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Rehor Zickler rbaum, >u geb. Nitzsche, Nitzsche > Emil -elmine Zim- Joh- , 72 I. wcider- ohanne ier, 69 »ermstr. Heinr. außnitz, «laß chule zel. leszen Ochsten mi, und n Hoch- nstog, Schützen Tagen cgebenst ?nek. Juni, ttfindet, dorf. u Gast- 'PP^ erg, Brat- Kuchen, ger. den bei mradi. te» ode. ^fen in n Süß' s-l. die sich inglücks Gottes meiner emeinde > unter- Otter- . Stenz, Fuhren, : Guts- Sella, nd der > Schu- en, und wn nah öebäude iwiesene len und öunsche, »Unglück old. MochkllblAtt für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg uud Umgegend. Erscheint: «eschäftaUelten Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. Anserate . Dreckigster Jahrgang. z-Ue berechnet u. find bi« spätesten« Dienstag« und Freitag« Bormittagt » Uhr hier aufzugeben. »uchdruckerei von gkrnft »utzwia Sörper in PulSnitz. Verantwortliche Redaetion, Druck und »erlag von Pau» Weber in Pulsnitz. von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. Mittwoch. 49. 19. Juni 1878. xönigSbrück: bei Herrn Kaufmann R. Tschersich. Dresden: Annonce». Bureau'» Haasenstein L Vogler, I« validendan!, W. Saalbach. Leipzig Rudolph Mosse, Haasenstein L Vogler. Berlin: Eentralannoncenbureau für sämmtliche deutsche Zeitungen. Verordnung an sämmtliche Amtshauptmannschasten, Bürgermeister und Gemeindevorstände, die Wahlen zum Reichstage betreffend. Nachdem durch den Bundesrath unter Kaiserlicher Zustimmung die Auflösung des Reichstags beschlossen und durch Kaiserliche Verordnung zur Vornahme der Neuwahlen für den Reichstag der 30. Juli dieses Jahres festgesetzt worden ist, werden die Gemeindeobrigkeiten — als welche in dieser Beziehung für die Städte, in welchen die revidirte Städteordnung gilt, die Stadtrüthe, in den Städten, in welchen die Städteordnung für mittlere und kleine Städte gilt, die Bürgermeister und für das platte Land die Amtshauptmannschasten zu betrachten sind — hierdurch angewiesen, unter Beobachtung der im Wahlgesetze für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1869 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869 Seite 145 flg.) und in dem zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Reglement vom 28. Mai 1870 (Bundesgcsetzbl. vom Jahre 1870 Seite 275 flg.) enthaltenen Bestimmungen ungesäumt — und zwar zugleich Dr ins in ihren Bezirken gelegenen exemten Grundstücke — die in §8 6, 7 des angezogenen Reglements vorgeschriebene Abgrenzung der Wahlbezirke vorzunehmen. Hisrnächst haben die Stadtrüthe, Bürgermeister und Gemeindevorstände in Gemäßheit 8 8 des Wahlgesetzes und 8 I des Reglements die Wählerlisten aufzustellen. In Gemeinden, welche in mehrere Wahlbezirke einzutheilen sind, hat die Aufstellung dieser Listen für jeden Bezirk gesondert zu erfolgen und es sind daher die Gemeindevorstände von der Amtshauptmannschaft wegen der geschehenen Bezirkseintheilung rechtzeitig mit Anweisung zu versehen. Die Auslegung der Wahllisten hat spätestens am 2. Juli -ieseS JahreS zu beginnen und ist deshalb seiner Zeit die in 8 2 des ge dachten Reglements vorgeschriebene Bekanntmachung zu erlassen. Da »uch zum Zwecke der bevorstehenden Wahl für die über die Abgabe der Stimmen aufzunehmenden Protokolle sowie für die Gegenlisten gedruckte Formulare verthezU werden sollen, so ist der alsbaldigen Anzeige der Gemeindeobrigkeiten über