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WsnitzerMcdendlall WeHS-AMk ms Jeitimg pernspreckei' On. iS Ms Blatt Velegp.-g-p.: wockenbiatt putsntk Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. Im Falle höherer Gewalt - Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder derBeiördcrungscinrichtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lie ferung oder Nachlieferung der Zeitung oder : auf Rückzahlung des Bezugspreises. : Vierteljährlich M 2.—, bei freier Zustellung; bei Abholung Vierteljahr!. M 1.70, monatl. 60 Pf., >—: du>.ch die Post bezogen M 2.10. : Inserate sind bis vormittags 10 Uhr aufzu geben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosse's Zeilenm. 14) 20 Pf., im Bezirke der Amtshauptmannschaft 15 Pf. Amtliche Zeile 50 Pf., außerhalb des Bezirks 80 Pf., Reklame : 50 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. : Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25 Aufschlag. Bei zwangsweiser Einziehung »er Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon- kursfäüen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnachl. in Anrechnung. des Königlichen Amtsgerichts «nd des Stadtrates z« Pnlsnitz — Postscheckkonto Leipzig 24127 fün Ägn Nnlanist umfassen» die Ortschaften Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung,Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteino, k^ulippluli "b» NlUibb'-ilMiövirjiiU l uiviillj Weißbach, Ober- und Niederlichtenau, Friedersdorf-Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Nummer 79 Donnerstag, oen 4. Juli 1918. 70. Jahrgang Amtlicher Teil. Höchstpreise für Frühgemüse. I. Mit Wirkung vom 3. Juki 1SI8 ad werden folgende Höchstpreise festgesetzt: 1. Spargel Erzeuger ¬ Großhandels ¬ Kleinhandels ¬ preis : preis : preis: -i) unsortiert b) sortiert I (etwa 15 Stangen auf das —.55 —.70 —.90 M. je Pfd Pfund, Stangenlange 22 cm) c) sortiert t! und lü (etwa 22 Stangen —.80 1.— 1.20 - - - auf das Pfund) -.55 —.70 —.90 - - - 6) Suppenspargel — 25 —.32 —.40 - - - 2. Rhabarber —.15 —.18 -.25 - - - I. Spinat (nicht Spinatersatz —.30 —.36 —.47 - - - 4. Erbfen (Schoten) 5. Läng!. Karotten —.42 —.55 —.75 - - ° H mit Kraut (nicht länger als 15 cm) —.23 —.30 -.41 - - - b) ohne Kraut 6. Karotten, kleine runde —.33 —.42 —.45 - - - a) mit Kraut —.33 -.40 -.55 - - - b) ohne Kraut —.43 - .52 —.70 - - - 7. Kohlrabi (mit jungem Laub) - .35 —.42 —.55 - - - 8. Frühzwiebeln (mit Kraut) -.26 -.33 —.44 - - - 9. Mairüben —.09 —.14 -.20 - - - li. Die hiernach festgesetzten Erzeugerpreise gellen gleichzeitig als Vertragspreise sür die auf Grund von Lieserungsverträgen gelieferten Waren; sic treten an »ie Stelle der mit Ministerial- vcrorduung Nr. 542b Iik VIU« vom 12. April 1918 veröffentlichten Richtpreise und sind ebenso wie die festgesetzten Groß- und Kleinhandelspreise Höchstpreise im Sinne »es Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGB!. E. 339) mit den dazu ergangenen Abänderungsver ordnungen. »I. Dom 3. Juli 1918 ab treten die mit Ministerialoerordnung vom 13. Juni 1918 — Nr. 10001 V 6 2 — (Nr. 136 der Sachs. Staatszeitung) festgesetzten Höchstpreise für Frühgemüse außer Kraft. IV. Rhabarber darf nicht mit einem längeren Blattansatz als bis zu 3 cm in den Handel ge bracht werden. Mairüben, Möhren und Karottet dürfen mit Kraut nicht in den Handel gebracht werden. Soweit Mairüben, Möhren und Karotten von der ErzeugersteUe auf kurze Entfernungen mit Fuhrwerk oder auf andere Weife, jedoch nicht mit der Bahn, an die Absatzstelle, insbesondere aus öffentliche Märkte befördert werden, ist der Absatz mit Kraut bis auf weiteres zugelassen. Soweit unter I Preise für Karotten mit Kraut festgesetzt worden sind, haben sie nur für die zuletzt genannten Ausnahmefälle Geltung. Auf die diesbezügliche Verordnung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 20. Juni 1918 wird verwiesen. V. Die