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pulsmtzerWcdenblaN IMS Zeitlllig öeMs-AAek öim «s Abonnement: Monatlich SS Pf., vierteljährlich Mit „Illustriertem Sonntagsblatt", „Aus der Landwirtschaft", „Hof- Garten- und Hauswirt schaft" und „Mode für Alle" Megk.-M.: MümMt WsO Inserate für denselben Tag find bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile 20 Pf., im BezirkderAmtshauptmannschastlSPf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. lle. IS Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be sonderem Taris. — Erfüllungsort ist Pulsnitz. ses MMen MtW«s ms ses Maates su WM wsvlen M sm «sgmlUsvM Wisch Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 26S. Verantwortlicher Redakteur"I. W. Mohr in PulsntG Nummer 44. Sonnabend, den 14. April 1S17. 69. Jahrgang. Amtliche Bekanntmachungen befinden sich auch aus der Beilage. Amtlicher Heil. Bekanntmachung über de« Handel mit Apsel- und Birnenwei«. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 10. April 1917, Ministerium des Innern. D Auf Grund de» 8 S der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 (Reich-gesetzblatt Seite 911) wird mit Genehmigung de» Bevoll mächtigten des Reichskanzlers der Handel mit Aepfel- und B^rnenwein nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen sreigegeben: § 1. Für rein herben und für gesüßten Apfel- und Btrnenwein aller Jahrgänge werden folgende Höchstpreis« festgesetzt: s) Beim Verkauf durch den Hersteller an den Handel oder an den Verbraucher: in Fässern und offenen Gefäßen von 10 I Inhalt und darüber sür einen l M. 0,LS in offenen Gefäße« unter 10 l Inhalt und im Ausschank für einen l M. 0,6ö in Flaschen -u mindestens »/. I Inhalt (Flasche ist frachtfrei zurückzugeben, andernfalls zum Einstandspreis zu vergüten) für 1 Flasche M. 0,65 b) beim Weiterverkauf im Groß- und Zwischenhandel: „ in Fässern und offenen Gesäßen von 10 l Inhalt und darüber für M. 0,65 in offenen Ersäßen unter 10 l Inhalt für einen I . . . M. 0,70 in Flaschen zu mindestens -/. l Inhalt (Flasch« ist frachtfrei zurückzugeben, andernfalls zum Einstandspreis zu vergüten) für 1 Flasche M. 0,70 c) Bei der Abgabe an den Verbraucher seitens des Groß-, Zwischen- und Kleinhandels: in Fässern und offenen Gefäßen von 10 l Inhalt und darüber für einen I M. 0,70 in offenen Gesäßen unter 10 I Inhalt sür 1 l M. 0,75 im Ausschank sür 1 Flasch« M. 0,80 in Flaschen zu mindestens «/« ! Inhalt (Flasche ist frachtfrei zurückzugeben, andernfalls zum Einstandspreis zu vergüten) für 1 I . . M. 0,80 Sämtliche Preise gelten für Hersteller ab Bohn oder Schiffstation de« Herstellung-orte-, für Händler ab Bahn oder Schiffstatton der Hä ndler» bet Lieferung am Herstellungsart oder am Orte des Händler- für Hersteller oder Händler frei Haus de« Käufers. Der Flafchenprei- gilt ohne Verpackung, luese darf nur in Höhe der Selbstkosten in Rechnung gestellt werden. Sonstige Zuschläge irgendwrlcher A:t dürfen nicht erhoben werden. 8 2. Die in 8 1 bestimmten Höchstpreise gelten auch für: a) Süß vergoren« Apfel- und Birnenweine aller Jahrgänge, dir nicht mindesten- 9 Volumenprozent Alkohol enthalten auch wenn fi« gesüßt sind b) au»ländtsche Apfel- und virnenweine aller Jahrgänge und Arten, soweit nicht die R-ich-ftell« für Gemüse und Obst, Verwaltung-abteilung, Berlin, gemäß § 7 der erwähnt«« Verordnung Ausnahmen zulaffrn wird, c) Erzeugnisse au« Kleinkeltereien (Betrieben, bet denen die Hersteller nach Z 8 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 nicht unter ihre Bestimmung fallen), beim Berkaus an und durch den Groß-, Zwischen- oder Kleinhandel. 