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MS WMg öGvsMelger SK WWM kMSSMZlS Wg ÜN AMMS N MW LLm°"L" - 7« MW.-M.: WMiAM WM Inserate für denselben Tag find bis vormittags 10 Uhr auszugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile 20Ps., im Bezirk der Amtshauptmannfchaft 13 Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. fMOMSk: llk. U scheint- Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit .Illustriertem Sonntagsblatt', »Aus der Landwirtschaft", »Hof-- Karten« und Hauswirt schaft' und »Mode für Alle' Abonnement: Monatlich 60 Pf., vierteljährlich Mark 180 bei freier Zustellung ins Haus, durch Äie Most bezogen Mark 1 86 — > «MIM D SA «sgeMsWA WM «ruck und Perlag non E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mobr). GelchMsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 266. Dermmvortlicher Redakteur I. W. Mohr in PvlsnH- Nummer 105. Dienstag, den 4. September 1T17. NrntLiGert Weit. «S. Jahrgang. Höchstpreise für zweijährige Bornaer Zwiebeln. 1. Bnm Verkaufe von zweijährigen Vornaer Zwiebeln aus der Ernle 19!7 treten an die Stells der mit Verordnung des Ministeriums des Innern vom 28. August 1917 (Nr. 199 der Sächsischen Stsatszeitung vom 28. August 1917 — Nr. 1185 l-, Q. O. — festgesetzten dis folgenden Erzeugerhöchstpreise: Bis zum 81. Dezember 1917 für den Zentner 29..— M. I Bis Ende März 1918 für den Zentner 23.— M. » Ende Januar 1918 » » „ 21.— M. I , „ April » , , » 24.— M. „ Februar ... , 22.- M. I . , Mai ,, , » , 25.— M. 2. Diese Verordnung tritt am 3. September in Kraft Djresdcn, am 31. August 1917. Ministerium des Innern. Da die Maul- und Alauenseuche in den für die Ausfuhr von Klauenvteh nach S.rchsen hauptsächlich in Betracht kommenden Bundesstaaten weiter erheblich zurückgegangsn ist, werden die zvrzeit in Wirksamkeit befindlichen verschärften Maßregeln gegen diese Seuche (Z 45 der Ausführungsverordnung vom 7. April 1S12 — Gesetz- und Verordnungsblatt seile 86 —j Mit heute außer Krair gesetzt. Infolgedessen erledigen sich hiermit die Verordnungen vom 24 Februar 1917 (Sächsisch; Staatszeitung und Leipziger Zeitung Nr. 50s, vom 24. Mär; 1917 (Sächsische Staatszeitung Nr. 70 und Leipziger Zeitung Nr. 71) und vom 16 Juni 1917 (Sächsische Staatezeitung Nr 138, Leipziger Zeitung Nr 139.) Dresden, den 31 August 1917. Ministerium des Innern. —Abänderung der Bekanntmachung über Seife vom 25. Mai 1917 — Kamenzer Tageblatt Nr. 123 und Puls itzer Wochenblatt Nr. 65. — / I. Der § 2 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: „Die Gemeindebehörden sind befugt, auf Antrag" lV. für Arbeiter, bei denen infolge der Einwirkung von Schmierölersatz Erkrankungen der Haut eintreten, je bis zu 2 Zusatzseifer Karten, für den Bezug von K Seife, auszugeben, sofern nicht die Arbeiter Betrieben angehören, bei denen von Reichswegen eine zusätzlich- Jersorgu.rg erfolg. U. ß 3 erhält folgende Zusätze: .Die Abgabe von Schmierseife ist verboten Der Vertrieb von fetthaltigen Waschmitteln i,n Hausierhandel ist verboten", lll. § 5 wird aufgehoben. Es treten an dessen Stells folgende Bestimmungen: Wiederverkäufer, welche fetthaltige Waschmittel unmittelbar an Verbraucher abgeben, haben die bei der Abgabe von Seife und Seifenpulver gesammelten Seifenkartenabschnitte des abgelaufenen und laufenden Monats getrennt nach Seifen- und Seifenpulverabschnitten bis spätestens zum 8. jeden Monats, erst malig am 8. Oktober 1917 für die im Monat September und die eisten Tage des Oktober gesammelten Abschnitte ihrer Ortsbehörde übersichtlich aufgeklebt oder in Umschlägen verpackt mit einer Aufstellung einzvreichen. Die eingereichten Unterlagen sind von den Ortsbehörden aufzubewahren und auf Verlangen den Be amten der Seifen-„Herstellungs"- und Vertriebsgesellschaft, sowie den Revisoren der Preisprüsungsstelle zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Ortsbehörde stellt den Wiederverkäüsern aus von diesen vorzulegenden, ordnungsmäßig ausgefüllten Vordrucken, die von den Lieferanten der Seife bezogen werden können, mit Unterschrift und Stempel versehene Empfangsbestätigungen über diejenigen Mengen Seife und Seifenpulver aus, auf welche die abgelieferten Abschnitte lauten. Die Abgabe von K. ä.