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pulsnitzeMocbendlalt WMMeW rmiWl»«: llr.» MS- Abonnement: Monatlich 60 Pfennige, »iertelfShrlich Mark t 80 bei freier Zustellung ins Haus, bei Abholung Mark 1.M; durch ie Post bezogen Mark 1.86. Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonsbend. SW WWNA MSgMtS MS öSS MMK fll NSW MS ZeilllM rm rsis-k.-Mi Wammn WM Inserats für denselben Tag sind bis vormittags . 10 Uhr auszugeben. Die fünfmal gespaltene Zelle I ckck 20Ps., im BezirkderAmtshauptmannschaft18Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1M » vv » » Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. MM« Nr SM «sgMtsveM MSB Wruck und Verlag von E. L. Försters Erben sInd st» M. Moüri. HeichSftsiteüe: Pulsnitz, Bismarckplor Nr. sw. DeraTrtworUicber Redakteur A M Mohr k» . Nummer 145. Donnerstag, den 6. Dezember 1S17. 69. Jahrgang Amtliche Bekanntmachungen befinden fich auch auf der Beilage. Amtlicher- GeiL. Versrdnung zur Ausführung der Bekanntmachung der Re^chsstelle für Gemüse und Obst über den Verkehr mit Saat- «ad Steckzwiebel« z« Saatzwecken «nd deren Höchstpreise vom 15. November 1917. I. » SaatkaUen für Saat- (Samen- und Steck-) Zwiebeln werden auf Antrag des Erwerbers nach Prüfung de? Bedürfnisses erteilt. Die Ausstellung erfolgt für Händler durch den Landsskulturrat, für Verbraucher durch den ttommunalvecband Dieser kann die Ausstellung der Saatkarten anderen Stellen übertragen, Der Kommunalverband oder die Stelle, der er die Ausstellung übertragen hat, hat dem Landeskulturrat monatlich mitzuteilen, wieviel Saatkarten ausgestellt worden sind, und über welche Mengen Saatzwiebeln. Die Saatkarte mutz Art und Menge des Saatguts, Namen, Wohnort und Bezirk des zum Erwerb Berechtigten, sowie den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn das Saatgut mit der Bahn befördert werden soll, die Empfangsstation angeben Der Erwerber von Saatgut hat die Saatkarte dem Veräußerer spätestens bei Lieferung des Saatguts auszuhändigen Aird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Saatkarte die erfolgte Absendung unter Angabe der versandten Menge und des Ortes bescheinigen zu lassen, nachdem dns Saatgut verfrachtet ist Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf der Saatkarte den Empfang bestätigen zu lassen. Der Veräußerer hat die Saatkarte mit der von der Eissnbahnverwaltung ausgestellten Bescheinigung über die Absendung oder mit der Empfangs bestätigung des Erwerbers unverzüglich dem Landes kulturrat einzusenden. II. Di: Erteilung der Absatzgeneh nigung »md d-m Land/skultnrrat übertragen Die Lindesstelle Mr Gemüse und Obst bl-ibt jedoch befugt nach Anhörung des Landeskulturrats den Absatz von Saatzwiebeln zu beschränken oder zu untersagen Wer Saatzwiebeln zu den höheren Preisen des Saatguts verkaufen will, hat die Erteilung der Absatzgenehmigung unter Angabe der verfügbaren Mengen und unter Beifügung eines Musters bei dem Landerkulturrat zu beantragen. Der Landeskulturrat ist befugt, die Vorräte des Antragstellers durch einen Beauf tragten, der sich al^ solcher ausweist besichtigen zu lassen Erst nach erteilter Genehmigung durch den Landeskulturrat darf der Antragsteller die ihm bezeichneten Mengen zu den höheren Preisen der Saatzwiebeln gegen Saatkarte verkaufen. Im übrigen unterliegen alle Zwiebel«, auch Steckzwiebel« de« Erzeugerhöchstpreise« für gewöh«liche Zwiebel«. Die entgegenstehende Bestimmung des Absatzes 3 der Verordnung des Ministeriums des Innern über Höchstpreise für Gemüse vom 2. Oktober 1917 (Nr. 229 Sächs Staatszeitung vom 2. 