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Sonnabend, 10. Februar 1917. Rr. 17. 69. Jahrgang. Amtliche Beka«»tmach«nge» befinde» sich auch ans der Beilage. Amtlicher Teil. Steuererklärungen der Militärpersonen. i Angehörige des Besatzungsheeres, d. h. Militärpersonen bei Truppenteilen oder militärischen Dienst- und Kommandostellen im Inlande werden, soweit sie außerhalb ihres Wohn- A orts Dienst leisten, zum Teil behindert sein, die Frist zur Abgabe der Steuererklärung (15. Februar) einzuhalten, weil ihnen die Unterlagen am Garnison- oder Dienstorte nicht zur Verfügung stehen. Eie können bei der Gemeindebehörde, von der ihnen die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung zugegangen ist, um Verlängerung der Frist nachsuchen Solche Gesuche sind nochvordemlS Februar 19 1 7 t,ei der Gemeindebehörde unter entsprechender Vegrünvung schriftlich anzubringen. Die Bezirkssteuereinnahmen werden angewiesen, solchen Gesuchen ohne weiteres stattzugeben. Soweit irgend angängig, ist die Frist bis 8. März 1917 darüber hinaus aber nur in Ausnahmefällen zu verlängern. Die Gemeindebehörden werden angewiesen, solche Gesuche von Militärpersonen (gleichviel ob von Angehörigen des Feldheeres oder des Besatzungsheeres) ohne weiteres alsbald an die Vezirkssteuereinnahme zur Entschließung weiterzugeben, wenn au? dem Gesuche zu erkennen ist, daß um eine Fristverlängerung von mehr als einer Woche nachgesucht wird. Dresden, den 7. Februar 1917. Finavzministeri»«. In Flöha ist die Maul - und Klauenseuche ausgebrochen Dresden, den 7. Februar. 1917. Ministerium des J»«er« Verbot der Verwendung von Birnen und Beerenwein i«r Vranntweinherstellung. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebrach Dresden, den 7. Februar 1917. Ministerium des Inner«. Auf Grund de» ß 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom d August lölü (SiGBl. S. 911) wird in Ergänzung der Bekanntmachungen oom 2. und vom 9. Sepicm» der 1916 (,Reichsan,«iger" vom 4. und II. September 1916) bestimmt. § 1. Die Verwendung von Birnenwcin und von Beerenwein in Gewerbebetrieben zur Vranntweinherstellung ist »erboten. ' § 2. Die Strafbestimmungen im § 3 der Bekanntmachung vom 2. September 1916 finden auch auf Uebertretungen des vorstehenden Brrbetes Anwendung. l § 3. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verlündung in Kraft. ) Berlin, den 2. Februar 1917. Reichsstelle für Gemüse und Obst, von T isl l y Rindfleisch mit Knochen 2,30 M 1. 2. Schweinefleisch (Rücken, Kamm, Keule) . . 3. Ler Verkauf von Schweinefleisch mit anhängendem Speck gewiegtes Rindfleisch Kalbfleisch mit Knochen 2- 2,20 2,10 2,30 2,20 2- 2,40 Rauchfleisch^ Speck und Schmer Pökelfleisch gepökelter Speck gewiegtes Schweinefleisch ........ beste hausschlachtene Blut und Leberwurst . . Mettwurst 4. Hammelfleisch wie bisher. 2,- wird Kamenz, am 9. Februar 1917. Der Kommnnalverband der Königlichen Amtshanptmannschaft Kamenz. Die Stadträte z» Kamenz und Pulsnitz. 2,70 2,70 1,60 2,20 M ff verboten. Der Preis von 2 M für ein Pfund Wurst ist für beste hausschlachtene Ware festgesetzt. Für diesen Preis darf also keine geringwertige Wurst verkauft werden. ohne „ ... — wie bisher — Fleischhöchstpreise. Mit Rücksicht auf die Erhöhung der an den Viehhandelsoerband zu zahlenden Gebühren, welche vom Landeslebensmittelamt angeordnet worden ist, um die bei Herstellung von Gefrierfleisch erwachsenden hohen Kosten auszugleichen, werden nach Gehör der Preisprüfungsstellen für den ganzen Bezirk einschließlich der revidierten