. Vor einiger Zeit haben wir bereits in einem Artikel die Wiedergewinnung germanischen Urrechts durch die am ersten October in Kraft getretenen Neichsjustizgesetze be handelt und damit die Grundzüge der neuen deutschen Rechtspflege characterisirt. Da man indessen in fast allen Kreisen noch häufig auf die principiellen Umänderungen der Gesetzgebung zurückkommen wird, so finden wir es geboten, die neue Rechtspflege noch einmal und zwar vor wiegend von dem Standpunkte der Justizordnungen zu behandeln. ^er vorwiegendste Unterschied des neuen Gerichtswesens gegenüber dem bisherigen, aus dem rö mischen und Kirchenrecht entwickelten Verfahren, besteht in der allgemeinen Wiedereinführung der altdeutschen Volksgerichte. Dieselben kommen in drei verschiedenen Formen zur Anwendung: als Schöffengericht bei den ge ringsten Straffällen, als Geschworenengericht bei den schwierigsten Straffällen, und als Handelsgericht sür Handels- und Industrie-Angelegenheiten. Bei den Schöffen- und Handelsgerichten fungiren je 2 Beisitzer, welche sür erstere aus dem Bürger-, sür letztere aus dem Handels- und Industrie-Stande gewählt werden und mit dem, den Vorsitz führenden gelehrten Richter (ein Mitglied des Land gerichts) gleiches Stimmrecht besitzen, auch, abweichend von den Geschworenengerichten, berechtigt sind, an die Angeklagten und Zeugen Fragen zu richten und das Strafmaß mit zu bestimmen. Nur bei den mittleren Straffällen werden dem Vorsitzenden noch 4 juristische Richter beigeordnet und entscheidet hier eine Stimmen mehrheit im Verhältniß von 4 zu 1. — Um eine Be einflussung in der Rechtssprechung durch die Regierungen unmöglich zu machen, wird die Ernennung der Richter von dem eigens zu diesem Zwecke geschaffenen Gerichts- Präsidium besorgt. Dieses besteht aus dem Präsidenten, den Directoren und einem oder mehreren Mitgliedern des Gerichts, und hat vor Beginn des Geschäftsjahres die Geschäfte unter die einzelnen Abiheilungen des Gerichts zu vertheilen, und die Mitglieder dieser Abtheilung und deren Vertreter bei etwaigen Behinderungsfällen zu be stimmen. In der neuen Strafprozessordnung sind na mentlich zwei Neuerungen von tiefgreifender Wirkung: die Beseitigung des ausschließlichen Anklagerechts der Staatsanwaltschaft, und die verbesserte Stellung des An geklagten. Während bis jetzt dem Verletzten, wenn der Staatsanwalt seinem Verlangen auf Strafantrag nicht nachzukommen, nach eigenem Ermessen für gut fand, nur noch die Beschwerde bei der Oberstacusanwaltschaft zu- staud, kann er von jetzt ab in solchen Fällen die gericht liche Entscheidung nachsuchen, und der Staatsanwalt ist verpflichtet, der Entscheidung des Gerichts für Erhebung der Anklage Folge zu geben. Beleidigungen uno Körper verletzungen können auch von dem Verletzten selbständig und ohne Mitwirkung des Staatsanwalts beim Gericht geltend gemacht werden. Dem Angeklagten gegenüber ist der vom Standpunkt der Humanität gewiß ganz ge rechtfertigten Anschauung Rechnung getragen worden, daß dessen Schuld doch immer noch nicht erwiesen sei und man ihn in Bezug auf die Behandlung noch nicht mit dem Verurtheilten auf gleiche Stufe stellen könne. Der Be schuldigte kann nach der neuen Strafproceßordnung in jeder Lage des Verfahrens sich eines VertheidigerS be dienen, er kann sogar jede Antwort verweigern, bis er mit dem Vertheidiger Rücksprache genommen hat. Die Verhaftung des Angeklagten darf nur bei vorliegendem Fluchtverdacht oder bei etwa zu befürchtender Verdunkelung des Proceßganges erfolgen. Hausrecht und Briefgeheim- niß müssen bei Beschlagnahmungen und Durchsuchungen möglichst gewahrt werden. Der Civilproceß zeichnet sich