Volltext Seite (XML)
plllsnitzMocbenblalt SMsMeW M ZÄtllllll W MIpMllM: 0k. U MS vlütt N °»» -s Dienstag, den 4. Dezember 1S17 Nummer 144 Abonnement: Monatlich 60 Pfennige, vierteljährlich Mark 180 bei freier Zustellung ins Haus, bei Abholung Mark 150; durch ie Post bezogen Mark 1.86. Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonsbend. MMN für Sm «MlwsWrd IM« Wruck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr) KesaMtsuelle: Pulsnitz, Btsmarckplnt Nr. SW. -es lMMM MSWUS UÄ SW ölsölrales iii WSW L— merk.-Mi wraerdirn vrisiG Inserate für denselben Tag sind bis vormittag» 10 Uhr aufzugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile 20Pf., im Bezirk der Amtshauptmannschaft 15 Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. BenmtsoEcher Redakteur I. W Mohr in .. M——EWK 89. Jahrgang ArntLicher HeiL. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dre - den, 39. November 1917. Ministerium des Inner«. . Verordnung über Sämereien vom 19. November 1917. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmatznahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 23. Mai 1916 (RGBl. S. 401) und IS. August 1917 (RGBl. S. 823) wird verordnet: § 1. Kleesamin, Glassamen, Samen von Futterrunkelrüben, von Futterkohlrüben oder Wruken, von Stoppel- oder Wasscrrüben, von Futtermöhren und Pastinak, Samen von Serradella und von sonstigen Futterkräutern darf zu andern als zu Saotzwecken nur mit Genehmigung der Reichsfuttermittelstelle abgesetzt oder verwendet werden. 8 2. Wer der Vorschrift im K 1 zuwider Sämereien ohne die erforderliche Genehmigung absetzt oder verwendet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mork oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 19. November 1917. Der Staatssekretär des Ariegsernährungsamts. v. Waldow. Nachtrag zar Bekanntmachung vom 1. September 1917, betreffend die Aartofselversorgung. Für den Bezug von Kartoffeln auf die Abschnitte -1 und 8 der Landeskartoffelkarts werden die Bezirke der Amtshauptmannschaften Freiberg, Döbeln, Dippoldiswalde und Plauen gesperrt, da diest Kommunalverbände die ihnen aufgegebenen Lieferungen erfüllt oder wenigstens nahezu erfüllt haben. Auf Verträge, d'e unter Abgabe der Abschnitte ä oder S an -ie Kartoffelerzeuger dieser Bezirk« bereits abgeschlossen sind, findet die Sperrung keine Anwendung. Dresden, den 29. November 1917. Ministerium des I««e»N. Spanferkel markenfrei. Einer erneuten Anregung und Ermächtigung des Kriegsernährungsamrs folgend, wird bestimmt, daß der Verkauf von Spanferkelsleisch ohne Fleischmarken bis zum 1b. Januar 1918 auch für das Königreich Sachsen und zwar auch in Gastwiitschasten und Fleischereien freigegeben wird. Ebenso wird der Aufkauf von Spanferkeln, d. h. Ferkeln bis zu 1b Kilogramm von allen Beschränkungen freigegeben. Der Höchstpreis für Spanferkel wird aus 3,20 M pro Kilogramm Lebendgewicht festgesetzt. Drsden, den LS. Nov.mber 1917. Ministerium des Innern, Bekanntmachung. Unsere Bekanntmachung Nr. SU. 3 17. ^8. 