obigen Preise gelten für das Gebiet des Königreichs Sachsen, und zwar auch für solche Ware, die von außerhalb Sachsens nach dem Gebiet des Königreichs Sachsen eingeführt wird. Dresden, am 28. Juni 1918 Ministerium des Innern Amtshauptmann vr. Gras Vitzthum ». Eckstädt in Kamenz ist vsm 2 bis 16 dieses Msnats beurlaubt. Er wird während dieser Zeit durch den Regierungsamtmann vr. Neumann vertreten. Bautzen, den 1. Juli 1918 Der Kreisha«ptm«nn. Meldepflicht für Einrichtungsgegenstände (Türklinken pp., Fenstergriffe pp., Gewichte, Hohlmaße, Brauseköpfe von Bade-Cinrichtungen). Im dringenden Heeresinteresse hat das Königliche Stellvertretende Generalkommando nunmehr beschleunigte Durchführung der Enteignung der einaangs erwähnten Gegenstände soweit sie aus Messing, Bronze, Neufilber, Kupfer oder Zinn bestehen angeordnet. Alle danach Meldepflichttgen werden hiermit im vaterländischen Interesse und zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen ausgeforüert, Liese Gegenstände sofort unter Benutzung der vorge- schriebcnen Meldescheine, die bei den Gemeindebehörde« rutnommen werden können, bis längstens zum 10. Juli d. I. bei diesen anzumelden. Damit ist noch nicht mit dem Ausbau zu rechnen. Dieser dürste sich vielmehr jeden falls wegen der erforderlichen Ersatzbeschaffung noch um einige Monate verzögern. Das Weiters hierüber wird dann noch rechtzeitig zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden. Königliche Amt»ha«ptm»«nschaft K«me«z, «« i Juli 1918. Butterversorg«ns. Aus Abschnitt v Ler Landesfettkarte werden 40 L Butter abgegeben. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshanptmannschaft Kainenr, am 2. Juli 1918. Heuumlage betr. 1 Die Der ordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 11. Juni 1S18 Heubeschlagnahme betr., durch Lie Las gesamte Erträgnis der diesjährigen Heuernte in ganz Sachsen, auch dasjGrünsutter beschlagnahmt ist, bestimmt in ihrem §3 lediglich, daß die Der- fütterung an das eigene Bieh unter Einhaltung eines jährliche« Verbrauchssatzes van vorläufig 20 Ztr. sür Großkinder und entsprechender Mengen sür anderes Vieh gestattet ist. Das bedeutet also «icht etwa, daß z. B. sür jedes Großkind jetzt 20 Ztr. Heu vm der Heereslieferung zurüchbekalten werden dürfen. Es dürfen lediglich bis auf weiteres täglich 5'/« Pf», für jedes Stück Großvieh versütteri werden und a«ch d« nur, falls nicht d. durch Lie Heeresumlage beeinträchtigt wird. Diese ist unbedingt zu erfüllen, und zwar vor äusi» zur 1. Hälfte. Entgegeuftehende Auslegung der erwähnten ministe riellen Vorschriften ist laut ausdrücklicher Bestätigung durch das Königliche Ministerium des Innern unrichtig. 2 Soweil die 1. Hrurate, d. h. die dis zum 1S. August fällige 1. Hälfte der bis herigen Umlage, von einer Gemeinde, (nicht nur von einer einzelnen Wirtschaft' oder von einem Rittergut, voll bis zum 1». Juli erbracht wird, wird die Königliche Amtshaupt- mannschast unter der Voraussetzung, daß ihr selbst von der Heeresverwaltung keine weitere Heuumlags auferlegt wird, von der Ergebung der 2. Rate für die betreffende Gemeinde »der das betreffende Rittergut abfehen. Verkauf gegen Heubezugsschein der Königlichen Amtshauptmannschaft ist u. a. erst nach Ablieferung der I. Rate durch den Verkäufer an das Proviantamt statthaft. Berkaus gegen Bezugscheine auswärtiger Behörden bleibt ebenso wie Heuaussuhr aus dem Bezirke bis auf weiteres, d. h. bis zur vollen Ausbringung der 1. Heurate durch alle Ge meinden Les hiesigen Bezirks und durch «lle Rittergüter, verboten, also mindestens sür die nächsten Monate. 3. Unter allen Umständen wird von viehlosen Wirtschaften der gesamte Heu«. Klee- und Grünfutterertraq sür die Heer^sumlaoe sür die Gemeinde in Anspruch genom men. Derartige Besitzer können also nicht an Privatpersonen zum Beispiel Spediteure oder dergleichen verkaufen. Ebenso sind Besitzer, die verhältnismäßig weniger Vieh haben, als ihrer Grünfläche entspricht stärker heranzuziehen. 