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Amtsgerichts gulsnih, umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Böhmisch - Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteina, Weißbach, Oberlichtenau, Niederlichtenau, Friedersdorf - Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Rl.-Dittmannsdorf, Expedition: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 2«5. ' Sonnaöend, den 4. Kktoöer 1902. Erscheint Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Beiblätter: -lllustr. Sonntags blatt und landm. Beilage. Abonnement: Monatl. 50 H., vierteljährlich ^.25, bei freier Zustellung ins Saus ibwre durch die Post unter No. 8O5Y z.-zo. . — Inserate für denselben Tag sind bis vormittags ZO Dhr auf-ngeben. Preis für die cinspalt. ZrÜL oder deren Raum zo H. Reklame 20 Bei Wiederholungen Rabatt, kille Annoncen-Expeditionen nehmen Inserate entgegen. -4 'Bekanntmachung. Da es in neuerer Zeit vielfach vorgekommen ist, daß die Schirmdächer vor den Schaufenstern pp. zu niedrig angebracht sind, wodurch die Pasianten belästigt werden, wird lerniit angeordnet, daß die Höhe der Schirmdächer nicht unter 1,90 m über dem Bürgersteige bez. Fußwege betragen darf, ebenso dürfen auch sonstige Gegenstände (Waren, Schil ds pv) soweit sie in den öffentlichen Verkehrsraum aus Gebäuden und dergl. heraushängen und soweit hierzu überhaupt Genehmigung erteilt ist, nicht unter die oben vorgeschriebene herunterragen. Die dieser Annordnung nicht entsprechenden Schirmdächer pp. sind bis 1. November 1902 vorschriftsmäßig abzuändern. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach Z 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Pulsnitz, den 1. Oktober 1902. Der Stadtrat. Or. Michael, Bürgermeister. Wekunntmuchung. . Anherergangener Verordnung des Königlichen Ministerium des Innern zufolge wird darauf hingewiesen, daß das aus dem Ausland namentlich aus Am'erika eingeführtes Urrobst vielfach schweflige Säure enthält. Da schweflige Säure eine gesundheitsschädliche Substanz ist, so wird hiermit vor dem Genüsse schwefligsäurehaltigen Dörrobstes gewarnt und für den Ankauf von Dörrobst Erficht anempfohlen, auch darauf hingewiesen, daß der Verkauf des letzteren, soweit cs schweflige Säure enthält, unter die Vorschrift in § 12 des Gesetzes, betreffend den Verkehr Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauch-gegenständen vom 14 Mai 1879 fällt. Pulsnitz, den 29. September 1902. Der Stadtrat. vr Michael, Bürgermeister. Bekanntmachung. Beschleusung der Schietzgasse und Verlegung der Wasserleitung daselbst betr. 1 . Die Schießgasse zwischen Straße III und dem Königlichen Amtsgericht wird vom 13. Oktober d. I an bis auf Weiteres für den Durchgangsfahrverkehr gesperrt, und der Fährverkehr auf den bei der Eisengießerei von Mattick einmündenden Verbindungsweg zwischen Niedersteinaer Weg und Kamenzer Chaussee und soweit an gängig auf die Straße k (Verbindungsstraße zwischen Bischofswerdaer Straße und Straße Hl) verwiesen. 2 , Die an der Schießgasse zwischen Straße III und Kat. Nr. 216k anliegenden Grundstücksbesitzer werden auf Z 45 des allgemeinen Baugesetzes und Z 18 Abs. 3 der örtlichen Straßenbauordnung verwiesen, wonach alle Grundstücke durch vorschriftsmäßige Zweigkanäle für Tage-, Keller- und Abfallwässer auf Kosten der Eigen tümer an die Hauptschleuse anzuschließen sind. Von dieser Anordnung kann nur im Wege der Ausnahmebewilligung, welche bei der Baupolizeibehörde nachzusuchen ist, entbunden werden. Die Vorschriften über die Herstellungsart der Beischleusen sind in Z 11 Nr. 6 und Z 19 der örtlichen Straßenbauordnung niedergelegt, auf welche hiermit aus drücklich hingewiesen wird. 3 Die Besitzer der in obengenannten Straßentrakte liegenden Privatrohrleitungen werden unter Hinweis auf Z 11 Nr 4 der örtlichen Straßenbauordnung angewiesen, innerhalb 2 Monate ab heute ihre Privatrohrleitungen, in ordnungsmäßigen und dauerhaften Zustand zu bringen, auch soweit hierbei keine eisernen