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WW-6MW Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Abonnement: Monatlich 60 Pf., vierteljährlich Mark l 80 bei freier Zustellung ins Haus, durch Ne Most bezogen Mark 186. — Inserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile WPf., im Bezirkder Amtshauptmannschast 13 Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Mit „Illustriertem Sonntagsblatt", »Aus der Zandwirtschaft", »Hof- Garten- und Hauswirt schaft" und »Mode für Alle" Ws« M «MUMM «W Kruck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in PulsntG Nummer 85. Donnerstag, den IS. Juli 1S17. 69. Jahrgang. I. Da die Fleischzulage bis zum 12. August ds. Js. gewährt wird, sind die Gutscheine durch die Gemeindebehörden auf weitere zwei Wochen auszugeben und zwar in der gleichen Weise, wie es in der Verordnung vom 9. Juli ds. Js. angeordnet worden ist. II. Auf Anordnung der Landesfleischstelle wird die sichergestellte Wochenkopfmenge vom 15. Juli an auf 400 Ar herabgesetzt und zwar können auf Reichsfleischmarken nur 150 Ar entnommen werden, während die Zulage in der bisherigen Höhe von 250 Ar zu gewähren ist. Kamenz, den 16. Juli 1917. Die Königliche Amtrhanptmannschaft für den Ksmmrmalverband. Butterversorgung. Da die Buttererzeuguvg im hiesigen Bezirk eine Besserung nicht erfahren hat und die Eingänge in den Sammelstellen trotz der Umlage aus die Gemeinden noch immer nicht zu einer regelmäßigen Deckung des Bedarfs ausreichcn, müssen hiermit zur Beseitigung der zur. zeit noch bestehenden Ungleichmäßigkeiten die nachfolgenden in Kraft tretenden Bestimmungen getroffen werden: 8 1. Der direkte Verkauf von Butter seitens eines Milchvieh besitzers an den Verbraucher wird hiermit verboten. Milchvtehbesitzer dürfen die in ihrer Wirtschaft hergestellte Butter also auch innerhalb der Gemeinde nicht mehr direkt an Verbraucher abgeben, sie müssen diese Butter vielmehr, soweit sie sie nicht für sich und ihre Hausgenossen verwenden dürfen, ungeschmälert an die Sammel st e l l e ihres Wohnorts bezw an die zugelassenen Aufkäufer verkaufen. 8 2. Verbraucher von Butter dürfen solche nur gegen Abgabe von Buttermarken b e i den zum Kleinhandel zugelassenen Butterkleinhändlern ihrer Wohnortge meinde, oder, wo solche fehlen, bei der Gemeindesammelsielle ihres Wohnorts kaufen. 8 3. Die Gemeinden des Bezirks werden eingeteilt in Vedarfrgemeinven und Ueber schutzgememden. Bedarfs gemeinden sind: Kamenz, Pnlsnitz, Elstra, Königs brück, Bretnig, Großröhrsdorf, Lichtenberg, Obersteina, Ohorn, Oßling, Pulsnitz M.S, Schwepnitz, Vollung'. Alle übrigen Gemeinden sind Ueberschußgemeiuden. tz 4. Den Bedarfsgemeinden weist die Königliche Amtshauptmannschast die bei den Sammelstellen eingehende Butter dergestalt zu, daß diese jevem Verbraucher dreimal im Monat, eine möglichst für den ganzen Bezirk gleichgroße Menge Butter Meilen kann; für die vierte Monatsrate kommt in den Bedarfsgemeinden die dem Bezirke zugewiesene Margarine zur Verteilung tz 5. Aufgabe jeder Gemeinde ist es, die bei den einzelnen Milchviehbesitzern erzeugte Milch und Butter, insoweit sie den Bedarfsanteil der betreffenden Wirtschaft übersteigt, zu ergreifen und dafür zu sorgen, daß sie zur Deckung des Bedarfs der nicht Milch erzeugenden Verbraucher (Versorgungsberechtigte) dss Ortes verwendet und bei den Ueberschuß gemeinden sodann zur Ablieferung gebracht wird. tz 6. Wird aus einer Gemeinde soviel Milch nach einer Molkerei des Bezirks geliefert, daß die zurückbehaltene Milch zur Deckung des Butterbedarfs der Bersorgungsberechtigten der Gemeinde nicht ausrcicht, so hat diese Gemeinde insoweit Anspruch auf Rücklieferung an Butter aus dieser Molkerei an die