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WW-AeiM W Zeitung Sonnabend, den S. Juni 1917 Nummer 68 Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be sonderem Tarif. — Erfüllungsort ist Pulsnitz. 69. Jahrgang Mit .Illustriertem Sonntagsblatt", .Aus der Landwirtschaft", .Hof- Garten- und Hauswirt schaft" und .Mode für Alle" — — — llWMlokt MO Inserate für denselben Tag find bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile WPf., im Bezirk der Amtshauptmannschaft 15 Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks, 1M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. lSküMMM: llk. IS Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend kl!!' klllN Nnsnnlß umfassend da Onnbafien ; Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswald«, Ohorn, Obersteina, Nieve» MlilMlM jUr vtlll prUNily steina, ))'>eistb ndwOber-u.Niederlichtenau, Friedcrsdorf-Thiemendorf.Alittelbach, Grotznauichorf, Lichtenberg, Klein-DittmannsdoL Druck und Verlag von E. L. Försters Erden lInh. I. W. Mohr» Geschäftsstelle: Pulsnitz, Vismarckplak Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in PulsntA. Abonnement: Monatlich 55 Pf., vierteljährlich Ses MWllM MlSßSÜZlS W!> öss SkÄllMö K MISO Amtliche BeLanntmachnnge» befinde« sich auch auf der Beilage. Amtlicher Heil Der Preis für die folgenden Obstsorten darf beim Verkauf durch Erzeuger die nachstehenden Sätze je Pfund nicht überschreiten: den Berlin, den 3. Juni l917. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwalt««gsabteil««g. Der Vorsitzende, v. Tilly Dresden, den 6. Juni 1917 Ministerium des Innern. . 0.55 M . 0 30 - . 1 — - Erdbeeren 1. Wahl . Erdbeeren 2 Wahl . Walderdbeeren. . . -.35 M -.20 - — 25 - —.35 - — 40 . —.45 - —.30 - -.40 - Zur Ausführung obiger Verordnung wird zunächst angeordnet, daß für Erdbeeren bis zum 16. Juni 1917 50 Prozent Zuschlag zu den oben festgesetz ten Preisen genommen werden dürfen. Die weiteren Beschlüsse der Preiskommission auf Grund von § 2 werden demnächst öffentlich bekannt gegeben werden. Preiselbeeren Saure Kirschen Süße Kirschen, weiche . . . Süße Kirschen, große, harte . Schattenmorellen Glaskirschen Reineclauden, große grüne . Mirabellen ge ildeten Preiskommissionen können für ihr Wirtschaftsgebiet einen anderen ...... _ . als 10 Prozent überschreiten oder dahinter Zurückbleiben sowie bei Erdbeeren Stachelbeeren und Kirschen, tür die ersten 14 Tage nack ihrem Erscheinen auf dem Markt bis zu 50 Proz-nl überschreiten darf. Weitergehende Abweichungen bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung der R^ichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteyung. Höchstpreise für Obst. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Auf Grund des Z 4 der Verordnung über Gemüse Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 307) wird bestimmt: 8 2. Die bei den Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst Erzeugerhöchstpreis bestimmen, der die vorstehend festgesetzten Preise nicht um mehr Johannisbeeren, weiße und rote —.30 - Johannisbeeren, schwarze . . . —.40 - Stachelbeeren, reif und unreif . — 30 - Himbeeren —.50 - Blaubeeren —.25 - § 3- Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Wiedereinführung von Höchstpreisen für Spargel. Durch die Entwickelung der Spargelernte und des Marktangebotes sind die Voraussetzungen für die Verordnung vom 24. Mai 1917, betreffend Aufhebung der Spargelhöchst- und -richtpreise (Sächsische Staatszeitung Nr. 118 weggefallen. Unter Aufhebung der genannten Verordnung werden daher für das Gebiet der Königreichs Sachsen nach Anhörung der Kreisstellen für Gemüse und Obst nachstehende Erzeugerhöchstpreise angeordnet: sortiert l ... 75 Pfg. für das Pfund sortiert II und III 52 - . - - unsortiert... 48 - - - - Suppenspargel . 22 - - - Die Höchstpreise gelten gleichzeitig als Vertragspreise im Sinne des Z 5 des Normalvertrages der Reichsstelle für Gemüse und Obst für Frühgemüse Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, den 7. Juni i917. Ministeri«« des I««er«. Verbot des Verkaufs unreifer Stachelbeeren. Der Verkauf unreifer Stachelbeeren hat erfahrungsgemäß einen übermäßigen Verbrauch von Zucker zur Folge, da diese Beeren nur bei Verwendung sehr großer Zuckermengen genießbar gemacht werden können. Bei der Knappheit au Zucker ist es jevoch erforderlich, die verhältnismäßig geringen Mengen, die zur häuslichen Obstverw^rtunz zur Verfügung gestellt werden konnten, so wirtschaftlich wie möglich zu verwenden. Auf Grund von 12 Nr. 1, 15 Abs. 3 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellcn und die Versorgungsregelung vom 19,5 — Reichs-Gesetz-Vlatt Seite 657 und 728 — wird deshalb bestimmt: Das Feilhalten und der Verkauf von Stachelbeeren in unreifem Zustande ist verboten. Zuwiderhandlungen werden auf Grund von 8 17 der Bundssralsverordnung vom 25. September 1915 ^mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Äark bestraft. Dresden, den 7. Juni 1917. Ministerium des Innern. Bekanntmachung, betr/ Abänderung der Handels-Höchstpreise für Frühgemüse. Im Hinblick darauf daß die Erzeugerhöchstpreise für Frühgemüse, soweit sie für den ganzen Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Bautzen festge setzt worden sind, beim Einkauf von den hiesigen Händlern vielfach nicht voll bezahlt zu werden brauchen, daß andererseits aber die Unkosten vielfach beträchtlich sind, wird Punkt lV und V der Bekanntmachung vom 26 Mai 1917 über Höchstpreise für Frühgemüse — Kamenzer Tageblatt Nr. 120 und Pulsnitzer Wochen blatt Nr. 62 — dahin abgeändert, daß die vorläufigen Großhandelshöchstpreise und Kleinhandelshöchstpreise 20 bezw. 40 Prozent über dem vom Händler tat* sächlich gezahlte« Einkaufspreise betragen. Dieser Einkaufspreis darf den Erzeugerhöchstpreis nicht übersteigen. Kamenz, am 6. Juni 1917. Der Kommunalveraud der Königlichen Amtshauptmannfchast. Verfütterung von grünem Noggen und Weizen. Die Königliche Amtshaupptmannschaft wird die Verfütterung von grünem Roggen und Weizen nur genehmigen, wenn ganz zwingende Gründe wirtschaftlicher Art die Verfütterung notwendig machen Gesuche sind daher eingehend zu begründen und mit dem Gutachten der Ortsbehörde bei der Königlichen Amtshauptmannschaft einzureichen. Die Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, den 7 Juni 1917. Dege« Abgabe des Absch«ittes A der Landessettkarte erhalten die bei den hiesigen Butterhändlern angemeldeten Butterkunden Verkaufspreis beträgt 2 M für da, Pfund Pulsnitz, am 8. Juni 1917. je 30 § Margarine Der Stadtrat.