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puIsmtzerWcbendlaN öMS-ÜWW M ZeiMg MS NM Abonnement: Monatlick M Pf-, vierteljährlich Mark 180 bei freier Zustellung ins Haus, durch Re ^»oil bezogen Mark 186 — ses MMen MsgMAs«ges ötaWles illpvlsMN-L Inserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile 20 Pf., im Bezirk der Amtshauptmannschaft 13 Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1 M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. MUMM Nr. » Äkscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit .Illustriertem Sonntagsblatt', »Aus d« Landwirtschaft', »Hof» Garten» und Hauswirt» »Hast' und »Mode für Alle' Donnerstag, den 16. August 1S17 Nummer 97. 69. Jahrgang. SiMMt sm Sen NmMMsveM «S Druck und Verlag von E. L. Försters Erden (Ind. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Dismarckplatz Nr. 283. Verantwortlicher Rü>akteur I. W. Mohr in PvlsntU Amtlicher Geit. o) Kohlrüben 6 ob 23./8.1917 13 Ministerin« des Innern. Dresden, den 14 August 1817. 15 12 30 40 18 25 30 20 28 5 8 45 12 d) Bohnen; grüne Bohnen Wachs» und Perlbohnen c) Möhren ohne Kraut 6) Karotten ohne Kraut. e) Kohlrabi ohne Kraut k) Früh Wirsing und Früh-Rotkohl Im Hinblick auf das Fortschreiten der Ernte werden für die folgenden Frübgemüse ») Erbsen (gedrillt oder gereisert) . . 40 Psg. je Pfund UV r . » . MWH » » » . » H W « 2 Diese Erzeugerhöchstpreise gelten für das Gebiet des Königreichs Sachsen und zwar, so weit nicht ausdrücklich ein Termin bestimmt ist, bis auf weiteres. Die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 15. Juni 19>7 (Staatszeitvng oom 16 Juni 1917 Nr 137) und vom 28. Juni 1917 (Staatszeitung vom 28. Juni 1917 Nr. 147) betr Höchstpreise für Frühgemüse bleiben hinsichtlich der für Blumenkohl in den Kreishauptmannschaften Bautzen und Dresden festgesetzten Preise in Geltung, Die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 10. Juli 1917 (Staatszeitung vom 10. Juli 1917 Nr. 157) betr. Höchstpreise für Frühgemüse tritt außer Kraft, ebenso die Verordnung des Ministeri ums des Innern vom 1. August 1817 (Staatszeitung vom 2. August 1917 Nr. 177) betr. Verbot des Verkaufs von Mairüben, Möhren und Karotten mit Kraut, soweit sie sich auf Mai rüben bezieht. Das Verbot des Verkaufs von Karotten, Möhren und Kohlrabi mit Kraut bleibt jedoch in Kratt. 3. Ls wird besonders darauf hingewiesen, datz der Erzeugrrhöchstpreis die Kosten der Beförderung zur Ladestelle und Ler Verladung im Bahnwagen oder im Schiff mit umfaßt 4. Die Verordnung tritt am 16. August 1917 in Kraft. neue Erzeugerhöchstpreise festgesetzt: g) Frühweitzkohl ab 23./8. 1917 d Zwiebeln i) Spinat (nicht Spinatersatz) . k) Mairüben mit Kraut , ohne Kraut i) Tomaten m) Kürbis Beim Verkaufe durch den Kartoffelerzeuger wird der Höchstpreis für den Zentner Frühkartoffeln im Königreich Sachsen ab 16. August 1917 zunächst auf 9 M herabgesetzt. Dresden, den 14 August 1817. Ministerium des Innern. Bestandsaufnahme über Brotgetreide, Mehl, Gerste, Erzeugnissen aus Gerste, Hülfenfriichten, Buchweizen und Hirse früherer Ernten. Für den Bezirk des Kommunalverbandes Kamenz, einschließlich der revidierten Städte Kamenz und Pulsnitz wird gemäß § 75 der Reichsgetreioeordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 folgendes bestimmt: Wer mit dem Beginne des 16. August 1917 Borrüte früherer Ernten an Früchten oder an Mehl aus Brotgetreide und Gerste, allein oder mit ande rem Mehl gemischt, sowie an Schrot, Graupen, Grütze, Flocken allein oder mit