8 3- Süß vergorene Apfel- und Birnenweine aller Jahrgänge die 9 Volumenprozent oder mehr Alkohol enthalten, dürfen, auch wenn sie gesüßt sind, von Her stellern oder Händlern nur mit Genehmigung der KriegSgessllschaft für WeinoSst-Einkauf und .Verteilung, G. m. b. H. Berlin, abgesetzt werden. Hersteller und Händler, die sich im Besitz solcher Weine befinden, haben ihre gesamten Bestände daran bei der Krteg-gesellschaft sür Wetnobst-Etnkauf und 'Verteilung, G. m. b. H., «erltn, 8V/ 68, Kochstr. 6 lll, bi» zum 20. April diese- Jahre- -rnzumelden. 8 4. Die Hersteller haben di« Verpflichtung, zu niedrigeren al- den angeführrrn Preisen abzugrben, wenn der Gestehung-prei- sich an Hand der Einkäufe der Rohware niedriger stellt, die Händler dergleichen, wenn seitens der Hersteller niedrigere Preise zur Verrechnung gelangten. 8 5. Zuwiderhandlungen werden mit den Strafen de- Z 9 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 bestraft. 8 «- Diese Bestimmungen treten für den Hersteller sofort, im übrigen 5 Tage r ach ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 3. April 1917. Kriegsgesellschaft für Wei«obst-Einka«f ««d -Verteil««-, G. ». d. H. Härtel. Bekanntmachung über Fahbohnen. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kennrnr» gebracht. Dre« den, den 10. April 1917. Ministerium des Jn«er«. Auf Grund der Verordnung de- Reich-kanzler- vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemüse (Reich».Gesetz-Blatt S. 914) geben wir mit Geneh migung de- Bevollmächtigten de- Reich-kanzler- bekannt: Der Fabrikation-Höchstprei-, daß heißt der Preis, den die Fabriken höchsten- beim Absatz an die Händler in Anrechnung bringen dürfen, beträgt: 1. für roh eingelegte Faßbohnen sür 50 kx netto einschließlich Faß M. 28,50 für 50 brutto für netto - M. 25,50 2. für abgebrühte Faßbohnen für 50 KZ netto M. 33,80 für 50 brutto für netto M. 30,80 . Sämtliche Faßbohnen, die auf Grund der Selbstkostenpreis« im Groß- und Kleinhandel nicht zu den oben festgesetzten Preisen abgegeben werden können, wer- °en von un» übernommen und im Interesse der Gesamtheit einheitlich bewirtschaftet werden. Zu diesem Zwecke haben die jetzigen Eigentümer «n» bi» zum 20. April Mr an,»geben: s) welche Mengen Faßbohnen sie in ihrem Besitz« hab-n, b) di« Belege darüber zu erbringen, zu welchen Preisen sie die Faßbohnen erworben haben. 2 Für die Anmeldungen müssen Vordrucke benutzt werden, die bei der Gemüsekonserven-Krieg-gesellschaft m. b. H. zu Braunschweig anzufordern find. Da» Zentum an diesen Faßbohnen darf ohne unsere Genehmigung nicht weiter übertragen werden. Bohnen, die uns nicht ange;eigt werden, dürfen sp keinen höheren Preisen als den oben festgesetzten Höchstpreisen verkauft werden. Gemeinnützigen Stellen, die iw Jntuessr der Ernährung der Bevölkerung von Behörden tn» Leben gerufen worden sind, werden di« von ih. tk beschafften Faßbohnen nicht abgenommen werden; zur Anzeige sind sie jedoch verpflichtet. Ueber die Höchstpreise sür Faßbohnen im Kleinhandel erfolgen noch besondere Bekanntmachungen. Die Verlängerung der Anzeigefrist bi« zum 20 Apnl 1917 erfolgt mit Genehmigung de» Reichskanzler- Braunschweig, den Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung Dr. Kanter.