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pulMtzerMchenblatt ° kernspreekei' Nr. iS Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. 2m Falle höherer Gewalt 7 Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder derVeförderungseinrichtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lie ferung oder Nachlieferung der Zeitung oder : auf Rückzahlung des Bezugspreises. : Vierteljährlich M 2.—, bei freier Zustellung; bei Abholung vierteljähri. Ml.70, monatl. KO Pf., >—: du^ch die Post bezogen M 2.10. : des Königlichen Amtsgerichts nnd des Stadtrates z« Pnlsnitz Postscheckkonto Leipzig 24127 ^elegp.-Ndl».: Wochenblatt pulsnlls Inserate sind bis vormittags 10 Uhr aufzu geben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosse's Zeilenm. 14) 20 Pf., im Bezirke der Amtshauptmannschaft 15 Pf. Amtliche Zeile 50 Pf., außerhalb des Bezirks 60 Pf., Reklame : 50 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. : Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25 °/„ Aufschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon- kurSfäüen gelangt der volle Rechnungsbettag unter Wegfall von Preisnachl. in Anrechnung. Amtsblatt M öea ümtsMlUsWrb MsW umfassend die Ortschaften Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung,Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteina Weißbach, Ober- und Niederltchtenau, Friedersdorf - Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I- W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Schriftleiter: I. W. M 0 hr in Pulsnitz. Sonnabend, den 22. Juni 1918 Nummer 74 Amtliche Bekanntmachungen befinden fich auch auf der Beilage. 70. Jahrgang Amtlicher Teil. Nachstehende Verordnungen der Reichsbekleidungsstelle über Bezugsscheinverbot für Bettwäsche und Matratzendrell sowie Herstellungsverbot für Polsterwaren und über Abänderung der Ausf. - Bek. über baumwollene Verbandstoffe und über die zum Erwerb und zur Veräußerung von baumwollenen Verbandstoffen berech tigte Stelle vom 1. Dezember 1917 worden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. D r e sd en , am 18. Juni 1918. - Ministerium des Innern. Bekanntmachung der Neichsbekleidungsstelle über Bezugsscheinverbot für Bettwäsche und Matratzendrell sowie Herstellungs- Verbot für Polsterwaren. Dom 15 Juni 1918. Auf Grund der Bundesratsoerordnung über Befugnisse der Reichsdekleidungsstelle vom 22. März 1917 lNGBl. S. 257) wird folgendes bestimmt: 8 1. Die Bezugsschcinprüsungs- und Auc-sertitzungesiellen dürfen künftig Bezug sscheine aus Bet-t wüsche oder siir ihre Herstellung bestimmte Stoffe sowie auf Matratzen- drrll im Rahmen der neuen Richtlinien N. Fassung für Erteilung von Bezugsscheinen, insbesondere der Bestandsliste II. Fassung vom 13 Oktober 1917 (Retchsanzeiger Nr. 244), nur für Kranke gegen ärztliche Bescheinigung, für Wöchnerinn- n umd äug. linge gegen eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme oder gegen Darlegung einer amtlichen Geburtsbescheinigung erteilen. Sonstige Antragsteller sind aus bezugsscheinfreie Papiergarnerzeugnisse zu verweisen. Gewerbetreibende, die sich im Besitze von Bettwäsche oder Matratzendrell befinden, können ihren verkäuflichen Bestand an diesen Gegenständen der Reichsdekleidungsstelle Derwaltungsadteiümg (Abteilung 8 für Anstaltsvcrsorgunp) melden, die die ihr gemeldeten Bezugsquellen auf Antrag den Inhabern der auf diese Gegenstände lautenden, von der Reichsbekletimngsstelle, Abteilung 8 siir Ansialtsversorgung, ausgefertigtcn Bezugsscheine nachweisen wird. 8 2. Die gewerbsmäßige Umarbeitung von fertiger, für den Verkauf bestimmter Bettwäsche zu Gegenständen anderer Art ist verboten. Verboten ist ferner die gewerbsmäßige Verarbeitung von Web-, Wirk- und Stück waren zur Herstellung von Polsterwaren, insbesondere von Matratzen. Die aus Veranlassung der Reichsdekleidungsstelle, der Heeresverwaltungen oder der Marineoerwallung erfolgende Verarbeitung wird hierdurch nicht berührt. 