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WsmtzerMcdenbW Sennsprecker »i». ,s Ersch-im Dienstag, Donnerstag nno Sonnabend. Im Falle höherer Gewalt - Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Z^tung oder derBeiör^erungseinrichtuagen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lie ferung oder Nachlieferung der Zetiung oder : auf Rückzahlung des Bezugspreises. Vicrieijährlich M 3 —, bei freier Zustellung; bei Abholung vierteljähr!. M l.70, monatl. 60 Pf., -—: du ch die Posl bezogen M 2 10 : —: inö Zeltüng Blatt des Königliche« Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz Postscheckkonto Leix-ig 24127 öelegp.-6-i».: Wochenblatt pulsnik Inserate sind bis dormirtags 10 Uhr nM-u- geben. Tie sechsmal gespaltene Peti-zeile lMosse's Zeilenm. 14) 20 Pi., im Bezirke der Ämtshouptmannschnft 15 Pf. Amtliche Zeiie 50 Pf., außerhalb Les Bezirks 60 Pf., Reklame 50 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25°/» Aufsch'ag Bei zwangsweiser Ein-iehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon- kurssällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisn M. in Anrechnung. filp ülM Ümküllüpiltzlüllluipk Unjfinjtz umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Oberlleina, Niedersteina Utl vru ttttttstzeuuttuvelllu «rUlyttty Weißbach, Ober- und Niederlichtenau, Friedersdorf. Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein. Dittmannsdorf : I. W. Mohr in Pulsnitz. Druck und Verlag von E. L. F ör st er s E r b en (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr 265. Nummer 49 Donnerstag, den 25. April 1918. 70. Jahrgang Amtlicher Teil. Auf Grund der Verordnung über die Errichtung von Preisprüsungsftellen und die Dersorgungsregelung voin 25 Septcmbrr/4. Novbr. 1915 (Reichs-Gesetzbl S 607, 728) und auf Grund der Verordnung über Gemüse, Obst und «üdsrüchte vom 3 April 1917 (RGBl T 307) wird angeordnet: Dis öffentliche Versteigerung des künftigen Ertrages von Obstpflanzungen und die öffentliche Versteigerung von Obst wird sür Obst aller Arten und Dorten verboten. 8 i- Wi d Obst zu Preisen veräußert, welche die behördlich festgesetzten Höchstpreise über schreiten, so ist die Landes stelle für Gemüse und Obst befugt, vas Eigentum an diesem Obst von dem Besitzer auf einen Großverbraucher, einen Kommunalvrrband oder eine Fabrik zu übertragen. Dieselbe Bcfuflnis steht der Landesstelle für Gemüse und Obst zu. wenn der künftige Ertrag von Obstpflanzungen zu Preisen veräußert wird, deren Höbe bei Be rücksichtigung des vsrausstchtlichen Ernteergebnisses zu den behördlich festgesetzten Obst Richt Meisen oder Obst-Höchstpreisen außer Verhältnis steht. 8 2: Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Zur Zustellung genügt die Zusendung der Anordnung durch eingeschriebenen Brief Das Eigentum geht bei abgeerntetem Obst über, sobald die Anordnung dem Be.kcr zugeht. Ist das Obst noL nicht abgrrrnict, so Nit der Eigentumsübecgm-g erst mit der Abrrntung ein. Der von der Anordnung betroffene Besitzer ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf tinec in der Anordnung zu bestimmenden Fest zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Liegt die Aberntung auf Grund eines Pachtvertrages oder eines sonstigen Vertrages einem Dri te" ob, so tritt dieser an die Stelle des Besitzers, dem die Anordnung zugestellt ist. Namentlich bleibt der Dritte verpflichtet, die Aberntung sorgfältig auszusühren. 