4. Unumgänglich nötig erscheinende Erlatzgefuche find, soweit sie nicht ganze Ge meinden oder Rittergüter betreffen und sich nicht schon durch Punkt 2 erledigen, künftig nur noch an die Gemriudebehörden zu richten, nicht an die Königliche Amtshauptmannschast da jene Lie Unieroerteilung der Heuumlage auf die einzelnen Wirtschaften vorgenommen haben und sie sie unter Wahroug des ihrer Gemeinde insgesamt auferlegten Lieserungssolls in besonderen Notfällen für einzelne Besitzer herabsetzsn können, falls dafür andere Besitzer in der Gemeinde entsprechend stärker herangezopen werden können. S Der Bedarf des Heeres ist, woraus nochmals hingewiesen wird, um so dringlicher gewordeo, je weniger bei der Trockenheit im Frühlinge in der Heimat und in der Etappe geerntet worden ist. Umgekehrt wird die hoffentlich reichlichere Grummeternte den Land wirten das Durchhalten ihres Diebes ermöglichen. Je zeitiger die Heeresumlage erfüllt wird, um so besser kann sich jeder Besitzer mit den ihm verbleibenden Vorräten einrichten. Nae die 1. Rate nicht unerschwinglich hoch ist, beweist die bereits erfolgte Ausbringung in zahlreichen Gemeinden. Königliche Amtshauptmannschast Kamenz, am 2. Juli 1918. Selbstversorger. i Nach § 8 der neuen Reichsgetreideordnung dürfen auch in dem am 16 August d. I. beginnenden neuen Erntejahr Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren selbster- bauten Früchten die vom Bundesrate festgesetzten 9 Kilogramm Brotgetreide zur Ernährung der Selbstversorger verwenden. Als Selbstversorger gelte«: Der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebes« die Angehörigen seiner Wirtschaft einschl des Gesindes, sowie Naturalberechtigte soweit sie als Lohn oder Lsibgedinge (Altenteil, Auszug, Ausgedinge, Leibzucht) Brotgetreide oder Mehl zu beanspruchen haben. Diejenigen Landwirte, welche in der Zeit vom 16. August 1918 bis 15 September 1919 vom Selbftversorgungsrecht Gebranch machen wollen, haben dies, auch soweit die Bewohner der Rittergüter i» Frage kommen, bis spätestens Mittwoch, den 10. Juli 1018 bei der sür ihren Betrieb zuständigen Gemeindebehörde (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeinde« vorstand) snzuzeigen und dabei anzugeden: 1. wieviel Personen sie in den Monaten August 1918 bis September 1919 durchschnitt lich zu beköstigen Haden und 2. ob sie das Brot beim Bäcker Herstellen lassen oder zu Hause backen. Nach dem genannte« Zeitpunkte eingehende Anzeigen werde« keinesfalls berücksichtigt werden. Hierbei wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen daß nach ministerieller Be stimmung nur diejenigen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe als Selbstver sorger anerkannt werden können, welche Berräte von den für ihre und für die Versorgung der Angehörige« ihrer Wirtschaft erforderlichen Brotgetreide und Mehl ans die ganze Versorgungszeit (also auf volle 13 Monate) nachweisen können. Getreideerzeuger, die sich hiernach zu Unrecht als Selbstversorger anmelden, haben nach Verbrauch ihrer Vorräte lür den Rest des Wirtschaftsjahres keinen Anspruch auf den Bezug von Brotkarten. Die Anmeldung als Selbstversorger oder ein Verzicht auf die Selbstversorgung ist unwiderrufllich. Ik. Die Gemeindebehörden erhalten die erforderlichen Vordrucke sofort zugestellt. Sie find in zwei Stücken auszuferiigen, von denen ein Stück an die Königliche Amtshaupt- mannschaft bis zum 12. I«ni 1818 einzusenden, das andere aber bei den Gemeindeakten aufzudewahren ist. Kamenz, den 3. Juli 1918. Die Königliche Amtshanptmannschaft. Stadträte zn Kamenz und Pulsnitz. Das Königliche Stellvertretende Generalkommando XII hat zur weiteren besch ten Durchführung der Enteignung der Einrichtungsgegenstände nunmehr die " 1. der Türklinken, -Griffe, -Handhaben, -Knc Fenstergriffe und -Knöpfe,