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pulsmtzerwocdenblalt W ZMU W MKö-MelW MsMÜIll: llk. U VHtk MS Abonnement: Monatlich 60 Psennige, vierteljährlich Mark t 80 bei freier Zustellung ins Haus, bei Abholung Mark 1.30; durch die Post bezogen Mark 1.86. Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonabend. MSk.-M.: lvMMM MM Inserate für denselben Tag find bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile 20Pf, im Bezirk der Amtshauptmannschaft 15 Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Ses MWWll MSMMS Illlö SW ötaöMW K WsW MS« M SM MM,«« MM Druck und Verlag von E. L. Försters Erken (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 2SV. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr k PslouiD « ... »'-1—SS— E Nummer 136. Donnerstag, den 15. November 1917. 69. Jahrgang Amtliche Bekanatmnchangen befinden fich a»ch ans der Beilage. ArnttiGer Heil'. Nachstehende Bundesratsrerordnung über Fleischbrühwürfel »nd deren Ersatzmittel »om 25. Okt 1417 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dre «dkl', am 7 November 1917. Ministerium des Inner«. Verordnung über Fleischbrühwürfel und deren Ersatzmittel. Dom 25. Okt. 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des Z 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August IS14 (RGBl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1- Erzeugnisse in fester oder loser Form (Würfeln, Tafeln, Kapseln, Körner, Pulver), die bestimmt sind, eine der Fleischbrühe ähnliche Zubereitung zum un mittelbaren Genuß oder zum Würzen von Suppen, Soßen, Gemüse oder anderen Speisen zu liefern, dürfen auf der Packung »der dem Behältnis, in denen sie an den Verbraucher abgegeben werden, nur dann die Bezeichnung „Fleischbrühe' oder eine gleichartige Bezeichnung (Brühe, Kraftbrühe, Bouillon, Hühnerbrühe Usw) ohne das Wort .Ersatz" enthalten, wenn l. sie aus FleischeXtrakt oder eingedickter Fleischbrühe und aus Kochsalz mit Zusätzen von Fett oder Eemüseauszügen oder Gewürzen bestehen; 2. ihr Sehalt an Eesamtikreatnin mindestens 0,45 vom Hundert und an Stickstoff (als Bestandteil der den Eenußwert bedingenden Stoffe) mindestens drei vom Hundert beträgt; 3. ihr Kochsalzgehalt 85 vom Hundert nicht übersteigt; 4. Zucker und Sirup jeder Art zu ihrer Herstellung nicht verwendet worden sind. 8 2 Erzeugnisse der im Z 1 genannten Bestimmung in fester oder loser Form, die den Anforderungen im Z 1 Nr. 1-3 nicht entsprechen, dürfen nur gewerbs mäßig hergestellt, feilgehalten, »erkauft oder sonst in Verkehr gebracht »erden, wenn ihr Gehalt au Stickstoff (als Bestandteil der den Eenußwert bedingenden Stoffe) mindestens 2 vom Hundert betragt, ihr Kochialzgehalt 70 vom Hundert nicht übersteigt, Zucker und Sirup jeder Art zu ihrer Herstellung nicht verwendet worden sind und sie auf der Packung oder demBehaltnis, in denen sie an den Verbraucher abgegeben «erden, in Verbindung mit der handelsüblichen Bezeichnung in einer für den Verbraucher leicht erkennbaren Weise das Wort „Ersatz" enthalten. * § 3. . Bei Erzeugnissen der in den M 1, 2 genannten Art, die bestimmt sind, in kleinen Packungen an den Verbraucher abgegeben zu werden, darf der Inhalt ohne die Packung nicht weniger als 4 Gramm wiegen. § 4. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen 8 5. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer der Vorschrift im § 1 zuwider Erzeugnisse mit einer unzulässigen Bezeichnung versieht oder solche mit unzulässiger Bezeichnung versehenen Erzeug- nisse feilhält, verkauft, oder sonst in Verkehr bringt; 2. wer der Vorschrift im K 2 zuwiderhandelt; 3. «er der Vorschrift im Z 3 zuwider Erzeugnisse gewerbsmäßig herstellt, feilhä t, verkauft oder sonst in Verkehr bringt Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt «erden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie de.n Täter gehören oder nicht. Im Urteil kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zumachen ist. 8 6. Die Vorschriften der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 1». Mai IS16 (RGBl, k 380) bleiben unberührt. 8 7- ' Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Bk! lil , ven 25. Otivo.r 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich. Am 16., 17. und 18. November 1917 findet mit Genehmigung des Ministerium des Innern eine WvtNe öMniliing fu öunsten von „MWanSs Spenge M SWings nng „E WMMsW" N WWM SMen Unter diesem Namen ist in Berlin ein eingetragener Verein mit Lem Zwecke gegründet worden, den «eiteren Ausbau der Säuglings, und Kleinkinder- Fürsorge in den einzelnen Bundesstaaten durch die Sammlung von Geldmitteln zu fördern. Jedem Bundesstaat verbleibt der Ertrag seiner Sammlung, es kommen nur die allgemeinen Verwalt ngskosten in Abzug und «eiter ist ein Anteil von 10 v H. für die allgemeinen Zwecke der Spende an den vorerwähnten Verein abzuführen. Die Sammlung wir» i» der Stadt Pulsnitz am 17. und 18. November 1917 dnrch Schulmädchen stattfinde«, dei welcher Abzeichen und Postkarte« z«m Verkauf ««geboten werden. Es wird hiermit an die hiesige Einwohnerschaft die herzliche Bitte gerichtet, diese Sammlung tatkräftig unterstützen zu wollen. Pulsnitz, am 15. November 1917. Der Stadtrat. In der Zeit vom 11.—20. November 1917 wird in den Geschäften der Stadt Pulsnitz, Pulsnitz M. S. und Vollung gegen den Abschnitt 18 der Laubeofettkarte '/i, Pfand Bntter und gegen den Abschnitt L 40 Gramm Margarine «bgegebea. Pulsnitz, am 15. November ISI7. De» Stadtrat. Holzversteigerung. 22. November 1917, vorm -/.11 Uhr, Hotel „Hanse" in GrotzrShrsdorf. SS2 w. Stämme bis I9 cm, 24I w. dergl 20/36 cm, 39 w. Klötze 12/29 cm, 16 h dergl. 12/22 cm, 170 fi. Derbstanqen 8/12 cm 4550 fi. Reißstanaen 2 u. 3 cm, 2820 fi. dergl. 4/7 c». Schlag: Abt. 27. Durchs.: Äbi 30 ' Kgl. Forstrevierverwaltung Nöhrsdorf in Kleinröhrsdorf, 19. November 1917. Kgl. Forstrentamt Dresden. 6 Pulsnitz—Mittelbacher Straße sind zu »erkaufen; auch sollen daselbst mehrere Haufen Astreisia und 6 Hackestöcke " vVTTTooüDoüüt Sonntag, den 18. d. M. nachmittags 3 Uhr meistbietend versteigert werden Lichtenh^rg, den 15. November 1917. ' Gärtner, Gemeinde-Vorstand.