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pulsmtzerMcbendlaN W Zeitung öMsMelW VIntt MS Mir »Illustriertem Sonntagsblatt", »Aus der Landwirtschaft", »Hof- Garten- und Hauswirt- jchaft" und »Mode für Alle" Mgk.-M.: WMMliN vlllsult Inserate für denselben Tag find bis vormittags 1V Uhr aufzugeden. Die fünfmal gespaltene Zeile 20Pf., im Bezirk derAmtshauptmannschaft 13 Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. llk. 1t scheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Abonnement: Monatlich 55 Pf., vierteljährlich SÄNLL-ANses MigNen MSMiaits unö ses MMes in MW - -LL/Z "LL fijp fton VMM umfassend die Ortschaften- Pulsnitz, Pulsnitz M.S., Vollung Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswald«, Ohorn, Obersteina, Nieoer» jot veil Mtllpgl!lillilVt»e1ttil !?UlStlly steina,Weißbach, Ober-u.Niederbchtenau, Fnedersdorf-Thremendors,Mittelbach, Großnaundorf,Lichtenberg,Klein-Dittmannsdorf. Drurb und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnitz» Nr. 23. Sonnabend, 24. Februar 1917. 69. Jahrgang. Amtliche Bekauutmuchunge« befinde« fich auch auf dcr Beilage. Amtlicher Teil. Ablieferung von Kohlrüben. Die Ablieferungsfrist für beschlagnahmte abgabepflichtige Kohlrübenbestünde wird nochmals bis zum 21. März 1917 Verlängert. Der Kommuualverbaud der Königliche» Amtshauptmannschast Kamenz, den 22. Februar 1917. Gemüsebau. Soweit irgend möglich ist der Ankauf von Same« zur Anzucht von Gemüsepflanzen durch die Eemüseanbauenden zu unterlasse«, da bei der Knapp heit an Samen die größte Ausnutzung desselben stattfinden mutz. Genügend Gemüsepflanze« stehe« z»r Verfügung. Zur Erleichterung des Verkehrs ist eine Bestekze«trale für Gemüsepflanzen bei Herrn Gärtnereibesitzer Schulze in Kamenz gegründet worden, von wo aus nachgewiesen wird, bei welchen Gärtnern die verschiedenen Gemüsepflanzen erhält lich sind. Die Pflanzen selbst kommen frisch ans der Erde durch die nachgewiesenen Gärtner zum Verkauf. Alle Gemüsebauenden sind von den Ortsbehörden nachdrücklich auf diese Bestellzentrale hinzuweisen. Die Preise für die Gemüsepflanzen werden sich in angemessenen Grenzen halten Die Könialick« Amtshauptmannickan wird mit den Gärtnern hier über das Nötige vereinbaren. Die Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 28. Februar 1917. Der Mangel an Säcken ist ei<-e allgemein unerfreuliche Erscheinung. Er mutz dann zu bedenklichen Folgen für die Versorgung der Bevölkerung mit Brot und Mehl führen, wenn die Mühlen nicht rechtzeitig wieder in den Besitz ihrer Säcke gelangen und damit in der pünktlichen Belieferung der Bäcker verhin dert werden. Die Klagen der Müller werden immer lauter, datz Bäcker trotz aller privaten und behördlichen Ermahnungen sich um die Rückgabe der Säcke alljuwenig kümmern. i.) Die Königliche Amtshauptmannschaft sieht sich nunmehr im Interesse, der Versorgung ihrer Bevölkerung zu folgendem Vorgehen veranlaßt: K 7 (Säcke) der Bekanntmachung des Bezirksverbandes der Königlichen Amtshkuptmannschaft vom 20 September 1916 erhält iolgende Fassung: Jede Mühle hat ihre Säcke mit einem Anhänger zu versehen, der eine laufende Nummer und den Namen der Mühle, der der Sack gehört, trägt. Die Säcke werden nur dann durch die Mühle wieder abgeholt, wenn die auf die Mehllieferung folgende Lieferung durch ein und dieselbe Mühle erfolgt. Andernfalls sind die Säcke von dem Bäckerunoertauscht und in demselben Zu st ande wie er sie erhält, innerhalb 4 Wochen frei Bahnstation des Müllers zurückzusenden. Für Säcke, die nicht innerhalb dieser Frist zuröckgegeben werden, ist dem Müller eine Entschädigung zu bezahlen und zwar in Höhe von 4 Mark für jeden Sack. Solckenfalls geht das Eigentum an den Säcken auf den Bäcker über. 2 .) Es liegt im eigenen Interesse der Mühlen, daß sie säumigen Bäckern gegenüber nunmehr streng von den ihnen vorstehend eingeräumten Rechten Ge brauch machen. Sie besitzen in ihnen das sichere Mittel, säumige Bäcker an Ordnung zu gewöhnen. 