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pulsmtzerMcdenblatt vepstsprerken vi». iS Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. Im Kalle höherer Gewalt - Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder derBeförderungseinrichtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lie- ferung oder Nachlieferung der Zeitung oder : aui Rückzahlung des Bezugspreises. : Vierte!jährlich M2—, bei freier Zustellung; bei Abhclung vierieljährl. M 1.70, monatl. 60 Bf., , du.ch di« Post bezogen M 2 10. : iioö Jeitiiiig Vlitt des Königliche« Amtsgerichts «nd des Stadtrates zu Pulsnitz Postscheckkonto Leipiig 24127 öelegp.-gd«».: Mocdenblatt Pulsnik Inserate sind bi» vormittags 10 Uhr auf-u- geben. Die sechsmal gespaltene Petitzeüe (Mosse's Zeilenm. 14) 20 Pf., im Bezirke der Amtshauptmannschaft 16 Pf. Amt iche Zeile SO Pf., außerhalb des Bezirks 60 Pf., Reklame : SO Pf. Bei Wiederholungen Rabatt : Zeitraubender und tabellartlcher Satz mit 23°/, Aufschlag Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klag« oder in Kon kursfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnuchl. in Anrechnung. Rip Zgn Rn!<Mltz umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Nieüersteina llrll 1 Ulpstj^ Weißbach, Ober- und Niederlichtenau, Friedersdorf. Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein - Dittmannsdorf Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr 266. Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsniy. Nümmer 46 Donnerstag, den 18. April 1S18. 70. Jahrgang Amtlicher Teil. Verordnung «der eine Anbau- und Ernteflächenerhebung i« Jahre 1818 vom 12 April 1918. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bun» vesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) nne Anbau- und Ernteflächenerhebung im Jahre 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 183) angeord» net. Zur Ausführung dieser Verordnung wird für das Königreich Sachsen folgendes be stimmt : 8 1 In der Zeit vom 6. Mai bis 8 Juni 1918 sind sestzustellen die Anbau- und Ernte- stachen btim seldmätzigen Anbau von 1 Weizen s) Winterfrucht b) Sommersrucht 2. Spelz-Dinkel, Fesen, Emer, Einkorn (Winter» und Sommerfrucht), 8. Roggen -r) Winterfrucht, d) Sommerfrucht, 4. Gerste s) Winterfrucht, d) Sommersrucht. b. Gemenge aus den Getreidearten 1 bis 4, »- Hafer, 7. Gemenge aus Getreide aller Art mit Hafer, 8. Mais zur Kärnergrwinnung. 8 sonstigen Getreidearten (Buchweizen, Hirse), 10. Hülsensrüchte« 1. zur Körnergewinnung -) Erbsen und Peluschken, ») Speisebobnen (Siangen, Buschbohnen, «) Linsen und Wicken, M Ackerdohne« (Sau-, Pferdebohnen,) ») Lupinen k) Gemenge au« Hülsensrüchten aller Art, x) Gemenge au» Hülscnfrüchten aller Art mit Getreide, II. zur Grünfuttergewinnung (Hitlsenfrüchte aller Art, rein oder im Gemenge untereinander oder mit Getreide), auch Lupinen zum Untcrpflügrn, 11. Oclfrüchten >) Raps «nd Rübsen. d) alle übrigen Oelsrüchte (Mohn, Leindotter, Senf, Sonnenblumen «. a.), 12. Gespinstpflanzen (Flachs, Lein, Hanf, Nessel und andere), 18. Kartoffeln, -) Frühkartoffeln b) Svätkartoffeln, 14. Rüben und Wurzelsrüchten, Zuckerrüden, d) Runkel (Futtrr-)rüben, c) Kohlrüben (Steckrüben, Bodenkohlrabi, Wruken, Datschen), ä) Mohrrüben, Mähren, Karotten, 1i Gemüsen 2) Weißkohl, b) alle sonstigen Kohlarlen, «) Zwiebeln, u) alle sonstigen Gemüsearten (Spargel, Tobinambur, Schwarzwurzeln, Mai» rüden, Rote Rüden, Sellerie, Gurken und andere), 18 Futterpflanzen zur Grünfutter und Heugewinnung ») Klee aller Art, auch mit Beimischung von Gräser«, b) Luzerne, r) alle sonstige« Futterpflanzen (Seradeka als Haupstfrucht, Esparsette, Mais und andere», auch in Mischung, , ... 