Volltext Seite (XML)
MUMM: »k. 1k Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Abonnement: Monatlich SS Pf., vierteljährlich Mark 1^0 bei freier Zustellung ine Haus, durch die -Nosi bezogen Mark 156 — Inserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile 20 Pf., im Bezirk der Amtshauptmannschaft 13 Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be sonderem Tarif. — Erfüllungsort ist Pulsnitz. Mit „Illustriertem Sonntagsblctt', „Aus der Landwirtschaft", „Hof- Garten- und Hauswirt- Khaft" und „Mode für Alle' Msdw D öW MsgskwtsbsW WO Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mobr» Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W Mohr in PulsatH. Nummer 73. Donnerstag, den 21. Ium 1917. 69. Jahrgang. Amtliche Beka»c«tmach»>«gen befinde« sich auch a»f der Beilage. AmLLicher Heit. Verordnung, die Kirfchenernte 1917 betreffend. Auf Grund der Bundesratsverordung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Bersorgungsregelung vom 25. September/4. November 191S wird zur Regelung des Verkehrs mit frischen Kirsche« folgendes angeordnet: 8 1. Der Versand von frischen Kirschen der Ernte 1917 mit der Bah« und dem Schiff ist vom 24. Ium 1917 ab nur zulässig auf Grund eines vom Groß- handelsverband für Obst und Gemüse i.n Königreich Sachsen ausgestellten Beförderungsscheiner. Sofern die Ware für «inen außerhalb des Königreichs Sachsen gelegenen Ort bestimmt ist, ist der Versand auch mittels Fuhrwerk nur zulässig auf Grund eines von demselben Verbände zu erteilenden Versandscheines. Der Versandschein kann durch einen oom Verbände abgestempelten Frachtbrief ersetzt werden. Der Leförderungs- und Versandschein ist nicht übertragbar. Im Bedarfsfall« kann der Beförderungsschein in mehreren Stücken ausgefertigt werden. 8 2 Die nach § 1 in Betracht kommenden Versender haben zwecks rechtzeitiger Erteilung der Dersandgenehmigung diese umgehend bei dem Droßhandelsverband für Obst und Gemüse in Dresden-N., Hospitalstratze 10 b' Fernruf: 19 584, nachzusuchen. Dieses Gesuch mutz enthalten: s) Namen und genaue Adresse des Versenders. b) den oder die Erzeugungsorte der zu versendenden Kirschen, c) den oder die Bestimmungsorte der Kirschen unter Angabe der für jeden Ort bestimmten Mengen. An Stelle des oder der Bestimmungsorte genügt nach Befinden die Angabe des Kommunalverbandss, nach dessen Bezirk der Versand erfoluen soll. Den Mengenangaben sind entweder vertragliche Verpflichtungen oder sorgfältig» Schätzungen der noxsusfichtlichr-: Liefern ngsmöglichkeit zugrunde zu legen. Soweit diese Angaben für längere Zeit gemacht werden, kann der Beförderungrschein auf Antrag für den bezeichneten Umfang des Geschäfts im voraus erteilt werden. Wer Kirschen mittels Fuhrwerk nach Orten außerhalb des Königreichs Sachsen zu senden beabsichtigt, hat dies in dem Gesuch besonders mitzu teilen. Z 3 Bei allen Sendungen, die mit der Bahn oder mit dem Schiff nach Orten außerhalb des Königreichs Sachsen bestimmt sind, ist dem Großhandelsverband für Obst und Gemüse im Königreich Sachsen in Dresden sofort bei Abgang der Ware ein Duplikatfrachtbnes zu übermitteln und bei Sendungen mittels Fuhr werk ein von der Gemeindebehörde des Abgangsortes abgestempelter Liefsrungsschein mit genauer Bezeichnung der zur Versendung gelangenden Mengen. 