1, betreffend Regelung der Arbeit in Web-, Wirk- und Stiickstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen vom 14. Juli 1917 (algedruckt in der Sächs. Staatszeitung am 17. desselben Monat») tritt für die von militärischen Stellen zur Vergebung gelangenden Heeresnäharbeiten jeder Art mit Ablauf des 1. Dezember 1917 anher Araft. Dresden und Leipzig, den 27. November 1917. Stellv! Generalkommando XII. und XIX. A. A. Die kommandierenden Generale, v. Broizem. ».Schweinitz. o», > — , —- > . >>> ",M Futtermittel für gewerbliche Zugtiere. In der zweiten Hälfte d. M. werden Futtermittel für gewerbliche Zugtiere verteilt, wobei der Abschnitt 2 der für das Wirtschaftsjahr 1917/18 ausge stellten Futtermittelkarten beliefert wird. Auf jede Fattermittelkarte werd n 2 Zentner und auf jede Vorzugsfuttermittelkarte 3'/, Zintner Futter geliefert. Besitzer gewerblicher Zugtiere, d e Futtermittel zu empfangen wünschen, Haden ihre Bestellungen unter Beifügung der Futtermittelkarten bis So«nabe«d, de« 8. Dezember 1S17, an die Firma Getreideeinkauf Kamenz e. G- m. b. H. in Kamenz einzusenden. Später eingehende Bestellungen können keine Berücksichtigung finden. Futtermittelkarten für gewerbliche Zugtiere können nur noch für solch; Tiere ausgestellt werden, die dauernd in schwerem Zuge gehen und in kriegs wirtschaftlich besonders wichtigen Betrieben beschäftigt werden. Kamenz, am l Dezember 1917. Der Komm»»alverba«d der Königliche« Amtshanptma««fchaft. Grietzverkauf. Die nächste Verteilung des Grießes erfolgt vom 3. Dezember an durch die bekannten Verteilungsstellen. Grietzkarten zum Bezüge von Grieß können sofort bei den Ortsbehörden wieder entnommen werden. Bezugsberechtigte sind nur dir in der Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft und des Stadtrates zu Pulsnitz vom I. März 1916 — Kamenzer Tageblatt Nr. 54 und Pulsnitzer Wochenblatt Nr 29 — genannten Personen: Kinder bis zu 6 Jahren, soweit sie ein Anrecht auf Brotmarken haben sowie kranke und gebrechliche Personen die nach Ausweis eines ärztlichen Zeugnisses auf Grießnahrung besonders angewiesen sind. Auf die Grießkarte entfällt diesmal Pfund Grietz. Die Gültigkeitsdauer der Grießkarte beträgt 10 Tage soom 3. Dezember—12 Dezember) Die Gemeindebehörden werden nochmals angewiesen, auf jeder verausgabten Grießmacke diese Gültigkeitsda er zu vermerken. Gr eßkarten, auf denen die Angabe fehlt, sind von den Verkaufsstellen zurückzuweisen. Die Berteilungsfteken haben auch diesmal die nach Ablauf des 12. Dezembers bei ihnen «och vorhande«e« Vorräte der Kö«igliche« Amtshauptmannschaft bez« dem Stadtrat anzuzeigen unter gleichzeitiger Einreichang der von ihne« vereinnahmten Grietzkarte« Es sind die Erießkarten zu bündeln und die Bündel mit dem Namen der Verteilung-steile und die Zahl der darin enthaltenen Marken zu versehen Uber die verbleibenden Vorräte behalten sich die unterzeichneten Behörden die weitere Entschließung vor. Der Preis für das Pfund beträgt 32 Pfennige. Die Mitglieder der Konsumvereine erhalten Grießkarten ebenfalls durch die Ortsbehörde für ihre bezugsberechtigten Familienangehörigen. Sie haben den Grieß in den Konsumvereinsoerkaufsstellen zu entnehmen. Vorstehendes gilt nicht für den Bezirk der reo. Stadt Kamenz, wohl aber für den der rev. Stadt Pulsnitz. Kamenz und Pulsnitz, am 1. Dezember 19! 7. Die Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz. Der Stadtrat zu Pulsnitz. Inhaber der Kohlen-Stammkarten Nr. 1—120 der Stadt Pulsnitz erhalten auf d-e Abschnitte 13, 14 und 15 Mittwoch, den 5. Dezember 1S17 ei August Nitsche auf Bahnhof je 1 Ztr. Vrikets und zwar von früh 8—9 Uhr die Nummern 1— 30, „ 9-10 „ „ 31-60, „ „ 10-11 61-95, „ „ 11-12 „ „ „ 96-126 Pulsnitz, am 4. Dezember 1917. Der Stadtrat. Gegen Abgabe der Abschnitte 1S der gelben Lebensmittelkarte Verden von Mittwoch, de» 2. Dezember 1S17, in den Verkaufsstellen der Stadt Pulsnitz, Pulsnitz M. S und Vollung 1 ISO Gramm Marmelade zum Preise von 28 Pfg. "gegeben. Pulsnitz, am S. Dezember 1917. Der Stadtrat.