-Feife oder l<. ^.-Seifenpulver an Wiederverkäufe! erfolgt nur gegen Abgabe von Em pfangsbestätigungen. Die Empfangsbestätigungen sind den Lieferanten einzureichen; soweit ein Lieferant Großhändler ist, bis spätestens zum 12. jeden Monats, soweit die Bestellung (von einem Klein- oder Großhändler) unmittelbar beim Fabrikanten erfolgt, bis spätestens zum 15. jeden Monats. Die Abgabe von K.-^-Seife und K. ä.-Seifenpuloer durch Wiederverkäufer darf nur von den vom Uberwachungsausschuß der Seifenindustrie durch die Seifenherstellungs- und Vertriebsgesellschaft bekanntgegebenen Preisen und Lieferungsbedingungen erfolgen. Die Wieberoerkäufer haben den durch die Seifenherstellungs und Vertriebsgesellichaft bekanntgegebenen Weißungen des Uberwachungsausschusses hinsicht lich der Lieferung, ber Meldung der Bestände und abgegebenen Mengen nachzukommen. IV. Die Bestimmungen unter l und II treten sofort, diejenigen unter lll am 1. Oktober 1917 in Kraft. V. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung und der Bekanntmachung vom 25. Mai 1917 über Seife — Kamenzer Tageblatt Rr. 123 und Pulsnitzer Wochenblatt Nr. 65 — werden nach ß ll der Bekanntmachung des Reichskanzler vsm 21. Juni 1917 mit Gefängnis bis zu 3 Monaten .oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Kleinhändlern (Wiederverkäufer) wird außerdem der Gewerbebetrieb bauernd oder zeitweise untersagt werden. Kamenz und Pulsnitz, am i Septembe iS17. Die Königliche Amtshanptmannschaft »nd die Stadträte za Kamenz nnd Pulsnitz. Herstellung von Weizengebäck. Die Bestimmung in 8 3 Abs. 2 der Bekanntmachung des Kommunalverbandes vom 7. April l9t7 — Kamenzer Tageblatt Nr. 80 und Pulsnitzer Wo chenblatt Nr. 41 — nach welcher Weizengebäck nur Mittwochs und Sonnabends hergestellt werden darf, wird hiermit auf geh oben. Weizengebäck darf wieder an jedem Tage der Woche hergestellt werden. Kamenz, am i. September 1917. Der Kommanalaerband der Königliche« Amtshauptmannfchaft. Kartoffelverbrauchssatz für Erzeuger. In Abänderung der Bekanntmachung »om 28. August 1917 — Kamenzer Tageblatt Nr. 199 und Pttssnitzer Wochenblatt Nr 103 — wird hiermit be stimmt, baß der Kartoffelerzeuger zur Ernährung für sich und die Angehörigen seines Haushaltes künftig bis auf weiteres 10/, Pfund Kartoffeln für den Kopf und die Woche (das ist I»/, P'uno für den Tag und Kopf- verwenden darf Kamenz, am 3. September 1917. Die Königliche Amtshauptmannfchaft für de« Komm«nal»erba»d. Nach § 8 und S der Bekanntmachung ber Neichsbekleidungsstelle über Beschlagnahme der im Besitz von Hotels-, Gast- und Schankwirtschaften und ähnlichenBetrieben sowie Wäschcverleihgeschäften befindlichen Bett-, Haus- und Tisch-Wäsche vom 25. August 1917 lReichsanz. Nr. 202, Mitteilungen Nr. 29) sind die Wäschebestände der genannten Betriebe nuch dem Stande vom 1. Oktober 1917 sowie alle Demuße-ungen seit dem 14. Juli IS17 anzumelden. -Von der Meldepflicht sind ausgenommen: l ., solche auf die Beherbergung oder Beförderung von Personen gerichtete Betriebs, in denen nicht mehr als 5 Betten zum Gebrauch für Gäste zur Verfügung st-hen, 2-, solche auf den Verkauf non Lebens- oder Gennßmitteln zum Verzehr an Ort und Stelle gerichtete Betriebe, in denen nicht mehr als 3 zur Familie des Unternehmers nicht gehörende Personen dauernd beschäftigt weiden. Gemischte Betriebe, d h. solche die aus L>ehe^erMng oder Beförderung und zugleich auf Beköstigung von Personen gerichtet sind, sind in vollem dlmfange meldepslichtig, wenn nur einer dieser bnden Befreiunqszründs vorlieg!. Die erforderlichenMeldskartsn gehen den Betroffenen in den nächsten Wochen zu. Königliche Amtshauptmannfchaft Kamenz, am 1 September lSl7.