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Amtlicher Gert «nsvk N8 unö inZelö-t. Verordnung über die LiiMunz der Gehalts- und Lohnlisten, Gehalts- und Lohnkarten für die ßinkommenstenerotlLnlaznna, vom 16. Oktober 1917. — Nr. S75 Steuerreg. v. In den nach 88 86 und 37 des Einkommensteuergesetzes für die Zwecke der Einkommensteuerveranlagung aufzustellenden Gehalts- und Lohnnachweisungen (Gehalts- und Lohnlisten, Erhalts- und Lohnkarten) sind von den Arbeitgebern, Dienst, und Anstelluugsbehörden, Vorständen von juristischen Personen, Vereinen usw. auch die den Beamten, Angestellten und Arbeitern aus Anlaß der Kriegs gewährten Teuerungszulagen, Familienbethilfen, Kinderzulagen oder unter sonstiger Bezeichnung zum Gehalt oder Lohn gewährten Zulagen nnd Beihilfen aller Art mit aufzunehmen. Die genannten Zulagen und Beihilfen sind in den Sehalts- und Lohnnachweisungen von dem sonstigen Dienst- oder Arbeitseinkommen getrennt aufzuführen. Außerdem ist in den Nachweisungen bei den betreffenden Beträgen anzugeben, ob es sich um Teuerungszulagen, Familienbethilfen, Kinderzulagen usw. handelt. Die Angabe der Zulagen und Beihilfen in den Gehalte- und Lohnnachwestungen ist erforderlich, weil die Einschätzungskommstsionen bei der Veranlagung darüber zu entscheiden haben ob diese Bezüge dem steuerpflichtigen Einkommen zuzurechnen sind. Finanzmisterium. 1. Abteilung IV Die Königliche Amtshauptmannschaft für den Kommunalverband. Kamenz, am 17. Oktober 1917. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Die amtshauptmannschaftliche Bekanntmachung vom 18 August 1917 über den Handel mit Schlacht- und Nutzvieh — Kamenzer Tageblatt Nr 191 und Pulsnitzer Wochenblatt Nr. 99 — wird hiermit aufgehoben. Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh. Im Anschluß an die Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern über den Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh vom i. Oktober dss. Jhs. — Kamenzer Tageblatt Nr. 232 und Pulsnitzer Wochenblatt Nr 119 — wird folgendes bestimmt: 1 Die Ausstellung der AnkaufSbefcheinigungen wird den Ortsbehörden übertragen. Sie hat unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars von derjenigen Ortsbehörde zu erfolgen, in deren Bezirk sich der Betrieb des Erwerbers befindet, in dem das Tier eingestellt werden soll. Die Gültigkeitsdauer darf nur auf 4 Wochen erstreckt werden. Die Formulare hi-rzu gehen den Ortsbehörden heule zu. Die Ausstellung der Ankaufsbescheinignng ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht Besitzer »der Leiter einer Viehhaltung ist. Die Ausstellung von Ankaufsbescheinigungen, insbesondere sür Ferke!- und Läuferschweine, an Personen, die nicht Leiter oder Besitzer einer Viehhaltung sind, erfolgt ansschliehlich durch die Königliche Amtshauptmannschaft und nur dann, wenn der Antragsteller nachweist, daß er imstande ist, das einzukau fende Tier mit zur Verfütterung freigegebenen Futtermitteln während der ganzen Dauer der dreimonatigen Haltefrist ausreichend zu mästen und in der Schweine mast erfahren ist. Ueber die ausgegebenen Ankaufsbescheinigungen ist von der ausgebenden Ortsbehörde ein Verzeichnis ZU führen, in dem der Name des Antragstellers und die Nummer der Bescheinigung einzutragen ist. Diejenigen Personen, die innerhalb der vierwöchigen Gültigkeitsdauer der Bescheinigung den Ankauf des Tieres nicht vornehme», Haien die Bescheinigungen an die ausstellende Ortsbehörde, bez. die Königliche Amtshauptmannschaft zurückzugeben. ll Die nach 8 3 und 4 der Ministerialoerordnung vom Veräußerer bez. Erwerber sowie vom Händler abzugebenden Teile ä bez. 6 der Ankaussbescheinigunq sind nicht an den Kommunaloerband, sondern an die Wohnortsbehörde einzureichen. III. Die Ortsbehörden werden angewiesen, in folgenden Fällen die Ankaufsbescheinigungen bis zum 5. jeden Monats an die Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz einzusenden: . 