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pulsmtzerMcbenblatt IMS ZMU Wcks-WeiW blatt Ms öes MGllHen kmtsgöüMks miö ses öNMes m bulsnitz,L"m L" - E°L'L'/« LL relegk.-Mr.: WM»M k>IIlsG Inserate für denselben Tag find bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile 20Pf., im Bezirk der Amtshauptmannschaft 13 Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. femsMüm: llr. K Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit „Illustriertem Sonntagsblatt', „Aus der Landwirtschaft", »Hof- Gatten- und Hauswirt« - öchaft" und „Mode für Alle" Abonnement: Monatlich 60 Pf., vierteljährlich Mark 1 80 bei freier Zustellung ins Haus, durch ^ost bezogen Mark 186 MMatt M Sen KMSWiMsVeM S»!sW umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S- Vollung. Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswald«, Ohorn, Oderstetna, Nieve» steina, Weißbach, Ober« u. Niekerlichtenau, ^ttedersdorf-Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Mein-DittmannsdmA Wruck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 268. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in PulsniA Donnerstag, den 26. Juli 1917. 69. Jahrgang. Nummer 88 ArnLLichsrr HeiL. Nachstehende Verordnung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. D r e e d e n, den 2,. Zull 1S17. Ministerium des Innern Verordnung über die Preise für Fleisch «nd Fleischware« ausländischer Herkunft Bom 18. Juli 1917. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGBl. S. 401) wird verordnet: Artikel I. Vei der Abgabe von Fleisch und Fleischwaren ausländischer Herkunft an die Verbraucher dürfen die für inländische» Fleisch und inländische Fleischworen gleicher Art geltenden Höchstpreise nicht überschritten werden. Die Preise gelten auch für Fleisch und Fleischwalen ausländischer Herkunft als Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August ISI4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (RGBl. S. 816) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (RGB!. S. 28), 23. März 1916 (RGBl. S. 183 und 22. März 1S17 (RGBl. E. 283). Die Vorschnft im Absatz 1 gilt für Fleisch von Rindvieh, Kälbern, Schafen und Schweinen, frisch oder zubereitet, einschließlich Wurstwaren, Speck und Schmalz Aiiikrl II. - S 8 Absatz 2 der Verordnung über Schlachtvieh- und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917 (RGBl. T. 319) erhält folgende Fassung: „Die Borschriften der §8 i bis 7 finden auf die im Abs. I bezeichneten Waren keine Anwendung. Die gewerbsmäßige Abgabe dieser Waren ist von den Gemeinden zu überwachen; fie können Bestimmungen Wer den Vertrieb dieser Waren erlassen. Die Vorschrift im § 7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung." Arlikel III. Der Präsident des Kriegsernährungsamt« kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Artikel IV. Liest Verordnung tritt mit dem 1. August 1917 in Kraft. Berlin, den IS. Juli 1917. Der Stellvertreter des Reichskansters Dr. Helfferich. Höchstpreise für Blumenkohl Gros-Handelspreis: 20 M das Schock oder 24 M das Schock oder 34 Pfg. der Kopf; 41 Pfg. der Kopf; Der Kommuualoerband der Königliche« Amtshanptmannschast Kamenz, am 21. Juli 1917. Kleinhandelspreis 28 M das Schock oder Die Landeestelle für Gemüse und Obst hat die Höchstpreise für Blumenkohl, I. Sorte, wie folgt erhöht: Erzeugerhöch st preis: Erol-Handelspreis: 34 Pfg. der Kopf; 4i Pfg. der Kopf; 48 Pfg der Kopf. Die m der Bekanntmachung des unterzeichneten Kommunalverbandes vom 20 Juni 1917, Kamenzer Tageblatt Nr. 140, Pulsnitzer Wochenblatt Nr. 74 veröffentlichten Höchstpreise für Blumenkohl 2., 3 und 4. Sorte bleiben von vorstehender Aenderung unberührt. Nur reifes Getreide ernten. Landwirte werden darauf hingewiesen, daß alles Getreide gut auszereift sein muß, ehe es gehauen werden darf. Wer, um sich die Frühdruschprämie zu sichern, unreifes Getreide haut oder nicht genügend ausgetrocknetes Getreide einfährt und drischt, schädigt dadurch die Allgemeinheit, er kommt aber auch selbst nicht auf seine Kosten, denn die Kommissionäre des Getreideeinkaufs zahlen den Höchstpreis und die Frühdruschprämie nur für wirklich reifes, mahlfähiges Getreide. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Kamenz, am 24 Juli I9i7. Die Kö«igliche Amtshauptma«nschaft für de« Komm««alverba«d. Erdraupen. I. Hierdurch werden alle Grundstücksbesitzer, insbesondere dic Eigentümer von Kartoffel- und Rübenfeldern auf das Eindringlichste auf die Gefahr des Auftretens von Erdraupen hingewiesen, die bereits im hiesigen Bezirke dieses Jahr beobachtet worden sind. 2. Die Erdraupen sind etwa 3-6 cm lange wurmartige Tiere von schmutziggrauer oder dunkelgrüner Färbung. Auf der Bauchseite sind sie gelblich. 3. Die Erdraupe frißt in Kartoffel- und Rübenseldern an den Wurzeln und Knollen und zwar nachts und in der Morgendämmerung und an trüben Ta gen. Tagsüber hält sie sich in der Nähe der Frehstelle flach unter der Erde verborgen. Sie vermehrt sich sehr schnell und richtet in kurzer Zeit ungewöhnlich großen Schaden an, wenn sie nicht sofort mit allen Mitteln bekämpft wird. 4. Die Bekämpfung erfolgt durch Absuchen der Felder, insbesondere durch genaues Nachsuchen in der Nähe der Stellen, wo eine einzelne Erdraupe ge funden worden ist. Hierbei ist an denangefressenen Pslanzen in die Erde mit zugespitzten Holzstäbchen leicht zu wühlen, damit auch die Raupen unter der Erde gefunden werden. Die gesammelten Raupen sind in ein mitgsführtes Wassergefäß zu werfen. Auch das Eintreiben von Hühnern und Enten in die befallenen Felder in den zeitigen Morgenstunden ist zweckmäßig. Weiter ist unbedingt nötig das Umziehen des befallenen Feldteiles mit einem Graben, der so steile Wände ha ben muß, daß die Raupen nicht weiter kriechen können. In dem Graben sind die Raupen regelmäßig zu sammeln. 5. Jedes Austreten der Erdraupen ist sofort der zuständigen Gemeindebehörde mitzuteilen. Gleichzeitig sind die unter Pkt. 4 angegebenen Maßregeln zu treffen. 6. Die Ortsbehörden haben die bei ihnen eingegangenen Anzeigen nach Nachprüfung und erforderlichen Falles Ergänzung der getroffenen Gegenmaßre- regeln sofort an die Königliche Amtskauptmannschaft weiterzugeben. Nach Ablauf von 5 Tagen ist über den Erfolg der Maßregeln von der Gemeindebehörde nochmals Bericht an die Kgl. Amtshauptmannschaft zu erstatten. 7. Wer den in Pkt. 4 und 5 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird bei der großen Schädlichkeit der Erdraupen unnachsichtlich gemäß § 25 Ziffer 1 des Forst- und Feldstrafgesetzes vom 26. Februar 1909 mit Geldstrafe bis zu 100 M oder mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft werden. Die Königliche Amtshanplmannschaft Kamenz, den 25 Juli 1917. Die Heberolle der landwirtschaftlichen Berufsgenoffenschast für das Königreich Sachsen auf das Jahr 1916 liegt gemäß § 14 Abs. 3 des Landesgesetzes vom 4 Dezember 1912 für die Beteiligten auf die Dauer von 2 Wochen d. i. vom 27. I«li bi« mit S. August diese« Jahres bei unserer Stadtsteuereinnahme während der üblichen Geschäftszeit aus. Binnen weiteren 2 Wochen nach Ablauf der Frist kann der Unternehmer, dafern nicht § 14 Abs. 6 des L.-G. entgegensteht, gegen die Beitragsberechnung bei dem Genossenschaftsvorstande Widerspruch erheben. Er bleibt aber zur vorläufigen Zahlung verpflichtet (K 14 Abs. 5 d. L.-G.). Besonders bemerkt wird noch, daß der festgesetzte Mindestbeitrag von 2 Mark auch für 1916 auf eine Mark herabgesetzt worden ist. Die Beiträge sind bis zum 11. August abzuführen und ist die Schutzmannschast mit der Einziehung beauftragt worden. Nach Ablauf der Frist wird gegen säumige Beitragspflichtige das Mahn- und Beitreibungsverfahren eingeleitet werden. Pulsnitz, am 25. Juli 1917. Der Stadlrat. Im Interesse der allgemeinen Wohnungs-Fürsorge ist beim hiesigen Einwohnermeldeamteine Meldestelle für leerstehende Wohnungen errichtet worden. Es werden darum alle diejenigen Hausbesitzer aufgefordert, ihre leerstehenden Wohnungen zur Eintragung in ein Wohnungs»erzeichnis beim Einwohner meldeamte anzumelden. Pulsnitz, am 26. Juli 1917. Der Stadtrat.