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WsnitzerMckend!a11 kernspreckel» vi». iS Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. Im Falle höherer Gewalt - Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder derBeiörderungsrinrichtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lie ferung oder Nachlieferung der Zeitung oder : auf Rückzahlung des Bezugspreises. : Bierteljährlich M 2.—, bei freier Zustellung; bet Abholung vierteljährl. M l.7Ü, monatl. 60 Hf., i—: durch die Post bezogen M 2.10. : m Zeitung NM des Königliche« Amtsgerichts «nd des Stadtrates zu Pulsnitz Postscheckkonto Leipzig 24127 Velegp.-üdi'.: Wochenblatt pulsnttL Inserate sind bis vormittags IS Uhr aufzu geben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosss's Zeilenm. 14) 20 Pf., im Bezirke der Amtshauptmannschast 15 Pf. Amtliche Zeile 50 Pf., außerhalb des Bezirks 60 Pf., Reklame : 50 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. : Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25 °/o Aufschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon- kur-sällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegsa'l von Preisnachl. in Anrechnung. f»n fign Zmttlakwllitttlhminh ttilfsiNlÜ umfassend die Ortschaften Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung,Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niederstsina. uuttr-btutt jui. br,ii tttlllv^vtlUltöör)ttll v'tllvul^ Weißbach, Ober- und NIederlichtenau, Friedersdorf-Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf, Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle; Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Nummer 100 Donnerstag, den 22. August 1918. Amtlicher Teil. 70. Jahrgang UNUMIsl-— ——H BekanntMachurrg, die Einlieferung von Zuckerkarten durch die Händler betr. Die Gültigkeit der Zuckerkarten und Bezugskarten der Reihe 9 erlischt mit dem 31. August 1918. Die Einlieferung der vereinnahmten und noch nicht abgelieserten Bezugs- auswetse und Bezugskarten der Reihe 9 hat spätestens zu erfolgen: seitens der Kleinhändler an die Zwischengroßhändler bis zum 9. September 1918. Seitens der Zwischengrotzhändler an die der Zuckerverteilungsstelle für das König reich Sachsen angehöcenden Großhändler bis zum 14. September 1918. Seitens der letzteren an die Zuckerverteilungsstelle bis zum 19. September 1918. Die Kleinhändler Haden die von ihnen abgetrennten Bezugsausweise Ler Reihe 10 spätestens bis zum 25. September 1918 ihren Lieferanten einzusenden. Die Einsendung hat umer Einschreiben oder mittels Wertpaket zu geschehen. Bet Nichtbeachtung dieser Be stimmung wird im Fall* des Verlustes kein Ersatz geieistet. Es wird darauf hingewiescn, daß die bei der Zuckerverteilungsstelle eingehenden Karten durch Lochen entwertet werden und daß durchlochte Karten demzufolge nicht mehr beliefert werden dürfen. D r e s d e n, am 16. August 1918 Ministerium des Innern. Landeslebensmittclamt. Bekanntmachung, die Zuckerkarten der Reihe 10 betreffend. Die Gültigkeit der Zuckerkarten für den lausenden Dersorgungszeitraum Reihe >9) erlischt mit dem 31. August 1918. Nach diesem Festpunkt darf aus Karten der Reihe 9 Kein Zucker mehr im Kletnverkauf abgegeben werden. Dom 1. September 1918 ab gelten die Zuckerkarten und Bezugskarten der Reihe 10, die aus 3 Pfund Zucker lauten und zur Deckung des Bedarfs für die Zeit vvm 1. September bis 31. Oktober 1918 bestimmt sind. Die Abholung des Zuckers auf den dritten Abschnitt der neuen Zuckrrkarte, dessen Laufzeit am 11. Oktober beginnt, muß je doch bereits bis zum 15. Oktober beendet sein, da den Kleinhändlern der Berkaus von Zucker in der Zeit vom 16. bis 31. Oktober 1918 mit Rücksicht aus Len Uebergan» in das am 1. November 19l8 beginnende neue