8 3. Web, Wirk- und Strickwaren, zu deren Herstellung ausschließlich Papiergarne oder bezugsscheinfreie Stoffe verwendet werden, werden von der Bestimmung des § 2 nicht betroffen. 8 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 werden auf Grund des §3 der Bundrsratsverordnung über Befugnisse der Reichsbckletdungsstelle vom 22. Mürz 1S17 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben diesen Strafen kann auf die in § 3 der genannten Bundes ratsverordnung bezeichneten Nedenstrasen erkannt werden. 8 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 16. Juni 1918 in Kraft. Berlin, am 15. Juni 1918. Reichsbekleidungsstelle. Stadtrat Dr. Temper, Stellvertreter des Reichskommissars für bürgerliche Kleidung. Bekanntmachung der Neichsbekleidungsstelle über Abänderung der Ausführungsbekanntmachung vom 12. Januar 1S18 zu den Bekanutmachungen über baumwollene Verbandstoffe und über die zum Erwerb und zur Veräußerung von baumwollenen Verbandstoffen berechtigte Stelle vom 1. Dezember 1S17. Vom 14 Juni 1918 Auf Grund der §8 1 und 2 der Bundesratsoerordnung über Befugnisse der Reichs bekleidungsstelle vom 22. März 1917 (RGBl. S. 257) wird felgendes bestimmt: 8 1- Di« Verteilungsstelle für baumwollene Vrrbandstdffe wird zu einem »Verteilungs ausschutz der Reichsdekleidungsstelle sür baumwollene Verbandstoffe" erweitert. Den Vorsitz führt der Leiter der Abteilung 8 für Anstaltsoersorgung der Neichsbekleidungsstelle Der Ausschuß »erfüllt in zwei Unterabteilungen: 1. sür Apotheken unter der Leitung des Direktors der Hagcda (Handelsgesell' schäft Deutscher Apotheker); --—- 2. für Drogrnhandlungen unter Leitung des Vorsitzenden des Drogistcnver- bandes von 1873 E. D. Zu den übrigen in 8 2 der Aussührungsbekanntmachung?vom 12 Januar 1818 ge nannten Mitgliedern des Derteilungsausschusses tritt noch der Vorsitzende der Berliner Drogisten Innung hinzu. Perlin, den 14. Juni 1S18. Reichsbekleidung sstelle. Stadtrat Dr. Temper. Stellvertreter des Reichskommiffar sür bürgerliche Kleidung. . Zur tunlichst ergiebigen Gewinnung des Blutes von Schlachttieren zu Nahrungs- »wecken wird mit Genehmigung des Reichskanzle s sür die Dauer des Krieges hiermit nachgelassen, daß das Blut der wegen Rotlaufs für bedingt tauglich erklärten Schweine iß 37 unter III Ziffer 2 der Aussührungsbestimmungen zum Fleischbeschau - gesetze), das nach Z 35 Ziffer 11 dieser Bestimmungen zu vernichten ist, zur Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen freigegeben wird, vorausgesetzt, daß das Blut nur in abgekschtem Zustande zum Verzehr gelangt und daß eine Weitcrverbreilung des im Blute enthaltenen Rotlauf Ansteckungsstoffs durch Verschütten, Weggietzen usw. vor dem Abkochen des Blutes verhütet wird. Diese Verordnung, die mit ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, ist allen für die Fleischbeschau verpflichteten Tierärzten und allen nichttierärztlichen Fleischbcschauern von den Anstellungsbihörden in Abdruck oder abschriftlich zur Kenntnisnahme und Nachachtung zuzufertigen. Dresden, am 17. Juni 191«. Ministerium des Inner». Milchverssrgung. Nach Gehör des Ernährungsausschusses dürfen vom 1. Juli d. I. an Vollmilch karten nur an folgende Personen in der nachstehend angegebenen Höhe ausgegeben werden: 1. auf 1 Liter täglich: an Kinder im 1. Lebensjahre, Wöchnerinnen inner- bald 6 Wochen nach der Niederkunft und stillende Frauen, - o„r »/. Liter läßlich: awKir.de: im L. .«nü S. Lebensjahre und an schwan gere Frauen während der letzten 3 Monate der Schwangerschaft. 