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puknitzeiMochendlaN öMsMeW iiliö zews Ms Ml Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be sonderem Tarif. — Erfüllungsort ist Pulsnitz. Mgr.-M: WMilMt WsO Inserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile 20 Pf., im Bezirk der Amtshauptmannschaft 1S Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Abonnement: Monatlich SS Pf., vierteljährlich L"?ses Mimen MtWMls nnö öesSlaöMes BPulsnitz MWMk: M. IS 8tscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit „Illustriertem Sonntagsblatt", „Aus der Landwirtschaft", „Hof- Garten- und Hauswirt schaft" und .Mode für Alle" — — — füll äan gmt'üüömchf'üllluipk umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswald«, Ohorn, Oberstem«, Nieve» Nilll^murl jul llrll NiiilV^l!llUilpl>i.1iln t Ulollly stema,Weißbach,Ober-u.Niederlichtenau, Friedersdors-Thiemendorf,Mittelbach, Großnaundorf,Lichtenberg, Klein-Dittmannsdo^ Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 26S. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnitz, Nummer 50. Sonnabend, den 28. April 1917. 69. Jahrgang. Amtliche Bekanntmachungen befinden sich anch ans der Beilage. Amtlicher Heil. Eierverforgung. i. Da sich vermutlich bei einigen Händlern noch größere Mengen frischer Landeier befinden und die Eierkarten nicht von allen Verbrauchern ausgenutzt werden, wird hiermit nachgelassen, daß die vom 15. April d. I. an lautenden Eierkarten beliefert werden und bis auf Weiteres auf «ine Eierkarte 1—3 Eier abgegeben werden dürfen Die Menge der auf eine Eierkarte lieferbaren Eier wird sich stets nach der in den Gemeindesammelstellen aufgebrachten Menge und dem mutmaßlichen Bedarf richten. Jemehr abgeliefert werden, um so mehr können auf eine Eierkarte an den Verbraucher abgegeben werden II. Falls Kleinhändler noch Vorräte an Eiern haben, die sie für 30 Pfennig oder mehr eingekanft haben, so können sie diese bis längstens 28. April für 32 Pfg. das Stück verkaufen Dieser sowie der in der Verordnung vom 20. April genannte Ladenverkaufshöchstpreis von 30 Pfg. gilt auch für die Stadt Kamenz. » III. Diejenigen Händler, die Eier nach auswärts ausfahren wollen, haben unter Angabe des Ortes, nach dem die Ausfuhr erfolgen soll und der wöchentlichen Menge, die sie ausführen wollen, dies bis zum 30. April der Amtshanptmannschaft schriftlich anzuzeigen. Um den Bedarf der Großstädte mit decken zu können, wird vermutlich bestimmt werden, daß ein Teil der in den Gemeindesammelstellen wöchentlich aufgebrachten Eiermengen an die auswärtigen Händler abgegeben werden darf. Die Abgabe an die Händler wird jedoch dann nur mit Genehmigung der Amtshauptmannschaft und nur seitens der Gemeindesammelstelle zugelas sen werden. Der direkte Aufkauf bei den Erzeugern isr, worauf hiermit nochmals hingewiesen wird verboten. IV. Die in der Bekanntmachung des Kommunaloerbandes vom 20. April 1917 unter bl angedcohten Strafen beziehen sich nur auf die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter b und Q jener Verordnung, aber selbstverständlich nicht auf die in Abschnitt G enthaltenen Anordnungen betr. die Abgabe von 30 Eiern. Kamenz am 26. April 1917. Der Kommunalverand der Königlichen Amtshanptmannschaft. Der Stadtrat zn Kamenz. Notschlachtungen. Die Verordnungen des Kommunaloerbandes vom 13. Oktober 1916 (ß 18 und vom 17. Januar 1917 werden wie folgt abgeändert: Bankwürdige Notschlachtungen. 