10. 17) wird aufgehoben und die Verordnung des Ministeriums des Innern betr. Höchstpreise für Gemüse vom 30. 10. 17 (Nr. 253 Sächs. Staatszeitung vom 30. 10. 17)/dahin abgeändert, daß der erste Satz des Absatzes 5 dieser Verordnung künftig lautet: „Die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 2. 10 17 (Nr 229 Sächs. Staatszeitung vom 2. 10. 1917) bleibt mit Ausnahme des Absatzes 3 der aufgehoben wird, in Kraft." III. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Dre« den, am 2Y November 1917. MinisteriNM des Irmern. Straßenverkehr betreffend. Im Hinblick auf die Jahreszeit besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen über den Straßenverkehr durch die Geschirrführer genau zu beachten sind Vielfach werden die Vorschriften, daß scharf auf der rechten Seite der Straße gefahren werden muß, sowie daß die Wagen ein leserliches Namensschild zu führen haben, nicht befolgt. Es ist also stets rechts und nur von überholenden Gefährten links zu fahren. Wegen der Beleuchtung von Gefährten w rd für die Dauer der Krirgszeit vorgeschrieben, daß Kraftfahrzeuge Motorräder und Fahrräder auch künftig beleuchtet sein müssen. Mit Pferden bespannte Wagen dürfen wegen des Mangels cm Beleuchtungsmitteln unbeleuchtet bleiben, haben aber dann, auch wenn kein Schnee liegt, bei Dunkelheit ein Schellengeläute zu führen Königliche Amtshauptmannschast Kamenz, am 3 Dezember 1917. Vutterversorgung. Gegen den Abschnitt ff der Landesfettkarte wird in den Bedarfsgemeinden in der Zeit vom 1. bis mit 10. Dezember 's« Pfund Bntter abgegeben Kamenz, am 4 Dezember 1917 Der Komm««alverband der Königliche« A«tshanptman«schaft. Fleischversorgung. In der Zeit vom 3. bi« 15. Dezember 1917 wird voraussichtlich 150 gr Fleisch auf den Kopf zum Verkauf gelangen Kamenz, am 5. Dezemb«' 1917. Der Kommnnalverband der Königlichen Amtshauptmannschast. Die Ausgabe der Grieffmarken für Kinder und über 7V Jahre alte Personen findet am Freitag, de« 7. Dezember 1SL7 in der Zeit von 3—4 Uhc in der Kriegsschreibstube statt. Gegen Abgabe der Grießmarken wird in nachgenanntsn Geschäften V» Pfund Grieß zum Preise von 29 Pfennig für das Pfund abgegeben: T. G. Kuring, Sam Steglich, H. Führlich, F. Herberg, F. Jeke, M. Jentsch, Th. Nahler, Fr. Zöllner, A. Philipp, Konsumverein Pulsnitz, W. Diebel, Otto Techritz, Konsumverein Pulsnitz M. S. Außerdem wird bekannt gegeben, daß Vollmilch iu Flasche« zum Preise vo« 1.4L W in den Geschäften von FeliX Herberg, Max Jentsch und in der Apotheke noch vorhanden ist und nunmehr ohne Abgabe der besonderen Lebensmittelkarten hierfür verkauft «erden kann. Pulsnitz, am 5. Dezember 1917. Der Stadtrat. Am Go««abe«d, de« 8. Dezember 1S17, findet von 1—4 Uhr nachmittags im hiesigen Ratshofe Verkauf von frischen Kohlrüben Srgen Vorzeigung des hiesigen Brotkartenausweises und zum Preise von 6 M für 1 Zentner statt. Pulsnitz, am 5 Dezember 1917^ Der Stadtrat. Das Nadeln «nd sogenannte Kahnfahren ans der Sangen Straffe wird hiermit verboten. P «lsnitz, am S. Dqswbor 1917- Der Stadtrat.