77 DN. 1941 Nr. 7 78 Msgabe ZK ^snöh^ Nur für-enDienstverkehr ües NNSt. bestimmt! vienstnachrichten des Reichsnährstandes Herausgeber: Der Neichsbauernführer, Verwaltungsamt öerltn, üen IS. §ebruar 1-41 8. Jahrgang Inhalt. Perfonalnachrichten: S. 77. Finanz- und Vermögensverwaltung: Anordng. 8. 2. 1941, Überweisung der Reichsbeihilfen zum Schluß des Rech nungsjahres, Behandlung der Ausgabereste S. 77. - Anordng. 11. 2. 1941, Vergütung bei Heranziehung zum Luftschuhdienst S. 79. — Anordng. 13. 2. 1941, Ab schreibung der Ankaufsdarlehen für stillgelegte beamten eigene Kraftfahrzeuge S. 80. Grundlagen der Erzeugung und des Marktes: Anordng. 12. 2. 1941, Schweinezwischenzählung am 3. 3. 1941 S. 79. Vetriebsgemeinschaft: Anordng. 13. 2. 1941, Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels, Kündigung des Arbeitsver hältnisses bei Einberufung zum Wehrdienst S. 81. — Anordng. 13. 2. 1941, Nachwuchsgewinnung S. 81. Recht: Anordng. 10. 2. 1941, Verkehr mit landwirtschaft lichen Grundstücken, Grundstücksgeschäfte der Gemeinden S. 83. — Anordng. 10. 2. 1941, Änderung der gesetz lichen Anerbenfolge S. 83. — Anordng. 11. 2. 1941, Sippenwechsel von Erbhöfen durch Erbhofveräutzerung, Vorlagepflicht der LBsch. und KBsch. S. 84. Landbau: Anordng. 13. 2. 1941, Tabakanbauwerbung durch I. T. Heber, Brünn S. 85. Hinweise auf nicht abgedruckte Verfügungen: S. 85. p ers onalnachrichten. Beamte und Angestellte. In den Landesbauernschaften. Mecklenburg. Aus geschieden ist (auf eigenen Antrags Tierzucht lehrerin Irma Heusler, Landfrauenschule Malchow. Sudetenland. Berufen wurde: Als SB. Josef Benda an das VA., II v. Finanz- unö Vermögensverwaltung. Überweisung der Neichsbeihilfen zum Schluh des Rechnungsjahres, Behandlung der Ausgabereste. — IV6 I KÜK8/1 vom 8. 2. 1941 —. 1. Nach dem mit Verfügungen vom 14. 3. und 9. 5. 1940 — IV6 I 8551/9 — geregelten neuen Ver fahren der Reichsbeihilfen werden die von den Ober tassen ausgezahlten Beihilfen monatlich nachträglich auf besonderem Formblatt bei der Hauptkasse des RNSt. angefordert. Die Oberkassen dürfen gemäß 8 111 in Verbindung mit 8 98 (3) KONSt. die Ab rechnungsvorgänge mit der Hauptkasse erst verbuchen, wenn das Anerkenntnis der Haüptkafse eingegangen ist. Da das Anerkenntnis infolge der gegebenen Verhältnisse erst nach einem gewissen Zeitraum bei der Oberkasse eingehen kann, würden in der Abschlutz- zeit des Rechnungsjahres Schwierigkeiten wegen der rechtzeitigen Vereinnahmung der von den Ober kassen verausgabten Beträge entstehen. Zur Sichs- stellung der Vereinnahmung dieser Beträge durch