1 Das vollgenußsähige Fleisch von notgeschlachteten Rindern ist einschließlich der Kleinodien von d-r Fleischerinnung zu den von der Schätzungskommi- sion festgesetzten Preis zu übernehmen Als Entgelt für die Ueberlassung der Kleinodien sind von der Innung auch sämtliche Unkosten (Schlacht steuer, Versicherung, alle Arten von Gebühren) zu tragen. 2. Bei Schweinen, Kälbern und Schafen kann das Fleisch dem Besitzer des Tiere; überlassen werden, wenn das Schlachtgewicht bei Schweinen unter 80 Pfund, bei Kälbern und Schafen unter 40 Pfund betragt und der Besitzer auf nicht längere Zeit als 6 Monaten mit Fleischvorräten für sich und seinen Haus Hult versorgt ist, wobei der Wochenoerbrauch auf 1 Pfund pro Kopf zu berechnen ist. IS. Freibankwürdige Schlachtungen. 3. Wird ein Rind notgsschlachtet, daß nur bedingt genutzfähig lfreibankwürdig) ist so können dem Besitzer 2 Pfund für ihn und die zu seinem Haushalt gehörigen Personen belassen werden und in der Nachbargemeinde, soweit dahingehende bestimmte Abmachungen mit dieser bestehen oder im Freibankbezirk soviel von dem übr. Schlachtgewicht kann in der Gemeinde verpfundet werden, daß auf den Kopf der Einwohner 1 Pfund entfällt. Soweit darüber hinaus noch wenigstens- 50 Pfund zur Verfügung steht, so ist unverzüglich nach erfolgter Schlachtung und vor Beginn der Verpfundung bei einer der in der Verordnung vom 17 Januar 1917 genannten Städte und größeren Gemeinden anzufragen, ob sie das Fleisch übernehmen will. Hierfür gelten Absatz 3, 4 und 8 der Verordnung vom 17. Januar 1917 wie bisher Die empfangende Gemeinde hat das Fleisch tunlichst durch einen Fleischer oder Sachkundigen abholen zu lassen, damit nachträgliche Be mängelung des Fleisches vermieden wird. Die empfangende Gemeinde tritt also lediglich als Käufer auf, hat also auch für die Abholung Sorge zu tragen, da gegen ist anzeige- und gebührenpflichtig die Gemeinde, in der die Schlachtung erfolgt ist. Die Bestimmungen für die Abgabe von Fleischmarken bei Notschlachtungen bleiben solange unverändert, als bis von der Landesfleischstelle hierüber an dere Anordnungen ergehen. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshanptmannschaft Kamenz, am 26. April 1917. Die Ausgabe der neuen Landesfettkarten sowie der neueingeführten Lebensmittelkarten und S sindet Montag und Dienstag, den 30. April und 1. Mai 1917 in der Kriegsschreibstube in folgender Reihenfolge statt: Montag, de« 30. April 1917 I Dienstag, den 1. Mai 1917: an die Inhaber der Fleischbezugskarte 1— 100 von 8— 9 Uhr V. an die Inhaber der Fleischbezugskarte Nr. 801— 900 von 8— 9Uhr V 101— 200 9-10 tt „ - „ - „ „ 901-1000 „ 9-10 . „ 201- 300 ,t 10—11 tt - >, » » - » » 1001 1100 „ 10—11 „ t» 30i- 400 tt 11-12 t, t, „ . . „ „ „ 1101-1200 11-12 „ „ t» »t tt 401— 500 501 goo 12— 1 Z 4 - Bl N. Gleichzeitig werden an die Inhaber der Fleischbezugskartennummern tt tt tt f» ft tt 601— 700 701— 800 4— 5 5- 6 't t, t, 601—800, deren Jahreseinkommen 2500 M — bis ü. Steuerklasse — nicht übersteigt, Spirituskarten ausgegeben. Die Einwohnerschaft wird ersucht, sämtliche erhaltenen Marken auf ihre Vollzähligkeit sofort in der Ausgabestelle zu prüfen, da spätere Reklamaiio- "en keine Berücksichtigung finden können. Pulsnitz, den 28. April 1917. Der Stadtrat.