17- sonstigen Gewächsen aller Art (Handelsgewächse, Grassämereien, Hopsen, Ta- -> Stchorie«, Korbweiden und andere) sowie die Bewässerungs- und anderen Wiese«, die >mten bestellte« «nd nicht bestellten Ackerflächen und die Weideflächen. 8 2. Trübung erfolgt grmeindcweise d'urm Befragung der Grundeigentümer und Be- bt>>Ä. (Betriebsinhaber) Ihre A«ssührung obliegt den Gemeindebehörde« in Dcr- tn» diesem Zwecke ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleuten auch selbständigen Gutsbezirke; zu ihrer Unterstützung sind schreib- und rechengewandte 5»i«zieben, die besonders mit daraus zu achten haben, daß die Quer und Seiten un? Ortslisten stimmen ««d die Umrechnung von Acker und Scheffel in Hektar «n» «r immer richtig durchg.führt worden ist. 8 3. Erhebung erfolgt durch.Ortsliften und Fragebogen. Der Inhalt der ersteren ist oen umfang «nd die Art der Ausführung der Erhebung maßgebend. aut Fragebogen, die de« Zweck haben, die Ermittlung der Anbau- und Ernteflächt« K8r>>^ duswürts bewirtschafteten Grundstücken zu erleichtern, sind von den Oemeindebe» »erteilen, wieder rinzusammeln und bis spätestens 10 Juni an die Gemeinden ">°ben, in drirn Ulurbezirk das betreffende Grundstück gelegen ist 8 4. r »»« de« Geumindebehürden (8 2) so borzubereite«, daß bis zum Krim,!» H«nd der Grvndsteuerkatastcr oder entsprechender »der ähnlicher Au- Be»!^..Eand.»er»eichuifft, Flurbücher und der«!.) die Namen der Eigentümer und viM Ulüchengrüße »er i« Gemeiudeflurbezirke belegenen Grundstücke er in die Ortsliste emaetra«e« ftud. «ei der Ermittlung der Anbau- und Erntrstächen vom E Mai bis 8. Juni 1918 ist streng daraus zu achten, daß die Ackerflächen auch tatsüchlich mit den Früchten bestellt find oder werden, die in der Ortslifte eingetragen find, deshalb ist in den HSyeren Lagen mit der Flächenaufnahme der einzelnen Früchte nicht zu früh zu beginnen. § 5. Alle Anbauflächen find zur Ortsliste der Gemeinde anzugeben, in deren Flurdezirk sie belegen find. Die Gemeindebehörden haben die Richtigkeit der Flächenangaben zu über wachen und insbesandere nachzuprüsen, ob die Gesamtheit der durch die Ortsliste festgestell ten Anbau- und sonstigen Flächen mit den nach 8 4 ermittelten Flächen übereinstimmt. 8 6. Die zur Erhebung erforderlichen Ortslisten find den Kommunaloerbänden durch das statistische Landesamt zu übersenden. Lie Gemeindebehörden haben bet den Vorarbeiten die Zahl der benötigten Fragebogen sestzustellen und sie dem Statistischen Landesamt durch Vermittlung des Kommunaloe>bandes bis spätestens 20. April mitzuteilen Das Statisti sche Landesamt hat sür die rechtzeitige Deckung des Bedarfes Sorge zu tragen. 8 7- Dte Kommunaloerbände haben die ihnen fzugehenden Ortslisten und Fragebogen an die Gemeinden ihres Bezirks zu verteilen. 8 8. Die Orislisten find nach Beendigung der Erhebung am 8. Juni 1S18 auszurechnen abzuschließen und auf Seite 1 zu bescheinigen und bis 12. Juni 19 i8 an den Kommunal- verband abzaliefern. Der Kommnvalverban'» hat die Ortsltsten der Gemeinden seines Be zirkes zu sammeln, au? Unwahrscheinlichkeiten nachzuprüsen und sie dann bis 17. Juni 1918 alphapetisch geordnet mit Fragebogen und Lieferschein an das Statistische Landesamt ein zusenden. 