anderen Nahrungs- und Futtermitteln gemischt, Buchweizen und Hirse, im Ge wahrsam hat, ist verpflichtet, dies der Königlichen Amtshauptmannschaft bis zum 22. August 1817 anzuzeigen. Auf der Anzeige ist Art und Menge des anzeigepflichtigen Getreides, Mehles usw., ferner der Vor und Familienname, Wohnort, sowie die Ortslistennum mer des Besitzers anzugeben. Nicht anzuzelgen sind Vorräte, die im Eigentums des Reiches, Staates, der Heeres, und Marineverwaltung, der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung, der Reichsgetreidestelle, der Zentraleinkaufsgesellschaft m b. H., der Neichsgerstengesellschaft m b. H der Reichshülsenfruchtstelle G. m. b. H. oder der Bezugs vereinigung der deutschen Landwirte G m. b. H. stehen. Hierunter fallen auch die Vorräte, die von solchen Stellen vor Ausführung fester Lieferungs verträge oder von der Reichsgetreidestelle gewerblichen Betrieben überwiesen sind, b) Vorräte, die bei einem Besitzer an 1. Brotgetreide. 2. anderem Getreide, 3. Hülsenfrüchten, 4. Buchweizen und Hirse einschließlich der aus der betreffenden Fruchtart hergestellten Erzeugnisse je 25 Kilogramm nicht übersteigen. Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzlichen Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 50000 M oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch kann neben der Strafe auf Einziehung der Früchte oder Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Die Bestände in den Mühlen sowie bei den Bäckern und Mehlkleinhändlern werden besonders ausgenommen werden. Kamenz, am 16 August 1917. Der Kommunalverband der Königliche« Amtshauptmannschaft. Einkauf von Flachs aller Arten. Auf Vorschlag der Kriegs-Flachsbau-Gesellschast m. b. H. Berlin IV 56, Markgrafeustrahe 36, sind vom Königlich Preußischen Kriegsministerium, Berlin, die nachgenannten Personen zu amtlichen Aufkäufern der vorhandenen Flachsvestinde ernannt. Sämtlicher Flachs ist beschlagnahmt und darf nur an die nachgenannten Aufkäufer abgegeben werden Die Herren Gemeinde- und Gutsvorsteher werden angewiesen, die Namen der Flachsaufkäufer durch Aushang im Eemeindekasten sofort bekannt zu muchen. Für den eigenen Bedarf der Landwirte dürfen die selbst ausgearbeiteten Flachse nur dann verwendet werden, wenn vorher durch Antrag, der an die Kriegsrohstoffabteilung, Sekt. W. 3, Berlin, Verl Hedemannstr. 8/10 zu richte» ist, eine besondere, in jedem Einzelfalle z« erteilende Erlaub nis eingeholt worden ist. Flachseinkäufer im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft find für sämtliche Arten von Flachs (Strohflachs, Röstflachs, ausgearbeiteten Flachs Werg): Gustav Steglich aus Niederneukirch 297 Post: Niederneukirch Jakob Brankatsch. Radibor bei Bautzen „ Radibor/Vautzen Wilh l.n Klahn „ Schwepnitz „ Schwepnitz/Sachs. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 15. August 1917. Gegen Abgabe der Abschnitte Nr. 13 der gelben und der Abschnitte Nr. 11 der weißen Lebensmittelkarten werden in den Verkaufsstellen der Stadt Pulsnitz, Pulsnitz M. S. und Vollung je st« Pfund Marmelade zum Preise von 25 Pfennigen abgegeben Pulsnitz, am 16. August 1SI7. Der Stadtrat. Bom Freitag, den 17. A»gust IS17 ab werden in den Kartoffelverkaufsstellen der Stadt Pulsnitz Pulsnitz M. S. und Vollung gegen Abgabe der Abschnitte Nr. 2 und 3 der Kartoffelkarten je 3 Pfund Speisekartoffeln z«m Preise von I3 Pfennigen für I Pfund abgegeben. Diese Kartoffeln sind auf die Zeit bis zum 1. September 1917 berechnet. Pulsnitz, am 15. August 1817. Der Stadtrat.