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pulsmtzMocbenblatt W UllllllI rm MksMMer Natt Sonnabend, den 1. Dezember 1917 Nummer 143. Amtliche Bekanntmachungen befinden fich anch »ns der Beilage. Amtlicher Heil MM.-M.: WMMIllNMSlH Inserate für denselben Tag find bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile WPs., im Bezirk der Amtshauptmannschaft 15 Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Meldepflicht der Schrotmühlen, Haferquetschen und anderer dergleichen Apparate. . Nachdem jegliche Benutzung der nicht gemerblichen Schrotmühlen, Haferqnetschen »nd dergleichen Apparaten durch die Bekanntmachung der ^mmandierenden Generäle vom 24. Äugust 1917 (Sächs. Staatszeitung Nr. 203) »erboten worden ist wird zur Vervollständigung de» bei der Königlichen «»tshanptmannschaft geführten Verzeichnisses aller vorhandenen Schrotmühle« asm. für den Bezirk des Kommunalverbandes einschl. der rev. Städte Ka- '"enz und Pulsnitz folgendes angeordnet: , . l. Die Inhaber gewerblicher oder landwirtschaftlicher Schrotmühlen, Haferqnetschen oder anderer für den gleichen Zweck benutzter oder benntz- >a»e, Apparate (gleichgültig, ob Hand- oder Kraftbetrieb) «erden hiermit aufgefordert, bis spätestens Donnerstag, de« «. Dezember 1817 für ihren Betrieb zuständigen Gemeindebehörde die Zahl nd den Aufstellungsort der Apparate anzumelden. Ueberdies sind auch die im Besitze befindlichen Ersatzteile solcher Apparate nach Stückzahl und System mit anzumelden Dies« Meldepflicht erstreckt sich auch auf Handler und Maschinenfabriken, die vorerwähnte Apparate zum Zwecks des Verkaufs besitzen. Bon der Anmeldung sind dagegen die der Mühlenvereinigung Kamenz, e. G. m. b. H. angeschlossenen Mühlen entbunden 2. Die Gemeindebehörden haben über die eingehenden Meldungen ein Verzeichnis zu führen. Aus diesem hat heroorzugehen: a) der Name des Besitzers des Apparates, b) die Zahl der in seinem Besitze bef üblichen Apparate, bez. Ersatzteile «letztere unter Angabe des Systems) und c) der Ausstellungsort unter Angabe der Ortslisten- (Brandkaster) Nummer Das Verzeichnis ist aus dem Laufenden zu halten. ses MMen MSWMS M SK StMM sü WM- L",.- Bekanntmachung, betreffend die Patz- «nd Meldepflicht im Bezirke der Stadt Pulsnitz. Zur Durchführung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend anderweite Regelung der Patzpflicht vom 2l. Juni 1916 in Verbindung mit der Ausführungr- »erordnung vom 24. Juli 1818 (Reichs-Gesetzbl. S. 589, 601), .der Bekanntmachungen der stellvertr. kommand. Generale des XIl. und XIX. Armeekorps vom 22. Juni und 26. Juli 1915 (Nr. 145 und 176 der Sächsischen Staatszeitung- und vom 28. Mai und 22. August 1917 (Nr 125 und 208 der Sächsischen Ttaatszeitung- wird, soweit nötig in Abänderung der bisher geltenden Bestimmungen, folgendes bestimmt. 8 ' Jeder Zuzug Auswärtiger in hiesige Gasthäuser, Fremden- und Familien-Wohnungen ist binnen 24 Stunden nach deren Ankunft unter Vorlegung von Über ihre Person ausreichend Auskunft gebende amtliche Ausweispapieren beim Einwohnermeldeamte (Rathaus, I. Obergeschoß, anzumelden. Diese Bestimmung gilt auch für sogenannte Besuchsfremoe, die bei Verwandten oder Freunden -Bohnung genommen haben. Wehrpflichtige haben bei der Anmeldung ihre Militärpapiere mit vorzulegen. 