8 V- Die Grundeigentümer, die Bewirtschafter und idre Stellvertreter find verpflichtet, den mit der Erhebung Beauftragten über die Eigentums-, Pacht- und sonstigen Nutzungsoer- hältnifle sowie über die Verwendung ««d den Anbau der Grundstücke Auskunft zu erteilen. Insbesondere ist jeder, der Land Verpachtet oder sonst zur entgeltlichen oder unent geltlichen Nutznießung (als Dienstland, Deputatland, Altenteil oder aus sonstige Weise) aus- gegeben hat, »erpflichtet, binnen 8 Tagen dem Vorstande der Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt, schriftlich oder zu Protokoll anzugeben: -) die Namen seiner Pächter, (Nutznießer usw.), ») dte Grüße der einem jeden derselben verpachteten oder sonst ausgegebenen Fläche. Hierbei ist es zur Erleichterung der Erhebung zulässig, daß diejenigen, die eine zu sammenhängende Fläche i« kleineren Stücken an verschiedene Personen zur gartenmäßigen Nutzung für ihren eigenen Haushalt abgegeben haben (Schrebergärten, flaubenkolonien oder ähnliches), die Namen der einzelnen Pächter (Nutznießer usw.) nicht anzugeben brauchen. Es genügt in diesem Falle die Angabe der Größe, des so ausgegebenen Landes und der Zahl der Pächter (Nutznießer usw.). Ueber oie Zuverlässigkeit der summarischen Angabe dat im Zweifel dir Gemeindebehörde zu entscheiden. . „Jeder Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes oder Bewirtschafter einer landwirt schaftlich benutzten Fläche hat in der Zeit vom 6. Mai bis 8 Juni der Gemeindebehörde oder einer von ihr beauftragten Person mündlich als Angaben über die Nutzung seines Landes, insbesondere über den Anbau von Feldsrüchten zu machen, deren die Gemeindebei Hörden zur Ausfüllung der Ortsliste bedarf. Er ist oerpflichtet, hierzu einer Vorladung de» Gemeindebehürde zum persönlichen Erscheinen zu folgen. Betrieboinhaber, die Grundstücke außerhalb der Gemeinde ihres Betriebssttzes bewirtschaften, haben sür die Feldfrüchte dieser Grundstücke besondere Fragebogen auszufüllen, die die Gemeindebehörde ihres Betriebs- fitzcs »erteilt Sollten ste bei der Verteilung dieser Fragebogen versehentlich übersehen wor- den sein, so haben ste dies der Gemeindebehürde anzuzeigen, die ihnen dann die erfor derlichen Fragebogen »uszuhändigen hat. Die Verteilung der Fragebogen erfolgt nicht vor dem 2S. April. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen find befugt, zur Er mittelung richiiger Angaben über die Anbau- und Ernteflachen die Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zu betreten, Messungen oorzunchmen sowie die Geschäftsbücher der Bewirtschafter einzusehen, auch hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von Behörden einzuholen. Zuständige Behörde im Sinne von 8 7 der Bundesratsverordnung vom 21. März 1918 ist zugleich sür die selbständigen Gutsbezilke in den Städten mit rev. Städteordnung der Stadtrat, in Len l brigen Städten der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Ge meindevorstand 8 10- Wer vorsätzlich dte Angaben, zu denen er verpflichtet ist, nicht oder wissentlich unrich tig oder unvollständig macht, »der wer das Betreten der Grundstücke oder d>e Vornahme der Messungen oder die Et«ficht in die Geschäftsbücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu 8 Monaten und mit Geldstrafe bis zx 10000M«rk oder mit einer dieser Strafen belegt. Wenn die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, tritt Geldstrafe bis z» 3000 M ein. 8 11- Etwaige bei der Bearbeitung der Erhebungsergebniffe seitens des Statistischen Lan desamtes wshrgenommrne Mängel werden durch das Statistische Landesamt, den Stadt- räten, Bürgermeister« und Geweindeoorständen unmittelbar mitgeteilt werden und find durch diese mit tunlichster Beschleunigung abzustellen. 8 12. Zwecks reibungsloser Durchführung der Erhebung ist diese Bekanntmachung in allen Gemeinden sofort auch durch Anschlag zu veröffentliche«. Dresden, den 12. April 1918. Mi»ifteri«m des J«ner«. Die Besitzer von Feld, Wiese und Wald der Stadt Pulsnitz, einschließlich Rittergut Pulsnitz, «erden hiermit ausgefordert, zur Feststellung ihrer Flächen, sich Montag, de» 22. April 1S18 »on 3 r Uhr nachm. in der Ratskanzlei einzufinden. Besitzstandsverzeichnijse sind «itzubringen. Pulsnitz, am 18. April INS. Der TLndirtit-v