1. Wenn von einem Landwirt aus einer austersächsischen Gemeinde Nutz oder Zuchtvieh erworben und nach seinem Wohnort eingeführt wird, so hat die Wohuortsgemeinde dieses Landwirtes die bei ihm abgegebenen Teile A und 8 der Ankaufsbescheinigung einzusenden. 2. Wenn ein im amtshauptmannschaftlichen Bezirk Kamenz wohnhafter Landwirt ein Rind zu Nutz- oder Zuchtzwecken nach sächsischen Orte« auherhalb des unterzeichneten Kommunaloerbandes oder nach Orten autzerhalb Sachsens verkaufen und ausführen will, so ist von der Wohnortsgemeinde des Verkäufers nur der Abschnitt A der Ankaufsbeschei igung einzusenden. Im übrigen sind die Bescheinigungen gut aufzubewahren. Zur Beachtung für die Gemeindebehörden! Die Gemeindebehörden werden darauf hingewiesen, daß bis Sonnabend, den 20. d. M. der durch Verfügung vom 8. d. M. — 1041 b — unter ll angeordnete Bericht sowie die allmonatliche Lieferungsanzeige über Milch- und Butterablieferung der letzten 4 Wochen (16.September—13 Oktober) der königlichen Amtshauptmannschaft einzureichen ist und daß am 15. d M. der in lll derselben Verfügung angegebene Geldbetrag an die Mehlverteilungsstelle Kamenz, Butterkonto, einzuzahlen war. Kamenz am 17. Oktober 1917. Königliche Amtshanptmannschaft. Bekanntmachung. Bei dem unterzeichneten Stadtrate sind vom Reichsgesetzblatle die Nummern 145 bis 173 vom Jahre 1917, sowie düEummern 47 bis 55 vom Jahre 1917 vom Ersetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen eingegangen. Das Inhaltsverzeichnis der vorbezeichneten Nummern der Neichsgesetzblätter und das der Gesetz- und ist im Aushängekasten des hiesigen Rathauses angeschlagen . M Die Gesetz- und Verordnungsblätter können während der festgesetzten Geschäftszeit in der hiesigen Natskanzlei einMsehen werden. Pulsnitz, den 18. Oktober 1917. Der Stadtrat. der Brotkartennummer 601— 750 vonI2— I Uhr Mittgs. An die Inhaber der Brotkartennummer Pulsnitz, am 18. Oktober 1917. 751— 900 901 — 1050 1051 — 1200 von LL LL 8- 9 9—W 10-11 11 — 12 Der 1-150 151-300 301 -450 451-600 Dle Ausgabe der neuen Butter-, Eier-, Milch- und Magermilch-Karten pp findet am Freitag, den IS. Oktober 1S17 in der Kriegsschreibstube wie folgt statt: An die Inhaber 3— 4 „ Nachm. 4 5 „ „ 5- 6 „ L, LL Stadtrat. MS UtW W vMs-AeigK MUMM: Nk. 1« Donnerstag, den 18. Oktober 1S17 Nummer 124 Amtliche Bekanntmachungen befinden sich auch auf der Beilage. t Zinsen 69. Jahrgang Abonnement: Monatlich 60 Pfennige, vierteljährlich Mark 1.80 bei freier Zustellung ins Haus, bei Abholung Mark 1.50; durch di« Post bezogen Mark 1.86. Erscheint: Dienstag, Donnerstag nnd Sonnabend. < wsrcksn, in Zss 8t wirch ses kMgiiW kllWMts Mö ses SIMMS K Pulsnitz Mgk.-M.: WMMattMsiA Inserate für denselben Tag find bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile 20 Pf., im Bezirk der Amtshauptmannschaft 15 Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., autzerhalb des Bezirks 1M. Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. «ms«t M Sen NintsgeMsveM UnlsM Bnuti und Verlag van E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 268. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnitz, . ,»n > !