Wirtschaftsjahr untersagt ist. Gleichzeitig mit der Ausgabe des Zuckers auf die neue Zuckerkarte wird eine nochmalige Verteilung von Einmachezucker erfolgen, und zwar in Höhe von 1 Pfund auf den Kops der Bevölkerung. Dieser Einmachezucker gelangt in der Weise zur Vertei lung, datz aus den ersten sür die Zeit vom 1. bis 20 September 1918 geltenden Abschnitt der Landeszuckeikarte statt 1 Psd 2 Pfd. Zucker ausgegeben werden. Sämtliche Zucker- bändler erhalten demgemäß auf die Bezugsausweise der Zuckerkarten Reihe 10 von ihren Lieferanten statt 3 Psd. 4 Psd. Zucker vergütet. Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß jede Dorausbelieferung von Zucker- Karten oder einzelnen Kartenabschnitten nach den geltenden Vorschriften verboten und strafbar ist. Dresden, am 16. August 1918. Ministerium des Innern. Landeslebensmittelamt. SchweinehalLungsverträge. Mit Ermächtigung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts wird die Frist »um Abschluß von Schweinehaltungsverträgen unter den Bedingungen der Bekanntmachung vom 24. Juni 1918 — Nr 148 der Sächs. Staatszeitung vom 28. Juni 1918 — bis zum 1. September 1918 verlängert. Mit dem Abschluß ist der Vorstand des Viehhandelsverbandes auch weiterhin beauftragt. Die vertragsmäßig gelieferten Tiere werden zum Preise von 130 M. je Zent ner Lebendgewicht abgenommen; bei etwaiger vorzeitiger Abnahme wird ein Stückzuschlag von 35 M gezahlt. Die Zuweisung von Mastfutter kommt zunächst nicht in Frage Die Kommunalverbände haben den Beteiligten die erforderliche Auskunft zu geben und den Vertragsabschluß zu vermitteln. Dresden, am 17. August 1918. , Ministerium des Innern. Butterversorgung. Aus Abschnitt 8 der Landessettkarte wird '/i« Pfund Butter abgegeben. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschast Kamenz, am 20. August 1918. Abänderung der Bekanntmachung, die Regelung des Mehlbezugs betreffend. Die Königliche Amtshauptmannschast steht sich mit Rücksicht auf den immer Außer werdenden Mangel an Säcken im Interesse der Versorgung der Bevölkerung mit Mehl und Brot veranlaßt, den 8 7 der Bekanntmachung des Kommunalverdandes der Königlichen Amtshauptmannschast vom 17. Februar 1917 — Kamenzer Tageblatt Nr. 46 — Pulsnitzer Wochenblatt Nr. 24 — abzuändern und ihm mit sofortiger Wirkung folgende Fassung zu geben: „Jede Mühle hat ihre eigenen Säcke mit einem Anhänger zu versehen, der eine lausende Nummer ünd den Namen der Mühle trägt, der der Sack gehört. Die Säcke werden nur dann durch die Mühle wieder abgeholt, wenn die aus die Mehrlieferung folgende Lieferung durch dieselbe Mühle erfolgt. Andernfalls find die Säcke von dem Bäcker unvertauscht und in demsel ben Zustande, wie er sie erhält, innerhalb von 5 Wochen (nicht wie bisher) frei Bahnstation des Müllers, zurückzusenden. Für Säcke, dis der Mühle n*cht innerhalb dieser Frist zurückgegeben werden, hat der Bäcker an den Müller eine Entschädigung zu bezahlen, die von der 6. Woche ab sür den Tag und Sack 1 Psg, - - 7. 2 . --8. » -- ««» «3»., beträgt. Für Säcke, die von Beginn der 9 Woche ab noch nicht an die Mühlen zurück« geliefert worden sind, ist eine erhöhte Entschädigung von 1 M sür den Sack und die Woche zu bezahlen. Ist Vie Rücklieferung der Säcke bis zum Ende der 9. Woche vom Bäcker an die Mühle noch nicht erfolgt, so wird aus Antrag der Mühlenvereiniguna Kamenz die weitere Belieferung des Bäckers mit Mehl unterbleiben, bis die Rückgabe der Säcke und Lie Bezahlung Ler vorstehenden Leihgebühren erfolgt ist. Für Säcke, welche von den, Bäckern in beschädigtem Zustande an Lie Mühle zurückgeliesert werden, ist eine Entschädigung von 3 M. sür Las Stück zu bezahlen. Für Säcke, Lie überhaupt nicht zurückgeliesert werden können, weil ihr Verbleib sich nicht mehr seststellen läßt, und für unbrauchbar gemachte Säcke ist dem Müller eine Entschädigung von 8,59 M. für das Stück zu bezahlen." Kamenz, am 16- August 1918. