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ockcnblatt Dreißigster Jahrgang 2. Rop-Mer 1878 Sonnabend Buchdruckerei von «rnO Ludwig Förster in PulSnitz. mtwortliche Redaktion. Druck und Berlag von Paul Weber in PulSnitz. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. NbonnementSpreiS: Vierteljährlich Ij Mark. Ans-rare werden mit 10 Pfennigen für den Roum einer gefpaltenen LorpuS- Zeilt berechnet u. find bis spätestens Dienstag» und Freitags Vormittags v Uhr hier aufzugeben. WeschäftasteLea für KönigSbrück: bei Herr« Kaufman« R. Tschersich. DreSde«: Annoncen- Bureau'S Haase»stein <d Vogler, In validendank» >. Saalbach. Leipzig Rudolph Mosse, Haafenstei« <d Vogler. Berlin: Lentralannoucenbnrean fitr s Smmtliche deutsche Zeitungen. für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend Erscheint: MieewocSO und Konnabenb« früh 6 Uhr. Bekanntmachung. Andnrch wird zur öffentlichen Kemüniß gebracht, das; mit Ablauf dieses Jahres aus dem Stadtverordneten-Collcgium und zwar aus der Zahl "V /U. Lek Mnsäffigen: I., Herr Advocat vi. Vachtnann, 2 ., Herr Fabrikant (8. Bursche, » »X 11. -er Uttansäffift-n: ' 3 ., Herr Kaufmann Schögel, 4 ., Herr Maurermeister E. Stephan i„ Gemäßheit von § 42 der revidictcn Städteordnung vom 24. April 1874 in Verbindung mit dem hiesigen Ortsstatut verfassungsgemäß auszuscheiden haben. Demzufolge sind zu wühlen ans der Mitte der Bürgerschaft zwei ansässige und zwei unanfäsfige Stadtverordnete. Man hat deswegen in Gemäßheit von Z 50 der revidirten Städteordnung die Liste der stimmberechtigten sowie wählbaren Bürger angefertigt und liegt dieselbe auf hiesiger RathSexpe-itio« sowie bei Herrn Ttadtveror-netenvorstand '-t-voeat vr. Bachman» zur Einsicht aus. Zur Wahl selbst ist Donnerstag, -er IS Deeemver 18A8, terminlich anberaumt und werden daher alle stimmberechtigten Bürger hiesiger Stadt aufgefordert, gedachten Tages von WormittagS 9 bis 1 Uhr persönlich im Sitzungszimmer des hiesigen RathhauseS zu erscheinen und die mit den Namen der Gewählten deutlich bezeichneten Stimmzettel zu überreichen. Die Stimmzettel werden jedem Bürger vor dem Wahltage behufs deren Ausfüllung mit den Namen der zu Wählenden zugestellt werden. Schließlich wird noch bemerkt, daß es nach 8 50 und 51 der revidirten Stadteordnung jedem Betheiligten freisteht, von den Listen, welche in obgedachter Weise vom 12 bis 26 November 1878 ausliegen, Einsicht zu nehmen und wegen deren etwaigen Nnvollständigkeiten gegen dieselben bei dem unterzeichneten Stadtrath und zwar spätestens bis zum »9 November 1878 Einspruch zu erheben. Später eingehende Einsprüche sind unbeachtlich. PulSnitz, am 2. November 1878. Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr. Bekanntmachung. In Nachstehendem bringen wir das zwischen den städtischen Collegien vereinbarte Tanz regulativ für MulSnitz zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung: 8 i- Oeffentliche Tanzbclustigungcn dürfen nur in den dazu berechtigten Schankloculen abgchalten werden und zwar: 1-, am ersten und dritten Sonntag jeden Monats mit Wegfall derjenigen Sonntage, welche in die geschlossene Zeit fallen. 2-, am Fastnachts-Sonntag und Fastnachts-Dienstag. 3 , an dem Sonntag, an welchem das Erntefest kirchlich gefeiert wird. Doch wird der Stadtrath nach Befinden auf darum geschehenes Ansuchen auch an anderen als den in 8 1,1 festgesetzten Sonntagen Erlaubniß zur Abhaltung öffentlicher Tanzmusik erthcrlen. 