3 .) Aber auch im Interesse der Bäcker liegt es, wenn sie vorstehende Bestimmungen einhalten, da die Königliche Amtshauptmannschaft andernfalls erwägt, den Bäckern eine Sicherheitsleistung für jeden von der Mühls entliehenen Sack aufzuerlegen oder überhaupt die Belieferung mit Mehl von der rechtzeitigen Rück gabe der Säcke abhängig zu machen. Nachfolgend werden hiermit die Bestimmungen über die *Regel««g des Mehlbez«gs unter Berücksichtigung der vorstehenden Abänderung zur Kennt nis gebracht. Der Kommnnalverband der Kö«iglichen Amtshauptmannschaft Kamenz, am 18. Februar 1917. *) Regelung des Mehlbezugs siehe nächste Nummer dieser Zeitung. Anbau- und Lieferungsverträge bezüglich Früh- und Herbstgemüse. Auf Anordnung der Reichsregierung hat der Kommunalverband der Nmtshauptmannschaft sich soweit als möglich dar in seinem Bezirk erzeugte Früh- und Herbstgemüse zu sichern. 1. Der Kommunalverband will sich hierbei der Gemüsehändler und Eemüsegärtnereien (Handelsgärtnereien, Schloßgärtnereien und anderer größerer Gärt nereien) bedienen und mit ihnen Verträge auf Lieferung bestimmter Mengen der einzelnen Früh und Herbstgemüsearten abschließen. 2. Alle Gemüsehändler und Gemüsegärtner, die bisher im Dzirke der Amtshouptmannschaft Kamenz Gemüse aufgekauft haben, gleichgültig ob sie im Be zirke der Amtshauptmannschaft ihren Wohnsitz haben oder nicht, werden hiermit aufgefordert, sich bei der Königlichen Amtshauptmannschaft bis zum 1. März 1917 schriftlich zu melden Zugleich wollen sie mit anzeigen, nach Früh- und Herbstgemüse getrennt, welche Menge der einzelnen Cemüsearten sie dem Kommunalverband voraus sichtlich im kommenden Jahre zu liefern imstande sein werden. 3. An Frühgemüse kommt in Frage: Spargel, Rhabarber, Erbsen, Bohnen, Mohrrüben, Mairtben, Karotten, Kohlrabi, Frühweißkohl, Gurken, Wirsingkohl, Welschkraut, grüne Zwiebeln, Blumenkohl, Rotkohl, Spinat. An Herbstgemüse kommt in Frage: Herbstweitzkohl, Dauerweißkohl, Rotkohl, Dauerrotkohl, Wirsingkohl, gelbe Kohlrüben, weiße Kohlrüben, rote Speisemöhren und weiße Möhren. 4. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Abschluß der Lieferungsverträge mit dem Kommunalverband, den Gemüsehändlern und Gemüsegärtnern große Vorteile sichert: Voraussichtlich wird nämlich ein Höchstpreis für Gemüse festgesetzt. Ist dieser niedriger als der Vertragspreis, so bleibt Ler Anspruch des Gemüsehändlers auf den höheren Vertragspreis unberührt. Sollte jedoch der Höchstpreis höher sein als der Vertragspreis, so darf der Gemüsehändler die Zahlung des höheren Höchstpreises verlangen. 5. Die Königliche Amtshauptmannschaft wird alsdann die Gemüsehändler und Eemüsegärtner, die sich gemeldet haben, zu einer gemeinsamen Verhand lung einladen, in der alles Nähere besprochen werden wird. 6 Alle Landwirte, die die unter Ziffer 3 genannte« Gemüsearten feldmäßig anzubauen gedenken, wollen sich ebenfalls bis zum 1. März 1917 bei der Königlichen Amtshauptmannschaft melden. Die Königliche Amtshauptmannschaft ist bereit, au p mit ihnen je nach Wunsch An bau- oder Lieferungsverträge abzufchließe«. Auch für diese Verträge gilt das unter Ziffer 4 Gesagte Königliche Amtshauptmanschaft Kamenz, den 23. Februar 1917.