die Anzahl der in ihrem Bezirke gebildeten Wahlbezirke und der hiernach erforderlichen Protokolle und Gegenlistenformulare entgegenzusehen. Dresden, den 13. Juni 1878. MinisteriumdesJnnern. von Nostitz-Wallwitz. Forwerg. Von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte soll den IS. August 1878 das der Cäcilie Rosalie verehel. Hans geb. Weidner zu Großröhrsdorf zugehörige Haus- und Garten-Grundstück Nr. 251 des Katasters und Nr. 313 des Grund- und Hypothekenbuchs für Großröhrsdorf, welches Grundstück am 28. Mai 1878 ohne Berücksichtigung der Oblasten aus 3600 --- gewürdertworden ist, nothw^ndiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Das Königliche Gerichtsamt. Jahn. Bekanntmachung. Nach stattgefundener Controle ist nunmehr der . ; Waff-rzinS pro I. Vermin 1878 > von heute ab bei der Stadtcaffe Vormittags von 8—12 Uhr und zu bis mit dem 1. Juli a. e. zu entrichten. VulSnttz, am 15. Juni 1878. Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr. Bekanntmachung, die öffentlichen Impfungen betr. Die öffentlichen Impflingen und Jmpfrevisionen, welche unentgeldlich durch den hierzu verpflichteten Jmpfarzt Herrn vr. mvä. Uiesttvr vorgenommen werden, sollen in hiesiger Stadt Mittwoch, den 12. Juni a. e, als erstem Impftermin und Dienstag, den 18. Juni a. e., als erstem Jmpfrevisionstermin, von Nachmittags 4—6 Uhr, Mittwoch, den IS. Juni a. e., als zweitem Impftermin und Dienstag, den 28. Juni a. e., als zweitem JmpfrevistonStermia, von Nachmittags 4—6 Uhr, Mittwoch, den 26. Juni a. e., als drittem Impftermin und Dienstag, den 2. Juli a. e., als drittem Jmpfrevistonstermin, von Nachmittags 4—6 Uhr, Donnerstag, de» 27. Juni a. e., als viertem Impftermin und Mittwoch, den 3 Juli a. e., als viertem Jmpfrevistonstermin, von Nachmittag» Ä—6 Uhr, im EefponSzimmer de» NathhaufeS ollhier, I. Etage, als dem hierzu bestimmten Jmpflocale vorgenommen werden. Es werden hiernach die Eltern, Pflegeeltern und Vormünder der nach ß 1,^ des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 impfpflichtigen Kinder unter ausdrücklicher Verwarnung vor den in 8 14 Abs. 2 gedachten Gesetzes angedrohten Strafen — Geldstrafen bis zu 20 beziehendlich 50 — aufgefordert, mit ihren Kindern in den anberaumten Impf- und Revisionsterminen behufs der Impfung und ihrer Controle zu erscheinen, oder die Befreiung von der Impfung durch ärztliche Zeugnisse nach- zuwrisen. Pulsnitz, am 7. Mai 1878. Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr. Crlatz an die Herren Ortsvorstände dB hiesigen Bezirks. Nachdem wahrzunehmen gewesen ist, daß Ortsvorstände die in der Verordnung des Königlichen Kriegsministeriums vom 8. April 1869 (Gesetz- und Verordnungs blatt vom Jahre 1869, Seite 40) angeordnete, mit der Einsendung der betreffenden MiMipapiere zu verbindende sofortige Anzeige über das Ableben von unter mili tärischer Controle stehenden Personen des Beurlaubtenstandes (der Reserve und der LMlbwehr) an das zuständige Landwehr-Bezirks-Commando unterlassen haben, so wird den Herren Ortsvorständen hiesigen Bezirks die genaue Befolgung der angezogen-kl Verordnung des Königlichen Kriegsministeriums nochmals mit dem Bedeuten einge schärft, daß jede Vernachlässigung der gedachten Vorschrift mit einer Ordnungsstrafe von 10 Mark geahndet werden wird.» Kamenz, am 6. Juni 1878. Königliche Amtshauptmannschaft. Schäffer.