Gemeindesammelstelle. Hierbei wird in den Ueberschußgemeiuden der Bulterbcdarf für den Kopf des Selbstversorgers auf 125 Ar wöchentlich und auf den Kopf des Bersorgungsberechtigten auf Bfuud im Monat festgesetzt und 100 Liter Milch einer Menge von 6 Pfund Butter gleichgestellt. In den Ueberschußgemeiuden dürfen die den Versorgungsberechtioten zustehenden "/« Pfd. Butter in drei gleichen Monatsraten nur in den Zeiten zwischen dem 1. und 4., dem 10. und 14. sowie dem 18. und 2 1. sides Monats gegen Abgabe je eines der drei ersten auf 62*/, Ar lautenden Abschnitte der Landessettkarte geliefert werden. Er gibt die von der Ueberschußgemeinde an die Königliche Amtshauptmannschast zu erstattende Anzeige, daß diese Gemeinde wenigstens 80°/« ihres Ablieferungssolles von Milch bezw. Butter tatsächlich an die zuständige Molkerei bezw. Buttersammelstelle abgeliefert hat, so wird die Königliche Amtshauptmannschast die Genehmigung dazu erteilen, daß den Bersorgungsberechtigten der Gemeinde auch aus den vierten Monatsabschnitt der Landessettkarte */8 Psd. Butter geliefert wird. Ist dieser Prozentsatz nicht erreicht, so muß in der vierten Woche jedes Monats die gesamte Butter an die Buttersammelstelle abgeliefert werden Die hiernach an die Königliche Amtshauptmannschast zu erstattende Anzeige muß am 22. jedes Monats bei der Königlichen Amtshauptmannschast eingehen und die genaue An gäbe enthalten, wieviel Butter in den drei ersten Wochen an die Gemeindesammelstelle oder an den zuständigen Aufkäufer abgeliefert worden ist, wieviel hiervon für die Versorgungsbe- rcchtigten der Gemeinde verbraucht und wieviel der Buttersammelstelle zugeführt worden ist. Diese Anzeige wird mit derjenigen der Buttersammelstelle tz 7 auf ihre Richtigkeit hin ge prüft werden. tz 7. An jedem Montag morgen muffen bei der Königlichen Amtshauptmannschast die Anzeigen der Butlersammel st eilen darüber eingehen, wieviel Butter bei ihnen im Laufe der verflossenen Woche aus jeder einzelnen Gemeinde abgeliefert worden ist und wieviel sie selbst erzeugt haben. Nach Eingang dieser Anzeigen wird die Amtshauptmannschast Verfügung über diese Bestände treffen. Ohne eine solche Verfügung darf die ButtersammelsteÜe d-ese Butter weder an die Verkaufsstellen noch an ihre etwaigen Einzelkunden abgeben. tz 8. Die Milchviehbesitzer sind dazu anzuhalten. die von ihnen hergestellte Butter den Sammelstellen ungesalzen nnd ungeformt zu verkaufen. Im übrigen haben die Gemeindebehörden der Ueberschußgemeinden nach Kräften dahin zu wirken, daß die Verarbeitung der Milch zu Butter im Einzelbetrieb mehr und mehr eingeschränkt und dafür die Milch an eine Molkerei des Bezirks zur Butierbereitung abgekiefert wird. § 9. Versorgungsberechtigte der Bedarfsgemeinden muffen sich spätestens 10 Tage vor Beginn der neuen Fettkartenlaufzeit, mithin diesmal bis zum Sonnabend, den 21. Juli, bei einem Butterhändler ihres Wohnortes unter Angabe des Anmeldeausweises der LandeS- fettkarte an melden. Wer diese Frist versäumt, verliert den Anspruch auf Belieferung. LandeSfetlkarten sind nur dann gültig, wenn Kopfstück und Anmeldeausweis zuvor von der ausgehenden Gemeinde mit dem Gemeindestempel versehen ist. Aus weise ohne diesen Stempelaufdruck sind von den Butterhandlern zurückzuweisen tz 10. Die Verkaufsstellen der Konsumvereine dürfen nur in den Bedcrss- gemei. den ihren daselbst wohnhaften Mitgliedern Butter verkaufen. tz 11. Ueber die Bulterausgabe in den Ueberschußgemeinden treffen die Gemeinde behörden die näheren Auordnurgen. Z 12. Fetlkarten, die Kranken auf Anordnung der König!. Amrs Haupte annschast zwecks Sonderzvwettung von Butter ausgehändigt werden, sind durch die Gemeindebehörde vor der Ausgabe auf dem Kopfstück