Röhren ver wendet sind, die Auswechselung von Röhren anderen Materials in eiserne auf ihre Kosten vorzunehmen, wenn sich an den bestehenden Leitungen irgendwelche Mängel finden, da andernfalls die Baupolizeibehörde nach 8 258 der örtlichen Straßenbauordnung das Erforderliche auf Kosten der Besitzer ausführen lassen wirs. Hierbei wird noch gemäß § 25L. und 0 der örtlichen Straßenbauordnung darauf hingewiesen, daß nach hergestellter Beschleusung der Schießgassenlrakt zwischen Kat -Nr. 218 und 228 ordnungsgemäß gepflastert wird, demnach sodann die Beseitigung etwaiger Mängel an Privatschleusen und Privatrohrleitungen, welche trotz der vorstehenden Aufforderung nicht ausgewechselt und ordnungsgemäß hergestellt sind, nur in dringenden Fällen zur Beseitigung einer Gefahr gestattet werden wird. Ebenso werden die Grundstücksbesitzer, welche den Anschluß an die städtische Wasserleitung daselbst wünschen, ersucht, ihre diesbezüglichen Gesuche umgehend bei dem Stadtrate anzubringen, da zum Aufgraben der Straßen zu solchen Zwecken «ach ihrer Herstellung nur ausnahmsweise Genehmigung erteilt werden wird. Pulsnitz, am 4. Oktober 1902. Der Stadtrat. vr. Michael, Bürgermeister. B^e kannt m a ch u n g. Wegen Neuregelung der Melderegister werden nächste Woche, zugleich mit den Einkommensteuerhauslisten, an die einzelnen Haushaltungsoorstände besondere Einwohnermeld e- OUSgetragen werden. Dieselben sind wahrheitsgetreu und gewissenhaft auszufüllen und bis zum 15. Oktober 1902 zur Abholung bereit zu halten. P u l s n i tz, am 4. Oktober 1902. Der Stadtrat. vr Michael, Bürgermeister. Bekanntmachung. Es ist wiederholt wahrzunehmen gewesen, daß die Bestimmungen des Regulativs für Dünger- und Jauchenabfuhr in Pulsnitz betr. vom 7. Mai 1890 und des Nachtrags Pulsnitz, am 4. Oktober 1902. Der Stadtrat. vr. Michael, Bürgermeister. H vom 19. September 1894 nicht beobachtet werden. Es wird daher hiermit die Nachachtung dieser Bestimmungen nochmal» eingeschärft und insbesondere darauf hingewiesen, daß nach den Bestimmungen de; Nachtrags die ikv d" Dünger, und Jauchengruben hiesiger Stadt in der Regel mittelst des pneumatischen Apparates zu erfolgen hat, daß ohne besondere beim Stadtraie einzuholende die Räumung mittelst im Privatbesttz befindlicher behördlich geprüfter und für zulässig befundener Jauchenwagen nur dm Besitzern und Pächtern hiesiger land- ^Mstltcher Grundstücke gestattet ist, diese Ausnahme sich aber auf die Räumung der Gruben in den öffentliche« Gebäude«, de« Gasthöfen und Schanlwirtschasten sowie Hübrikt« hiesiger Stadt «ur für de« Aal bezieht, als der Dünger an Ort und Stelle verwendet wird oder al» bei der Räumung und Abfuhr öffentliches Areal und U'che Wego nicht berührt werden. Hi Weiter wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Grubenräumung und Abfuhr des Inhaltes, soweit sie nicht mittelst des pneumatischen Apparates erfolgt, dez Winters nur bi« vormittag- 9 Uhr und nachmittags von 4 Uhr an und während des Sommers nur bis früh 7 Uhr und nachmittags von 6 Uhr an stattzufinden Hal. Im Interesse der Gesundheit und öffentlichen Wohlfahrt muß dec Stadtrat die genaue Befolgung der Bestimmungen des erwähnten Regulativs und Nachtrags beanspruchen Zuwiderhandlungen unnachfichtlich bestrafen. Gesindevermieter und Stellenvermittler. Ait dem heutigen Tage tritt die Verordnung über den Gewerbebetrieb der Gesindcvermieter und Slellenvermittler vom 6. August 1902 in Kraft. Die Königliche Amtshauptmannschaft nimmt Veranlassung, die davon betroffenen Personen und die Ortsbehörden auf die genaueste Befolgung der Bestimmungen dieser Vec- ° Kermit ausdrücklich hinzuweisen. Gleichzeitig werden die Ortsbehörden angewiesen, y bist zum 10. dieses Monats Vorhandensein von Gesindevermietern und Stellenvermittlern in den Ortschaften de« Bezirks unter Angabe der Namen der Betreffenden kurze Anzeige hierher einzureichen. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am i. Oktober 1902. vo« ErbmavuSborff.