8 3 , Den Uebernahmeprels setzt die Landesstelle für Gemüse und Obst unter Berücksichtigung der jeweiligen Richt- oder Höchstpreise fest Hat der Besitzer einer Aufforderung zur Ueber- Wuna der Vorräte innerhalb der festgesetzten Frist nicht Folge geleistet, so kann nach freiem Ermessen ein Abzug gemacht werden. Alle Besitzer von Obst haben der Landesstelle für Gemüse und Obst oder deren Be auftragten, die sich als solche nusweisen, aus Ansordern wahrheitsgemäße Auskunft über die vorhandenen Mengen nach Gewicht, Art und Lagerort zu gcbrn. Die Bcausiragten, die sich als solche ausweisen, sind b-fugt, sowohl zur Schätzung der Obsternte wie auch zur Feststellung, ob, welche und wie beschaffene Vorräte bei den Besitzern an Obst vorhanden sind, die betreffenden Grr.ndstücke oder Räume, in denen Obst vermutet wird, zu betreten und zu besichtigen. Beide Teile sind berechtigt, bei der Besichtigung von Räumen die Anwesenheit eines Vertreters der Ortspvltzeibehbrde zu verlangen Die Ortspolizeibehörden haben dem daraus gerichteten Ersuchen eines Beteiligten zu entsprechen. 8 6- . Wer diesen sowie den von der Laudesstelle sür Gemüse und Obst in Ausführung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuwidcrhandelt, wird nach Maßgabe des 8 17 der Bundcsratsocrordnung über die Preisprkfungsstellen und die Versorgungsrcgelung vom Sept/4 November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft, sofern nicht nach 8 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3 April 1917 oder nach 8 6 der Bundesrotsverordnung über Auskunftspfltcht vom 12. Juli 1917 eine höhere Strafe verwirkt ist. 8 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Dresden, am 20. April 1918. Ministerium des Innern WvMM«-»-»-——— »»„»MU! « Wicken — Wickengemenge. Der Königlichen Amtshauptmannschaft ist ein Posten Wicken oder Wickengemenge zur Verfügung gestellt worden. Mit Rücksicht auf die zur Verfügung stehende beschränkte Menge können nur dieje nigen Landwirte berücksichtigt werden, die bereits vor dem Kriege alljährlich Wicken oder Wickengemenge zu Futterzwecken angebaut haben. Da diese hier nicht bekannt sind, werden die in Frage kommenden Landwirte ausgesordert. schriftliche Gesuche binnen 5 Tagen hierher einzureichen. Später eingehende und ungenügend begründete Gesuche können nicht berücksichtigt werden. In den Gesuchen, die durch die Ortsbehörde zu begutachten sind, ist insbesondere anzugeben: 1. die Zahl der gehaltenen Rinder, 2 ob dos Saatgut zum Grünfutter jetzt oder zur Herbstfutteraussaat bestimmt ist. 3. die Größe der als Wiesen und Aecker bewirtschafteten Flächen. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 24. April 1918. Sonnabend, den 27. April 1818 findet von 1—3 Uhr nachmittags an der Kom- >r-anvraaerei Verkauf von gelben Speiseruben (nicht ganz vollwertig) zum Preise von 6 Mark sür einen Zentner statt. Pulsnitz, am 25 April 1918. Der Stadtrat. Dem unterzeichneten Kohlcnausschutz ist angezeigt worden, daß die grüne Kohlen stammkarte Nr. 191, ausgestellt auf den Namen Alwin Kühne abhanden gekommen ist. Diele Kohlenkarte wird hiermit für ungiltig erklärt und die Kohlenhändler angewiesen, dieselbe nicht zu beliefern. Pulsnitz, am 24- April 1918. Der Kohlenausschutz Pulsnitz Die Annahmestelle Pulsnitz für getragene Kleidung Markt 324 ist geöffnet Montags und Freitags, nachm. von 2 bis 4 Uhr. Die Annahmestelle kauft Uniformen jeder Art, Zivilkleidung, Wäsche, Schuhe und Lumpen. Aus Grund der Bestinimungen der Reichsbekleidungsstelle werden gegen Abgabe von Oberkleidung und Schuhwaren insbesondere auch Abgabebescheinigungeu zur Erlangung von Bezugsscheinen ausgestellt. Nähere Auskuust wird in der hiesigen Polizeikanzlei erteilt. Die Annahmestelle. WU- Ankündigungen aller Art "MG sind in dem „Pulsnitzer Wochenblatt" von denkbar bestem Erfolg Neue Gesichtspunkte für