8 2. Zureisende Personen, die in Gasthöfen oder Fremden-Wohnungen oder Herbergen vorfibergehend Aufenthalt nehmen, sind verpflichtet, sofort nach ihrer Ankunft den ihnen vom Wirt oder dessen Stellvertreter oder Wohnungsgeber vorzulegenden »orgeschriebenen Fremdenmeldezettel wahrheitsgetreu, eigenhändig Und nollständig aurzufüllen und ihm ihre Ausweispamere vorzvlegen Die Frem^nme^ezettsf sind baldmöglichst, in der Regel bis */,9 Uhr vormittags, spätestens -innen 18 Stunden nach der Ankunft in der Polizeiwache abzugeben. § 3. Alle in Pulsnitz ankommenden und alle den Stadtbezirk wieder verlassenden über 15 Jahre alten Ausländer, auch wenn sie einem der mit dem deutschen Reiche verbündeten Staate angehören, sowie Staatenlose und solche Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht festzustellen ist. haben sich spätestens binnen -4 Stunden nach erfolgter Ankunft und 24 Stunden vor der Abreise bei dem Einwohnermeldeamt persönlich an- bezw. abzumelden und sich hierbei, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, durch Vorlegung eines Passes oder Patzersatzes, die den eingangs erwähnten gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, auszuweisen. Dauert der Aufenthalt nicht länger als 3 Tage, so kann die An und Abmeldung gleichzeitig bewirkt «erden. Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die betreffenden Personen im Stadtbezirke wohnhaft sind und diesen nur vorüber gehend verlassen, selbst wenn es sich nur um Reisen innerhalb des deutschen Reiches oder eine nur mehrstündige Abwesenheit vom Orte handelt. 8 4. - . ReichsauslSndern, Staatenlosen und Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht festzustellen ist, sind vom Wirt oder dessen Stellvertreter oder Wohnungsgeber die Ausweispapiere tunlichst (»fort abzunehmen und spätestens binnen 24 Stürken nach der Ankunft, bei Gasthofs und Wohnungsfremden gleichzeitig mit den im 8 2 vorgeschriebenen Meldezetteln beim Einwohnermeldeamt, nach dessen Schluß auf der Polizeiwache, abzuliefern. Für die rechtzeitige vollständige und vorschriftsmäßige Anmeldung und soweit vorgeschrieben, auch für die Vorlegung der Ausweispapiere sind in allen Fällen die Wirte und Wohnungsgeber selbständig verantwortlich. 8 5. Weigern sich die in 8 4 Abs. 1 bezeichneten Fremden, ihre Ausweispapier.' dem Wirt oder Wohnungsgeber vorzuzeigen »der zu ibergeben, erklären sie, keine solchen zu besitzen, oder erwecken ihre Angaben, des. die über die Staatsangehörigkeit, berechtigte Zweifel, so hat der Wirt »der Wohnungsgeber dies unverzüglich dem Einwohnermeldeamts zu melden. 8 e Die Fremden haben die vom Wohnungsgeber gemäß 8 4 dem Einwohnermeldeamts übergebenen Ausweispapiere persönlich bei diesem wieder abzuholen, Ausländer gelegentlich der in tz 3 ungeordneten persönlichen Vorstellung. ' ' 8 Die besonderen Bestimmungen über den Aufenthaltswechsel und die regelmäßigen Meldungen der in Pulsnitz aufhältlichen Angehörigen feindlicher «taaten «erden durch diese Bekanntmachung nicht berührt. 8 8 Ein Abdruck dieser Bekanntmachung, der in der Polizeiwache unentgeltlich entnommen werden kann, ist in allen Gastwirtschaften, Fremden-Wohnungen Und Herbergen an augenfälliger Stelle auszuhängen. s 9. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nicht strengere Strafbestimmungen Platz greifen, mit Geldstrafen bis zu 150 M obre unt Haft bis zu 14 Tagen bestraft. / 8 10. Gegenwärtige Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Pulsnitz, am 27. November 1917. Der Stadtr«t als Polizeibehörde. MMM D Sen lMWMtsveM MW Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inb. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 288. Verantwortlicher Redakteur I W. Mohr in Pal»»t^ S——-S 69. Jahrgang fMWM»: llk. 1» Erscheint: Dienstag, Donnerstag »nd Sonsbend. Abonnement: Monatlich 60 Pfennige, vierteljährlich Mark 180 bei steter Zustellung ins Haus, bei Abholung Mark 1.80; durch te Pi st bezogen Mark 1.86.