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshanptmannschaft. Brotgetreidefelbstverforger. Die Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschast vom 15. Juli 1918 über Brotgetreideselbstversorger — Nr. 19 der amtlichen Beilage zu Nr. 168 des Kamenzer Tageblattes, Pulsnitzer Wochenblatt Nc. 86 — wird wie folgt ergänzt. L. Dle Mühlenbetriebe dürfen Brotgetreide zur Vermahlung nur annehmen, wenn die Säcke mit ordnungsmäßig ausgesüllten Sackanhängern versehen sind. Die Sack anhänger müssen an den Säcken befestigt bleiben bis die Vermahlung des Brotgetreides erfolgt. (Siehe hierzu 8 7 der eingangs erwähnten Bekanntmachung) Nach der Ver mahlung haben die Mühlen die Sackanhänger mit den erforderlichen weiteren Eintragungen über gewonnene Erzeugnisse zu versehen und sofort wieder an den mit den hergestellten Erzeugnissen gefüllten Sack zu befestigen. Es ist hierbei zu beachten, datz der Inhalt des Sackes genau auf dem Sack anhänger vermerkt ist. 6. Die Mühle ist dafür verantwortlich, datz die Ueberbringer der Früchte und die Abholer der Erzeugnisse die Eintragungen in dem Mahl- und Lagerbuch als richtig bescheinigen. Aus dem Mahl- und Lagerbuch muß sich jederzeit der Bestand der in den Betrtebsräumen lagernden Früchte und Erzeugnisse feststellen rassen. Die Mühlen sind verpflichtet, am Ende jedes Kalendermonatcs die Mahl- und Lagerbllcher der Mühren- oereinigung e. G. m. b. H. in Kamenz zur Pi fung der Eintragungen einzureichen. c. Die Vereinbarung eines Mahllohnes, in der Art, datz als Entgeld für die Ver mahlung statt eines Geldbetrages die Hingabe eines Teils der zur Verarbeitung hingegebenen Früchte oder der daraus hergestellten Erzeugnisse festgesetzt wird ist weiterhin untersagt. Es ist ebenso unzulässig, der Mühle die Menge an Früchten oder Erzeugnissen zu überlassen, die bei der Herstellung der etwa vereinbarten Pflichtmenge von Erzeugnissen erübrigt werden (Schwundersparnisse). Die Mühlen sind zur restlosen Ablieferung der gesamten Erzeugnisse ein schließlich der Kleie und der gesamten Abfälle an die Auftraggeber auch dann verpflichtet, wenn die Auftraggeber dies nicht verlangen. Dies bezieht sich ins besondere auf Schwund ersparnisse. O. Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft. Zuwiderhandlungen werden nach den bestehenden Vorschriften bestraft. Kamenz, am 20. August 1918 Die Amtshauptmannschast sür den Kommunalverband. Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfriichie, Buchweizen und Hirse aus der neuen Ernte. Die Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschast vom 15. Juli 1918 über die Verarbeitung und Verschrotung obiger Feldfrüchtr — Nr. 19 der amtlichen Beilage zu Nr. 168 des Kamenzer Tageblattes, Pulsnitzer Wochenblatt Nr. 86 — wird wie folgt ergänzt. ä zu ttl der Bekanntmachung. Die Verarbeitungs- und Schrotkarten zur Verarbeitung und Verschrotung von Gerste, Hasse, Mais, Hüisenfrüchtm, Buchwflzsn und Hirse sind nur für den auf diesen vermerkten Zeitraum gültig. Aus Grund einer Verarbeitungs- oder Schrotkarte, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, dürfen Früchte der genannten Art nicht mehr zur Verarbeitung den Mllhlenbetrieben übergeben werden und nicht mehr von diesen angenommen werden. 9 zu vi Abs. 2 der Bekanntmachung. Die aus der Verarbeitung oder Verschrotung der genannten Feldfrüchte gewonnenen Erzeugnisse dürfen auch nur in der Zeit vom 19. bis 16. eines jeden Monats und innerhalb Vieser Zeit nur an den Werktagen von der Mühld abgeholt werden und zwar während der Wintermonate (1. November bis 31. Märzj nur in der Zeit von vormittags 7