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pulsmtzerWcdendlatt ms Zeitung beMs-MW bim «s- Abonnevrent: Monatlich 88 Pf., vierteljährlich Mark 1LÜ bei freier Zustellung ins Haus, durch Ne ^ost bezogen Mark 1.86. Mit »Illustriertem Sonntagsblatt^. »Aus d« Landwirtschaft", »Hof» Garten» und Hauswirt» U>aft" und »Mode für Alle" Ses MMen MtsMNits ms öes Nnöteates ju Pulsnitz LV - LL Mgr-Mk.: WOlUMIlltt SlIIsW Inserate für denselben Tag find bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile 20 Pf., im Bezirk der Amtshauptmannschaft 15 Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1 M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. fMWM: N. I« Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend MMtl sm sei MtsMLsvsW MsW Kruck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 266. Nummer 76. Donnerstag, den 28. Juni 1S17. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnitz. 69. Jahrgang Amtlicher HeiL. Herstellung von Pflaumenmus und ObMraut betreffend. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 28 Juni 1917. Ministerium de» Innern. Bekanntmachung Mit Zustimmung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers und auf Grund der §8 1 und 2 der Verordnung vom 5. August 1916 (RGBl. S. 911) unter« sagen wir jede Art der Herstellung von Pflaumenmus zum Zwecke des Absatzes sowie jeden Abschluß von Verträgen über Herstellung und Lieferung von Obstkraut insbesondere Apfel- Kraut, ohne unsere Genehmigung. Berlin, den iS. Juni 1917. Rriegsgesellschaft für Gbstkonserven und Marmeladen m. b. H. Hartwig. Klein. Milch- und Quark-Preise. Rach Gehör des Ernährungsausschusses und der Preisprüfungsstelle wird folgendes angeordnet: l. Für Vollmilch- wird der Höchstpreis für den Ladenverkauf auf 20 Pfg. für I Liter festgesetzt. Im übrigen verbleibt es bei den in der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 7. Mai — Kamenzer Tagebi. Nr. 109 und Pulsnitzer Wochenbl. Nr. 57 — festgesetzten Erzengerhöchftpreise«. 2. Für Quark werden folgende Richtpreise ausgestellt: 40 — 50 Pfg Erzeugerpreis für ein Pfund. 60-75 „ Ladenpreis für ein Pfund. Der Erzeugerpreis von 50 Pfg. und der Ladenpreis von 75 Pfg. darf nur für frischen Quark bester Beschaffenheit, d. h für solchen Quark, der schnitt« und stichfest ist und keinen höheren Wassergehalt als 75 Prozent aufweist gefordert werden. Für Quark, der nicht allen diesen Anforderungen entspricht darf nur ein entsprechend niedriger Preis gefordert und bezahlt werden. Der Kommnnalverband der Königlichen Amt»hanptmanuschast Kamenz, am 83. Juni 1917. Feststellung der gewerblichen Pferde und gewerblichen Zugochsen. Künftig werden die Futterzulagen für gewerbliche Pferde und Zugochsen nur diejenigen Tierhalter erhalten, deren Tiere als gewerbliche Pferde bezw, Zugochsen ausdrücklich anerkannt worden sind ' Als gewerbliche Pferde und gewerblichen Zugochsen gelten nur solche Pferde und Zugochsen, die überwiegend in einem gewerblichen Betriebe gehen. Die Besitzer von solchen Pferden und Zugochsen werden hiermit ausgefordert, bis spätestens Dienstag, de« 3. I«li 1817 die Zahl der gewerblichen Pferde und gewerbliche» Zugochsen hierher anzuzeigen und dabei mit anzugeben, mit welchen Arbeiten diese Pferde und Zugochsen beschäftigt werden; namentlich, ob sie beschäftigt werden als 1, Postpferde, 2) Pferde in Betrieben, die ausschließlich oder vornehmlich mit Heereslieferungen beschäftigt sind, soweit sie zur Beförderung der Roh- und Be triebsstoffe und der fertigen Erzeugnisse verwendet werden fPfecde der Rüstungsindustriej. 3) Pferde in Betxieben, die gewerbsmäßig die Beförderung von Gütern übernehmen soweit sie ausichließlich oder vornehmlich im unmittelbaren Auftrage der Heeresverwaltung oder der Rüstungsindustrie oder als Eisenbahnspediteure tätig sind, 4) Pferde in Betrieben, die gewerbsmäßig Holz aus den Wäldern abfahren, das für unmittelbaren Heeresbedarf oder für Grubenbetriebe bestimmt ist, soweit die Pferde regelmäßig — nicht nur aushilfs- oder tageweise — in diesem Dienste beschäftigt sind (Holzabfuhrpferde). Bei Bferden und Zugochsen, die nicht ausschließlich mit gewerblichen Fuhren beschäftigt werden, ist mit anzugeben, wieviel Tage sie jährlich im Durch schnitt gewerbliche Fuhren »errichten. Die Richtigkeit der gemachten Angaben ist durch d'e Gemeindebehörde des Vetriebssitzes zu bescheinigen. Soweit dis Pferde und Zugochsen bei der Gü terbeförderung im mittelbaren oder unmittelbaren Auftrag der Heeresverwaltung beschäftigt werden, hat diese Bescheinigung durch die zuständige Militärbehörde zu erfolgen. Wer den »benbezeichneten Meldetermin nicht ein hält, kann künftig auf die Zuteilung einer Futterzulage für gewerbliche Pferde und Zugochsen nicht rechnen. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Kamenz» am 26. Juni 1917. Erdbeerenhöchstpreise. Die im — Kamenzer Tageblatt Nr. 13S — veröffentlichten Höchstpreise für Erdbeeren bleiben auf Grund einer Bestimmung der Landesstelle für Gemüse und Obst bis auf weiteres in Kraft. Es beträgt demnach bi« ans weiteres der Preis für 1 Pfund: ä.» Erzeugerhöchstpreis: l. Mahl 83 Pfennige, 2. , 45 8.) Eroßhandelshöchstpreis 05 vom Hundert Zuschlag zu ä): 1. Wahl 96 Pfennige, „ 2. , 52 , O.) Kleinhandelshöchstpreis: I Wahl 121 Pfennige, ,, 2. „ 72 » Kamenz, am 27. Juni 1917. Der Ksmmnnalnerbnnd der Königlichen Amtshanptmannfchaft Als Kartoffelersatz für die Woche vom 24—29. Juni IZ17 werden an jeden Kartoftelversorgungsberechtigtsn 4 Vrotmarkenunterabschnitte — 1s Brot 2S2 Gramm Mehl zusewiesen. Die Ausgabe dieser Marken findet Freitag, den 29. Juni 1917 in der Kriegsschreibstube wie folgt statt: An die Inhaber der Fleischbezugskarte l— 225 vorm. 8— 9 Uhr „ „ - „ „ 226- 450 „ 9-10 ,, „ » » . „ 451- 675 , 10-1 l „ «76- 900 „ 1l-12 „ „ „ ,, „ „ 801-1200 „ 12- 1 „ Pulsnitz, am 28. Juni 1917. Der Stadtrat. verm. Das Sammeln von Leeren und Pilzen auf Frtedorsdorfer Flur wird für Auswärtige verboten Mnheimischen vom I. Juli ab nur in der Zeit von früh 7 Uhr bis abends 7 Uhr gestatttet Zuwiderhandlungen werden bestraft. Eltern sind für ihre Kinder verantwortlich. Friedersdorf, den 28. Juni 1917. D*r Gemeinderat.