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pulsnitzerMchendlaN kernsypectzep vi». iS Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. Im Falle höherer Gewalt - Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder derBesörderungseinrichtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lie ferung oder Nachlieferung der Zeitung oder : auf Rückzahlung des Bezugspreises. : Vierteljährlich M 2.—, bei freier Zustellung; bei Abholung vierteijührl. MI.70, monatl. KV Pf., !—: dUtch die Post bezogen M 2.10. : des Königliche« Amtsgerichts «nd des Stadtrates zu Pulsnitz Postscheckkonto Leipzig 24127 — Velegp.-fidi».: Wochenblatt pulsnilr Inserate sind bis vormittags 16 Uhr aufzu- geben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosse's Zeilenm. 14) 20 Pf., im Bezirke der Amtshauptmannschaft 1b Pf. Amtliche Zeile 50 Pf., außerhalb des Bezirks 60 Pf., Reklame : bO Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. :—! Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 23 °/„ Aufschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon- kuresäven gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnachl. in Anrechnung. MMtt M öea MsgeriwsdeM «W umfassend die Ortschaften Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung,Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteina, Weißbach, Ober- und Niederlichtenau, Friedersdorf»Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 268. Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Nummer 91 Donnerstag, den 1. August 1918. 70. Jahrgang Amtliche Bekauutmachungen befinden sich auch auf der Beilage. Amtlicher Teil. Höchstpreise für Gemüse. Mit Wirkung vom 1. August 1818 ab werden im Auftrage der Rcichsstellc sür Gemüse und Obst folgende Höchstpreise festgesetzt, wobei als Kleinhandelspreise für die unter 4 c, 5—14 aufgeführlcn Waren bis mit 3. August 1918 nach Befinden die in Klammern gesetzten Preise, vom 4. August ab aber nur die Preise ohne Klammern zu gelten haben: Erzeuger preis : Großhandels preis : Kleinhandels preis : 1. Rhabarber —.15 —.18 -.25 Mk. je Pjd. 2 Spinat (nicht Spinat-Ersatz —.30 — 36 -.47 3. Erbsen (Schoten) 4. Bohnen — 30 —.38 -.49 - - 2) grüne Bohnen (Stangen-, Buschbohnen) d) Wachs- und Perlbohnen -.40 -.50 -.52 -.62 -.72 —.82 - - - c) Puff- (Sau-) bahnen 5. Möhren und längliche Karotten (ohne —.15 —.22 —.30 M. je Psd. (-.44) Kraut) —.12 —.17 —.24 (-.32) 6. Karotten, Kleine Rund: (ohne Kraut). — - l,. 471 7. Mairüben (»hnc Kraut) - .04 —.07 -.11 (-.12) (- .34) 8. Kohlrabi (mit jungem Laub) —.17 - .23 —.31 9. Frühweißkohl - .14 -.20 -.28 I - .32) 10. Frühwürsingkohl —.15 —.21 —.29 (-.32) 11. Frührotkohl -.20 -.26 -.34 (-.43) 12. Frühzwiebeln ohne Kraut - .25 -.32 - .43 (- -48) 13. Tomaten —.90 1.10 1.40 ( 1.60) 14 1. Gurken, sortierte Ware, von denen M. je Pfd. a) 60 Stück über 30 Psd. wiegen, —.14 -.17 -.24 (-.30) d) 60 - - 24 - -.11 —.14 —.19 (-.25) c) 60 - - 16 - —.09 —.11 -.16 (-.22) ä) 60 - - 13 - -.07 —.09 —.13 (-.18) M. je Ztr. 2. sonstige Gurken und Krüppelgurken 7.— 10.- 15.- (18.- ) 15. Pfifferlinge und Steinpilze —.80 1.10 1.40 M. je Psd. 16. Champignons 1.