Städte Kamenz und Pulsnitz folgende Kleinverkaufshöchstpreise neu festgesetzt: ohne „ Sammeln von Fichtensamen. Mit Bekanntmachung vom 15. Januar 1917 hatte die Königliche Amtshauptmannschaft zum Sammeln von Fichtenzapfen in den Waldungen zum Zwecke der Oelgewinnung aufgerufen und darauf hinzewiesen, daß die gereinigten oder noch geflügelten Fichtensamen bis zum 1. April 1917 an die Ortsbehörden abzu- liefern seien. Jede Ortrb«höide hat von dem Sammelergebnis der Königlichen Amtshauptmannschaft sodann ungesäumt Mitteilung zu geben. Es wird nochmals auf die Wichtigkeit de» Sammelns hingewiesen, da das gewonnene Oel unsere Fettvorräte ganz wesentlich vermehren hilft und neue Untersuchungen die gute Ver wendbarkeit der Fichtensamenöls auch zu Speisezwecken bestätigt haben Als Preis wird für den Doppelzentner gereinigten Fichtensamen frei Waggon Verladestation ILO Mark gezahlt. Königliche Amtshauptmanschaft Kamenz, den S Februar 1917. Ablieferung von Kohlrüben. Die Besitzer von Kohlrüben haben ihre ablieferungspflichtigen Vorräte nunmehr bis zum 21. d. M. an die Landwirtschaftliche Zentralgenossenschaft Dresden bezw deren Aufkäufer zur Vermeidung der Enteignung abzulisfern. Abzuliefern sind all« diejenigen Vorräte, die nach der Bekanntmachung des Kom munalverbander vom 27. Dezember 1916 — Pulsnitzer Wochenblatt Nr. ISS — nicht zur menschlichen Ernährung oder zur Verfütterung innerhalb der gesetzlichen Grenzen zurückbehalten werden dürfen. Es wird hierbei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Verfütterung nur', mit Genehmigung des Kommunalverbandes zulässig ist. Die Ablieferungspflicht erstreckt sich zunächst nur auf die vom Besitzer selbsterbauten Kohlrüben; die zugekauften Kohlrüben sind also bis auf weiteres nicht abzuliefern. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshanptmannschaft Kamenz, am 6. Februar 1917. Fischfutter. Dem Kommunalverbavd ist eine kleine Menge Futterlupine» zur Fischfiitterung überwiesen worden. Der Preis für den Zentner wird etwa 17,95 Mk. betragen. Anträge auf Zuweisung sind bis zum 15. dieses Monats beim „Getreideeinkauf e. G. m. b. H. in Kamenz' einzureichen. Es ist dabei die Hek tarzahl der mit Fischen besetzten Teiche anzugeben. Der Kommnnalverband der Königlische« Amtshanptmannschaft Kamenz, am 7. Februar 1917. lins Zeitung WkbsMeW öes MMen «sgekiRs mö ses MMes zu Pulsnitz Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be sonderem Tarif. —. Erfüllungsort ist Pulsnitz VW.-M.: WMMtt WS!!!- Inserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die fünfmal gespaltene Zeile 20Pf., im Bezirk der Amtshauptmannschaft 15 Pf. Amtliche Zeile 80 Pf., außerhalb des Bezirks 1M Reklame 40 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. MWÜM: M. 18 Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend amskblatt still ÜM1 LmtcMMlitfstqlKMvK Nulgniü umfassend die Orlschaslen: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, B»eMig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Nieder. MutllMlUl sstt tlest kMitögrckUilsttmj.tli t-uMID steina, Weißbach, Ober-u. Niederlichtenau, Friedersdorf-Thremendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr». Geschäftsstelle: Pulsnitz, Dismarckplatz Nr. 2öS. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnil». Mit „Illustriertem Sonntagsblatt', „Aus der Landwirtschaft", „Hof- Garten- und Hauswirt schaft" und „Mode für Alle" — Abonnement: Monatlich LS Pf., vierteljährlich Mark 1.S0 bei freier Zustellung ins Haus, durch die Most bezogen Mark 1.S6.