3. aus V, Liter täglich: an Kinder im 4. und 5. Lebensjahre, 4. auf '/« Liter täglich: an Kinder im S. Lebensjahre, Kranke erhalten Vollmilchkarten gemäß dem Gutachten des Herrn Dezirksarztes, der auf ärztlichen Antrag entscheidet. An Personen, die nicht im Besitz von Vollmilchkarten sind, darf keine Vollmilch abgegeben werden. Personen über 7S Jahre können auf Antrag 2 Magermilchkarten erhalten. Die Inhaber non Vollmilchkarten haben dieselben umgehend nach Empfang dem Milchhändler oder Milchviehbesitzer, der die Belieferung in Aussicht stellt, vorzulegen. Wer Milchbändler und Milckviehbesitzer trennt den Anmeldeausweis ob und reicht ihn der Gemeindebehörde seines Wohnortes ein. Diese hat in einer Liste aufzuzeichnen, welche Milchmenge bei den Milchbändlern oder Milchviehbefltzern zur Belieterung ange- mcldet sind Außerdem haben die Milchhiindler eine KunLen-Liste zu führen, in der die Namen der zu Beliefernden und die Bezugsmengen einzutragen sind Die vereinnahm ten Marken find allwöchentlich am Ende jeder Woche der Gemeindebehörde bezw. dem Vertrauensmann abzuliesern: Sammelstellen reichen die Abschnitte nach wie vor derAmts- hauptmannschast mit dem Wochenberichte ein. «.die Gemeindebehörden werden auf die Einhaltung dieser Verordnung bei der dem nächst beginnenden Ausgabe der Vollmilch-Karlen hiermit besonders hingewiesen. Wöchner innen und stillende Frauen haben Zeugnis der Hebamme, und wenn über 9 Monate alte Kinder gestillt werden, ärztliches Zeugnis vorzulegen. Läuft die Bezugszeit vor dem 30. September d. I, ob. so find die entsprechenden Tagesabschnitte vor der Aushändigung der Karten von der Gemeindebehörde abzutrennen. Jede Gemeinde hat em Verzeichnis der Kranken, Wöchnerinen und stillenden Frauen zu führen, aus dem die Bezugszeit jedes bezugsberechtigten ersichtlich ist Zuwiderhandlungen gegen - die vorstehenden Bestimmungen werden gemäß der Be' kanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes vom 3. Oktober 1916 in Der" bindung mit der Ausführungsverordnung des Kgl. Ministeriums des Innern vom 12. Ok- obec 1916 bestraft. Kamenz, den 18. Juni 1918. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft. NeifeSroLmarken. Zufolge einer Anordnung des Direktoriums der Reichsgetreidestelle wird folgendes bekannt gegeben: 1. Die 10>x Abschnitte der jetzt zur Ausgabe gelangenden, auf insgesamt 50 e Ge bäck lautenden Reisebrotmacken fallen in Zukunft weg. Künftig werden an Stelle der über 40 und 10 e lautenden Reichsreisebrotmarken solche über 50 x Gebäck ausgegeben. 2. Die Relchsreisebrotmarken über 40 und 10 x Gebäck gelten neben den Reichs- reisebrstmarken über 50 e Gebäck jedoch dauernd weiter. Kamenz, den 19. Juni 1918. Di« Königliche Amtshauptmannschaft für den Kommunalverband! Frühdrusch. Der augenblickliche Stand der Getreideocrsorgung macht es auch in diesem Jahre wieder unbedingt notwendig, die anstehende Ernie so frühzeitig wie möglich einzubringen und aus- zudreschen. Die Landwirte des Bezirks müssen daher hierbei alle ihre Kräfte einsetzen. Dieser Forderung der Stande gegenüber müssen alle anderen noch so dringlichen Wirtschastsar« beiten zurücktreten. Es liegt dies auch im eigenen Interesse der Landwirte, da für Getreide, das anläßlich des Frühdrnsches abgeliefert wird, auch «« Msem Jahre eine hohe Druschprämie bezahlt werden wird Im einzelnen wird zur Durchführung des Frühdrusches folgendes bestimmt: l. 1. Der Frühdrusch bezieht sich auf Wintergerste, Roggen und Walzen. Die Königliche Amtshauptmannschaft behält sich vor, auf entsprechende Anordnung der Rekchsgetreide- stelle hin den Frühdrusch auch auf Hafer auszudehnen. Die Wintergerste muß in erster Linie, also möglichst vom Felde weg ausgcdroschen und mit Ausnahme des dem Erzeuger zu belassenden Saatgutes restlos abgelieserl werden. Auch