— 1.30 1.60 - - - II. Die in Klammern gesetzten Kleinhandelspreise unter I gelten nur für solche Waren, die noch aus Lieferungen unter der Herrschaft der bis mit 31. Juli 1918 geltenden Erzeuger- und Grvß- handelshöchstpreise (Ministerialverordnung vom 22. Juli 1918 — 1200 V. Q. 2 — Nr. 168 der Sachs. Staatszeitung) stammen. Die Kommunalverbände haben darüber zu wachen, daß die in Klammern gesetzten Preise nicht auch für salchc Waren gefordert werden, die zu den neuen Er zeuger- und Großhandelspreisen unter 1 dieser Bekanntmachung an den Kleinhandel geliefert sind. III. ' Die unter I festgesetzten Erzeugerpreise gelten gleichzeitig als Vertragspreise für die auf Grund von Lieferungsverträgen gelieferten Waren; sie treten an die Steile der mit Ministerial- verordnung Nr. 542 b U 8 Vlll s vom 12. April 1918 veröffentlichten Richtpreise und sind ebenso wie die festgesetzten Groß- und Kleinhandelspreise Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) mit den dazu ergangenen Abänderungsver ordnungen. IV. Den unter I festgesetzten Höchstpreisen unterliegen nicht ») solche Tomaten, die nachweislich bis zur Ernte oder bis kurz vor der Ernte unter Glas gezogen worden sind, wenn sie an der Erzengerstelle un mittelbar an Verbraucher verkauft werden; der zuständigen Ortsbehörde liegt es ob, darüber zu wachen, daß in diesen Fällen tatsächlich nur unter Glas gezogene Ware zum Verkauf kommt. Die Landesstelle für Gemüse und Obst kann in be sonderen Fällen weitere Ausnahmen bewilligen. d) Gurken, von denen 60 Stück über 60 Pfund wiegen, wenn sie nachweislich bis zur Ernte oder bis kurz vor der Ernte unter Glas gezogen worden sind. v. Rhabarber darf nicht mit einem längeren Blattansatz als bis zu 3 cm in den Handel gebracht werden. Mairüben, Möhren, Karotten und Frühzwiebeln dürfen mit Kraut nicht mehr in den Handel gebracht werden. Soweit Frühzwiebeln noch mit Kraut aus der Zeit vor dem 1- August im Handel sind, darf ihr Verkauf mit Kraut noch bis mit spätestens 3. August 1918 zu den in der Ministerialverordnung vom 22. Juli 1918 hierfür festgesetzten Kleinhandelspreisen erfolgen. VI. Vom 1. August 1918 ab trete» die mit Ministerialverordnung vom 22. Juli 1918 fest gesetzten Höchstpreise für Frühgemüse mit der Einschränkung unter V Satz 3 außer Kraft. Des gleichen erledigt sich mit dem gleichen Tage die Ministerialverordnung vom 26. Juli 1918 — 1236 VQ 2 — betr. Preise für Treibhausgemüse. VII. Die obigen Preise gelten fiir das Gebiet des Königreichs Sachsen, und zwar auch für solche Ware, die von außerhalb Sachsens nach dem Gebiet des Königreichs Sachsen eingeführt wird. Dresden, am 29 Juli 1918. Mi«isteri«m des Innern * Bekanntmachung, Abändernng der Satzung fiir de» Viehhandeloverband für das Königreich Sachse« vom 1S. Febmmr 181« betreffend. 8 s dn Satzung wird aufgehoben »nd durch folgende Vorschrift ersetzt: Uber jedes nach tz 7 dem Verband und seinen Mitgliedern vorbehaltene Vieh- Handelsgeschäft ist unter Kennzeichnung der gehandelten Tiere (bei Rindern mit einer vom Vorstand zu beziehenden Ohrmarke) ein Schlußschein nach vorgeschriebenem, für Schlachtvieh und Nutz- oder Zuchtvieh verschiedenem Muster auszufertigen. Die Schluß- scheinvordrucke, die mit fortlaufender Nummer versehen find, werden vom Vorstand gegen Erstattung der Beschaffungskosten