8 2. Als geschlossene Zeiten haben in Beziehung auf Tanzbelustigungcn an öffentlichen Orten und auf die Veranstaltung von Privatbällen, auch wenn dieselben in Privathäusern oder in Localen geschlossener Gesellschaften abgehalten werden, auf Grund der Verordnung vom ll. April 1874 zu gelten: die Bußtage und deren Vorabende. - l>., die Zeit vom Montag nach dem Sonntag Lätare bis zu und mit dem ersten Osterfeicrtag. o., der erste Pfingstfeiertag und der vorausgehcnde Sonnabend. ä., der Todtenfestsonntag nebst dem vorhergehenden Sonnabend. v-, die letzte Woche vor Weihnachten vom ersten Weihnachtsfeiertag und zwar einschließlich desselben zurückgercchnct. 8 3. Zu den in 8 1 bezeichneten regulativmäßigen Tanzbelustigungen braucht eine besondere Erlaubnis; nicht eingeholt zu werden; doch ist am Tage vor dem Tanzvergnügen Anzeige bei dem Stadtrath zu erstatten. 8 4. Zu anderen, als an den regulativmäßigen Tagen abzuhaltenden Tanzvergnügen ist 3 Tage vorher bei dem Stadtrath Erlaubniß einzuholen. 8 5. Polizeilicher Erlaubniß zur Abhaltung von Tanzvergnügen bedarf es nicht, wenn dieselben von geschlossenen Gesellschaften oder Vereinen und für ihre Mitglieder oder speciell cingeladenen Gäste veranstaltet werden. Doch ist auch in diesem Falle eine vorherige Anzeige beim Stadtrath erforderlich. 8 6. Die öffentlichen Tanzbelustigungen können Nachmittags 4 Uhr beginnen und haben spätestens Nachts 12 Uhr aufzuhören. Der in 8 6 festgesetzten Beschränkung unterliegen jedoch die in tz 5 erwähnten geschlossenen Gesellschaften und Vereine nicht. 8 3. Schankwirthe, welche Almosenempfängern, Kindern, sowohl schulpflichtigen wie nichtschulpflichtigen, und Lehrlingen, insbesondere Fortbildungsschülern, den Zutritt zu öffentlichen Tanzver gnügen gestatten, werden auf Grund § 134, 135 der Armenordnung vom 22. October 1840 mit 15 bis 60 Mark Geld- oder verhältnißmäßiger Haftstrafe belegt. Gleiche Strafe trifft auch die Fort bildungsschüler selbst. Mädchen ist vor erfülltem 16. Lebensjahr der Zutritt zu öffentlichen Tanzmusiken nur in Begleitung ihrer Eltern oder anderer erwachsener Personen erlaubt. 8 9. Das Tabakrauchen ist den sich am Tanze Betheiligenden während des Tanzens bei 3 Mark Strafe verboten. 8 10. Die Aufsicht bei öffentlichen Tanzvergnügen wird von dem Stadtrath zu Pulsnitz durch die hierzu mit Auftrag versehenen Polizei-Executivbeamten ausgeübt. 8 11. Zur städtischen Armenkasse sind sowohl für öffentliche Tanzmusik wie für die von geschlossenen Gesellschaften oder Vereinen veranstalteten, mit Tanz verbundenen Vergnügen 2 Mark - - zu entrichten. Für den bei öffentlichen Tanzvergnügen die Aufsicht führenden Polizeibeamten sind von dem Wirth in jedem einzelnen Falle als Entschädigung 1 Mk. 50 Pfg. zu bezahlen. 8 13. Eine gleiche Entschädigung ist zu gewähren, wenn eine geschlossene Gesellschaft aus irgend welchem Grunde die Anwesenheit von Polizeibeamten wünscht. 8 14. Maskenbälle, sowohl öffentliche, wie von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften veranstaltete, unterliegen unbedingt der polizeilichen Beaufsichtigung und es sind solchenfalls jedem der bei dieser Gelegenheit nach dem Befinden des StadtratheS zur Verwendung gelangenden Polizeibeamten die in tz 12 festgesetzten Gebühren in doppelter Höhe zu gewähren, zur Armenkasse aber ein Beitrag von mindestens 20 Mark abzuentrichten. 8 iö' Die sämmtlichen aus Anlaß eines öffentlichen oder von geschloffenen Gesellschaften und Vereinen veranstalteten Tanzvergnügens nach Z II, 12, 14 »u erlegenden Gebühren hat der Wirth des betreffenden Locals am Tage vor dem Vergnügen an Nathsexpeditionsstelle zu berichtigen. 8 16' Schänkwirthe, welche gegen die Bestimmungen dieses TanzregulativS handeln, sind, soweit nicht tz 8 einschlägt, mit 5 bis 100 Mark Geldbuße, der OrtSarmenkasse zufallend, oder im Falle des Unvermögens mit verhältmtzmaßiger Haststrafe zu belegen. ' Pulsnitz, den 26. October 1878. Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr.