Organisation unü allgemeine Verwaltung. Anordnung des RBF. betr. Gliederung der Verwaltungshauptabteilung im Reichsverwaltungsamt. — Vä I 104 vom 14. 2. 1941 —. In Durchführung der Anordnung des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft und des RBF. betr. Organisationsänderung im RNSt. vom 6. 8. 1940 - IVKI 104/1/2 — (DN. S. 549) be stimme ich: Die VHA. im Reichsverwaltungsamt gliedert sich in die Abt. VK I (Organisation und allgemeine Verwaltung), V^ II (Personalverwaltung), V 8 I (Finanzverwauung und Haushalt), V 8 II (Kastenwesen), V 8 III (Nevisionswesen), V 6 IV (Grundstücks- und Vermögensverwaltung), Vv (Grundlagen der Erzeugung und des Marktes). An der Spitze dieser Abteilungen steht jeweils ein AL. Für die einheitlupe Leitung der Abt. V6 l bis I V ist RHAL. Boeß dem VHAL. verantwortlich. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. DN. 1941 S. 89. Finanz- unü Vermögensverwaltung. Schiedsspruch in Sachen einer Landwirtschafts schule. Vk l 6138/1 vom 17. 2. 1941 —. Im Anschluß an mein Rundschreiben vom 21. 5. 1940 — IV6 I 6614/0 — wird nachfolgend ein wei terer Schiedsspruch zur Kenntnisnahme mitgeteilt. Auch in diesem Falle hat sich das Schiedsgericht der Auffassung der LBsch. augeschlossen und die vom Landrat erfolgte Kündigung des Vertrages bezüglich einer Mädchenabteilung als ungültig verworfen. An die Landesbauernschaften. DN. 1941 S. 89. den 3. Dezember 1940. Niederschrift über die Verhandlung in der Schiedsgerichtssache einer Landesbauernschaft, Kreis L. Die Vertreter der LBsch. geben die Erklärung ab, daß ihnen ausreichend das rechtliche Gehör ge währt ist und daß sie auf sofortige Verkündung des Schiedsspruchs verzichten und um schriftliche Zu fertigung und gesetzmäßige Zustellung bitten. Die Vertreter der LBsch. übergeben noch Ab schrift eines Schreibens der LBsch. an den Regie rungspräsidenten in A. vom 2. 8. 1939 und dessen Antwortschreiben betr. die Neubesetzung der Lehre rinnenstelle bei der Mädchenklasse in L. vom 5. 8. 1939. Nunmehr erläßt das Schiedsgericht folgenden Schiedsspruch: Es wird festgestellt, daß die Kündigung des Herrn Landrats in L. vom 29. 8. 1939 zu Unrecht erfolgt ist und daß der Vertrag vom 20. 10./26. 11. 1936 mithin noch rechtswirksam besteht. Die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens hat der Kreis L. allein zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4500 RM festgesetzt. Gründe: Am 1. 5. 1934 wurde in L. in Verbindung mit der dortigen LdwSch. eine Mädchenklasse eingerichtet. Nach dem darüber zwischen der LBsch. und dem Land rat des Kreises L. abgeschlossenen Vertrage vom 27.Z29. 3. 1934 übernahm der Kreis L. zu dieser Ein richtung neben der Gestellung und Unterhaltung der Unterrichtsräume, der Kosten der ersten Einrichtung sowie der Heizung, Reinigung, Beleuchtung von dem Gehalt der Lehrerin 25 vH. In 8 des Vertrages wurde bestimmt, daß eine Kündigung dieses Ver trages bis zur festen Anstellung der Lehrerin bei den Teilen zustand. Nach erfolgter Anstellung der Lehrerin konnte die Kündigung nur mit Einwilli gung der LBsch. erfolgen. Als Lehrerin der Mädchen klasse wurde damals die bisherige Lehrerin der land wirtschaftlichen Wanderhaushaltsschule des Kreises L., Frl. St., angestellt, derart, daß sie zunächst auf ein Jahr Probezeit angestellt wurde. Nach Ablauf dieses Probejahres ist sie dann zum 1. 5. 1935 fest angestellt. Der Schulvertrag vom 27.Z29. 3. 1934 ist im Jahre 1936 durch einen neuen Vertrag vom 20. 10. und 26. 11. 1936 ersetzt. Dieser Vertrag ent hält auch wieder die im alten Vertrag für den Kreis ausschuß in L. übernommenen Pflichten mit der Maßgabe, daß statt des 25prozentigen Beitrags zu dem Gehalt der Lehrerin jetzt ein fester Vesoldungs- zuschutz von jährlich 500 RM für eine Hilfslehrerin zu zahlen war. Bezüglich der Kündigung wurden in den neuen Vertrag die früheren Bestimmungen über nommen. Frl. St. ist, da sie sich verheiraten wollte, am 1. 11. 1939 ausgeschieden. Mit Schreiben vom 2. 8. 1939 teilte die LBsch. dem Herrn Regierungs präsidenten in A. mit, daß sie mit Wirkung vom 20. 8. 1939 ab die bei der LdwSch. und WVSt. in Le. angestellte Fachlehrerin K. an die LdwSch. und WVSt. in L. als vorgesehene Nachfolgerin von Frl. St. versetzt habe, und erbat dazu die erforderliche Genehmigung. In seinem Antwortschreiben vom 5. 8. 1939 erklärte sich der Regierungspräsident mit dieser Versetzung einverstanden. In dem Bestreben, von dem jährlichen Zuschuß von 500 RM zur Besoldung der Hilfskraft freizu kommen, die er infolge der veränderten Umstände nicht mehr für zeitgemäß hält, hat der Landrat des Kreises L. mit Schreiben vom 29. 8. v. I. den be stehenden Vertrag vorsorglich zum 1. 4. 1940 ge kündigt. Die LBsch. hält diese einseitige Kündigung nicht mehr für berechtigt, nachdem im Jahre 1935 die damalige Lehrerin fest angestellt gewesen ist. Die