geliefert. Der Schlußschein ist spätestens bei der Übernahme des Viehs auszustellen, auch dann, wenn das Geschäft schon zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen ist. Eine Ausfertigung des Schlußscheinrs ist vom Käufer unverzüglich an den Bor- stand cinzusenden, eine Ausfertigung erhält der Verkäufer und die dritte Ausfertigung verbleibt dem Käufer der sie mindestens ein Jahr lang auszubeivahren hat Diese Bekanntmachung tritt am 12. August 1918 in Kraft. Dresden, am2S. Juli 1918. Ministerium -es Inner«. Beim Berkaufr durch den Kartoffelerzeuger wird der Höchstpreis für den Zentner Frühkartoffeln im Königreich Sachsen ab 1. August 1918 zunächst auf 9 M herabgesetzt. Dresden-N-, am 31. Juli 1918. Ministerinm des Innern Futtermittel für gewerbliche Zugtiere. Mitte August werden Futtermittel für gewerbliche Zugtier« verteilt, wobei der Abschnitt 1 der für das Wirtschaftsjahr 1918/19 ausgestellten Futtermittelkarten beliefert wird. Auf jede Futtermittelkarte werden 4 Zentner und auf jede Vorzugsfuttermittelkartr 6 Zentner Futter gelie fert. Die bereits früher erfolgten Teillieferungen auf den Abschnitt 1 werden angerechnet. Bestellungen auf diese Futtermittel sind unter Beifügung der gültigen neuen Futter mittelkarten bis Montag, den 5. Augnst 1918 an die Firma Getreideeinkauf Kamenz e. G. m. b. H. in Kamenz einzusenden. Verspätet eingehende Bestellungen müssen unberücksichtigt bleiben. Außer den zur Verteilung kommenden Futtermitteln steht noch ein Posten Strohkrast- futter zur Verfügung, der außerhalb der schlüsselmäßigen Menge und »hn« Anrechnung a«f die Futtermittelkarten abgegeben werden soll. Bestellungen auf dieses Strohkraftfutter sind unter Angabe der gewünschten Wenge ebenfalls bis zum 5. August bei dem Getreideeinkaus Kamenz aufzugeben. Die Zuteilung ekfolgt nach Maßgabe der eingehenden Bestellungen. Kamenz, am 29. Juli 11918. Der Kommunalverband/der Königlichen Amtshanptmannschaft. Durch die Verkaufsstellen ikir Nährmittel werden vom 1. August ab abgegeben: ») auf Abschnitt 18 »er ^rllgemeinen (gelben) Nährmittelkarte (Personen im Alter von über 4 Jahren) , '/« Pfund Kaffeersatz, b) auf Abschnitt 18 der Kinder- (roten) Nährmittelkarte (Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahre V« Pfund Kaffeersatz. Vorstehendes gilt auch sür die reo. Städte Kamenz und Pulsnitz. Kamenz, den 30. Juli 1918. Der Kommnnalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft. Die Ausgabe der Kohlen-Stamm- Zusatzkarten und Bezugsscheine findet Freitag, den 2. August 1918 in der Kriegsschreibstube wie folgt statt: Pulsnitz, am 1. August 1918. Der Kohlenausschutz. 8— 9 Uhr an die Haushaltungen der Br.-Kat.-Nr. 1 — 61 9—10 - - - - - ° 62 -133 10-11 - - - - - 134 - 209 11-12 - - - - - 210 -225 12— 1 - - - - - 226 —235 3- 4 - - - - - 236 —252u 4— 5 - - - - - 252, - 295 5- 6 - - - - - 296 -379 In den Verkaufsstellen der Stadt Pulsnitz, Pulsnitz M. S. und Vollung werden vom Freitag, den 2. d. M. ab auf Abschnitt Nr. 34 der roten Lebensmittelkarte je 50 Gramm Speiseöl zu« Preise von 32 Pfg. und aus Abschnitt 3S der grauen Lebensmittelkarte je 75 Gramm Himbeersyrup zum Preise von LV Pfg- verkauft. Pulsnitz, am 1. August 1918. Der Stadtrat.