8 4. Sendungen von frischen Kirschen innerhalb des Königreichs Sachsen bis zu 20 Pfund im Einzelfalle sind von den Vorschriften der Z§ 1—3 dis auf weiteres befreit Z 5. Der Grotzhandelsverband für Obst und Gemüse im Königreich Sachsen wird ermächtigt, die Erteilung der nachgesuchten Berechtigung zum Versand frischer Kirschen,zu versagen, ofern und soweit nach dem Ermessen der Landesstelle für Gemüse und Obst Interessen der Volksernährung entgegsnstehen oder der Verdacht einer Überschreitung der Höchstpreise oder eines sonstigen Vorstotzes gegen behördliche oder gesetzliche Vorschriften begründet erscheint. , ..... 8 6 Der Grotzhandelsverband für Obst und Gemüse im Königreich Sachsen erhält die Befugnis, die Ausstellung eines Beförderungs- oder Versandscheines von der vorherigen Einzahlung einer Gebühr bis zu °/g des Erzeugerhöchstpreises der in Frage kommenden Mengen abhängig zu machen ,,87. Wer diesen sowie den von der Landesstelle für Gemüse und Obst in Ausführung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird nach Mahgabe des Z 17 der Verordnung des Bundesrates über die Preispröfungsstellen und die Bersorgungsregelung oom 23. Septemder/4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1 500 Mark bestraft. 8 8 Diese Bestimmungen treten am 24. Juni 1917 in Kraft. Dr.es den, den 16. Juni 1917. Mi«isterium des Innern. Mit Rücksicht auf den anhaltenden Rückgang der M««l- und Klauenseuche im Deutschen Reiche wird bestimmt, daß die durch Verordnung vom 24 Fe bruar 1917 (Sächsische Staatszeitung und Leipziger Zeitung Nr. 50) in Kraft gesetzten verschärften Maßnahmen gegen diese Seuche <8 45 der Ausführungsverord nung vom 7. April 1912 — Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 56 —) Anwendung zu finden haben auf Herkünfte von Klauenvieh aus folgenden Gebieten: Regierungsbezirk Potsdam, 2. Regierungbezirk Schleswig, 3. Regierungsbezirk Hannover, 4. Regierungsbezirk Wiesbaden, 5. Königreich Württemberg, 6 Groß- Herzogtum Hessen, 7. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, 3. Herzogtum Braunschweig 9. Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 24. Februar 1817 in Geltung Diese Verordnung tritt wfort in Kraft. Ueber Einzelheiten der hiernach zu beobachtenden Vorschriften geben die Ortspobzeibehördsn und die Bezirkstierärzte Auskunft. Dresden, den 16. Juni 1917. Ministerium des Innern. Nachstehende Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 19. Juni 1917. Ministeri«« des Innern. Bekanntmachung über die Verwendung von Steinuutzmehl als Bachstreumehl. Vom 13. Juni 1917 Auf Grund des 8 20 a der Vevrdmmg über die Bereitung von Backware vom 26. Mai 1916 (Reichsgesetzblatt S. 413) in der Fassung der Bekanntma chungen vom 28. September 1916 (Neichs-Eesetzbl S. 1084 und 18. Januar 1917 (Reichs-Eesetzbl. S. 68) in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamtes vom 22. Mai r916 (Reicbs-Eefetzblatt S. 402) wird bestimmt: Artikel I. Außer den im § 11 der Bekanntmachung über die Bereilung von Backware vom 26. Mai 1916 (Reichsgesetzbl. S. 4i3) in der Fassung vom 28. September I9i6 Reichsgesetzbl S. 1084) genannten Stoffen darf auch technisch reines Sieinnvßmehl ohne mineralische Zusätze als Streumeh! verwendet werden Artikel II. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung m Kraft. Berlin, den 13 Juni 19! 7. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. v. Vatocki Gegen Abgabe der gelben und weißen Abschnitte Nr. 8 der städtischen Lebensmittelkarten werden vom Freitag, den 22. d. M. in den betr. Verkaufsstellen je 1 Pfand Kriegsmus zum Vreise von 60 Pf. abgegeben- Vulsnitz, am 2I. Juni 1917. Der Stadtrat. Sonntag, den 24. d. M. von nachm 5 Utr an sollen die anstehenden Kirschen der Gemeinde Oberstei»« meistbi e tend verkauft «erden. Sammelplatz hinter der Schule. Der Gemeinderat.