und dem Anmeldcausweis mit der in roter Schrift auszuführenden Aufschrift „ Krankenkarte " za versehen In den Bedarfsgemeinden können Krankenkarten in der Regel nur alle 10 Tage beliefert werden, in Ueberschußgemeiuden ist ihre volle Belieferung zulässig. tz 13. Für Gastwirtschaften und Militär urlaub er wird den Gemeinden Butter zur Unterverteilung nur zugewiesen werden, wenn m d soweit die Bestände der Sammel- stellen nach Versorgung der übrigen Versorgungsberechtigten, vor allem auch der Inhaber von Krankenkarten, dies gestatten. tz 14. Diese Verordnung tritt am 1. August d. I. in Kraft. In der Zeit vom 15. bis 3t. Juli dürfen durch die Gemeindesammelftellen und bei dem direkten Butterbezug vom Milchviehbesitzer auf die Abschnitte I, und Ml nur je 50 xr abgegeben werden. Die gesamte übrige Menge ist abzuliefern. Z 15. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach Z 17 der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 (R. G. Bl. S. 607) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Kamenz, den 17. Juli 1917. Die Königliche Amtshauptmannschast für den Kommunalverband. Die Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschast Kamenz und der Stadträte zu Kamenz und Pulsnitz vom 24. Mai 1917, betreffend Höchstpreise für Schweinefleisch, wird auf Anordnung der Lardespreisprüsungsstelle hin und nach Gehör der hiesigen Preis prüfungsstelle dahin abgeändcrt, daß de: Höchstpreis für I Pfund Schweinefleisch jeder Art, auch Gewiegtes, auf 1,60 Mark, 1 „ frischen Speck oder Schmer aus 1,44 Mark festgesetzt wird. Die übrigen in jener Bekanntmachung festgesetzten Preise bleiben bestehen. Die Preise für Pökel- und Räucherware gelten nur für diejenige Ware, die aus den vom Kommunalverband im Winter 1916/17 und Frühjahr 1917 auf Vorrat geschaffenen Beständen entnommen wird. Kamenz, den 16. Juli 1917. Die Königliche Amtshauptmannschast. Der Stadtrat zu Kamenz. Der Stadtrat zu Pulsnitz. Auf die Abschnitte Nr. 10 der gelben und Weißen Lebensmittelkarte werden in den Verkaufsstellen der Stadt Pulsnitz, Pulsnitz M. S. und Vollung »o« Freitag, den 10. Juli ab 16V Gramm Zuckerhanig zum Preise von I9 Pfg. abgegeben. Pulsnitz, am 18. Juli l-I7. Der Stadtrat. Die Verstärkung der inneren und äußeren Front. Am heutigen Donnerstag hat stck der neue Reichskanzler Dr. Michaelis dem Reichstage vorgcstellt und sein pilttisches und nationales Programm entwickelt, und m«m darf w»hl schon jetzt daoo > überzeugt sein, daß er seine Hauptaufgaben in der Verstärkung der inneren und äußeren Front Deutsch lands erblicken wird. Man wild die näheren Erklärungen des Reichskanzlers über die Lösung dieser Ausgaben mit größ ter Spannung und lebhaftem Interesse erwarten, aber es wird in diesen kritischen von den größten Sorgen und Aufgaben erfüllten Zeiten auch notwendig sein und bleiben, daß sich alle Parteien und Schichten uns res Volkes noch mehr, als es bisher der Fall gewesen ist, der Größe des weltgeschicht lichen Entwickelungsganges bewußt bleiben, die wir jetzt durch leben. Was Jahrzehnte unserer inneren politischen Kämpfe und Entwickelungen nicht erreicht haben, das soll uns nun als eine Frucht des größer und inniger gewordenen Vertrau ens zwischen Regierung und Volk freiwillig und großmütig zuteil werden. Vom moralischen und nationalen Stand punkte aus ist dies ein unendlicher Gewinn,, selbst wenn in den einzelnen Punkten noch hart um Klärungen und Ver ständigungen und ein richtiges politisches und praktisches Vorwärtskommen gerungen werden mutz Die beiden größ ten Parlamente Deutschlands, der Reichstag und der preu ßische Landtag, beziehentlich das preußische Abgeordnetenhaus sollen in ihren Häusern künftig wcsensverwand'e Mehrheiten