einen denffchen Frieden. In immer weiteren deutschen Kreisen bricht sich die Anschauung Bahn, daß die Voraussetzungen, unter welchen die Wahrheit des deutschen Reichstages am l». Juli vorigen Jahres die denkwürdige Friedens» Aolution schaffte, jetzt nicht mehr bestehen können. Aohl ist zu Gunsten Deutschlands und seiner Ver- dändeten der Friede mit Rußland eingetreten und der gewaltige feindliche Ring, welcher Deutschland und mne Verbündeten einkreisen sollte, gesprengt worden, °ber diesem unverkennbaren ersten Schritte zum Frie» An steht der hartnäckige Bernichtnugswille Englands, Frankreichs, Italiens und Amerikas gegenüber Deutsch- wkd und seinen Bundesgenossen entgegen. Die Lage in dem fortgesetztem Weltkriege ist daher noch furcht- Ar ernst und bitter und voll der größten Opfer an und Blut. Unsere Feinde machen erneut die größten Anstrengungen, ihren bösen Willen gegenüber ^kktschland durchzusetzen und Deutschland zu demüti gen und zu verkleinern und die ganze Zukunft des Arischen Volkes in Sklavenfejseln zu schlagen. Des» gnlb kann die Friedensresolution des deutschen Reichs tages vom 19. Juli nicht mehr als eine maßgebende Grundlage für einen deutschen Frieden angesehen wer den. Die Zentrumspartei und nach einer Kundgebung der Freisinnigen Zeitung auch die freisinnige Volks» Partei haben sich deshalb nunmehr auch von der Friedensresolution des Reichstages vom 19. Juli los gesagt, da wir dem bösen Willen unserer schimms'.en Feinde keinen Freibrief auf die endlose Fortsetzung des Krieges in dem Sinne ausstellen können, daß sie etwa glauben dürften, daß sie ungestraft den Krieg fortsetzen dürfen. Unsere Friedensangebote mußten ihre Gültigkeit verlieren, solange der Feind sie hart näckig zurückwiese. Dieser Fall ist unbedingt einge treten, und deshalb wird auch Deutschland bei dem Frieden ganz andere Bedingungen stellen, als es der Fall gewesen wäre, wenn die Feinde das deutsche Friedensangebot im vorigen Jahre angenommen häl» ten. Unser Kriegsziel geht aber trotzdem nicht auf Ländererwerb, sondern wir erstreben einen Frieden, dessen Dauer vor allen Dingen gesichert sein muß und der dem deutschen Volke die volle und freie Entwicke- lung seiner kulturellen und wirlschastlichen Kräfte gewährleistet. Restlos muß in den Friedensbedingun gen auch alles das verlangt werden, was zur dauernden Sicherung Deutschlands unbedingt notwendig ist. Daß dazu auch etwa notwendige Landesabtretungen und völkerrechtliche Verpflichtungen zur Sicherung unserer Grenzen gehören müssen, das muß jetzt jedem Deut schen als ganz selbstverständlich erscheinen Ebenso ist für die freie Entfaltung unserer wirtschaftlichen Kräfte und unserer wirtschaftlichen Versorgung die Verhütung einer Rohstoffsperre, einer Abschließung vom Welthandel und einer finenziellen Überlastung notwendig. Kommen doch jetzt auch von den deut schen Großbanken, welche den tiefsten Einblick in di« finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Deut schen Reiches haben, Urteile, welche dahingehen, daß ein wesentlicher Teil der abermals ungeheuer gewach senen deutschen Kriegskosten aus die Feinde abgewälzt werden muß, wenn der deutsche Unternehmungsgeist nicht lahmgelegt und der wirtschaftlichen Entfaltung Fesseln aufgelegt werden sollen. Durch die unver meidliche starke Steuerbelastung des Besitzes uns des Einkommens und durch die hohen Verkehrs-, Produk tions- und Konsumsteuern wird der deutschen Volks- wi tschaft eben eine Last aufgebürdet, die nur dann getragen werden kann, wenn auch in den deutschen Friedensbedingungen Forderungen enthalten sind, welche Deutschland wirtschaftlich und finanziell stärken.