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fie-uSprecher 18. Tel.-Adr.: Tageblatt Pulsnitz Uakscheck-Konto Dresden 2138. Giro-Konto 146 ^IVAtzTITNTIDAAHkUfjA^^ — — — «rjcheist a» je»«« W«rkta, — — — 'M Falle höherer Gewalt — Krieg, Streik oder sonstiger irgend welcher Störung » » Betriebes der Zeitung oder der Beförderung-eiurtchtungen — hat der Bezieher 'einen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rück zahlung des Bezugspreises. — Wöchentlich 0.65 RM bei freier Zustellung; bei Abholung wöchentlich 0.55 RM; durch die Post monatlich 2,60 RM freibleibend a»MI«I Bant-Konten: Pulsnitzer Bank, Pulsnitz und ^»50^0 "NUR Nil Commerz, und Privat-Bank, Zweigstelle Pulsnitz Anzeigen-Snmdzahlen in RM: Die 42 mm breite Petitzeile (Moffe'SZeilenmeffer 14) RM 0.25^ in der Amtshauptmannschaft Kamenz RM 0L0. Amtliche Zeile RM 0.75 and RM 0.60. Reklame NM 0.60. Tabellarischer Satz 5V»/, Aufschlag. — Bei zwangsweiser Einziehung der Anzetgengrbühren dnrch Klage oder in KonkurSfällen gelangt der ovllc Recknungsbetrag unter Wegfall von Preisnachlaß in Anrechnung. Bis '/,10 Uhr vormittags eingehende Anzeigen finden am gleichen Lage Aufnahme Das Pulsnitzer Tageblatt ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Kamenz, des Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz sowie der Gemeinderäte Großnaundorf und Weißbach behördlicherseits bestimmte Blatt hauptblatt uni älteste Zeitung in den Ortschaften des Pulsnitzer «mtsgerichtSbezirks: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Großröhrsdorf, Bretnig, HauSwalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteina, Weißbach, Ober- und Ntederlichtenau, Kriedersdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, S «in-DittmannSdors Geschäftsstelle: Pulsnitz, Albertftraß» N». > Druck und Verlag von E. L. Förster- Erben (Inh. I. W. Mohr) Schriftleiter: I. W. Mohr in Pul-nitz Nummer 152 ! Sonnabend, den 2. Juli 1S27 j 7». Jahrgang Amtlicher Teil. Polizeiverordnung für das Barbier-, Friseur- und Haarformergewerbe zur Verhütung der Verbreitung ansteckender Krankheiten, k Bedienung der Kundschaft i« de« Geschäftsräume«. 8 1. Vorschriften für die Geschästsräume und ihr« Reinhaltung. Die Dibeitsräume, in denen dos Rasteren, Haarschneiden und Haorsormen gewerbs mäßig ausaevbt wird, wüsten einen besonderen Eingang haben. Wohn-, Schlaf- und Küchen- räum« dürfen als Geschäftsräume nicht verwendet werden. In federn Geschäftsräume muß ein an die öffentliche Wasserleitung angeschloffener Behülter mit Abflußbrcken, ausreichende Waschgelegenheit und ein trockenes, sauberes Handtuch für das Personal sowie ein SpuLnapf vorbonden sein. Die Arbeitsrvume find stets peinlich sauber zu halten. Abgeschnittenes Haar ist sofort zu beseitigen Der Aufenthalt und das Salten von Tieren aller Art in den Arbeitsrüumen ist verboten. 8 2. Bedienungspersonal, Reinhaltung der Hünde und Anlegung von Ueberkleidern. Personen, die mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten behaftet find, dürfen Kunden nicht bedienen. Die im Barbier-, Friseur- und Haarsormergewerbe beschüstigten Personen dürfen di« Kunden nur mit reinen Händen bedienen, haben hierbei sauberes Ueberkleib oder Aermelschürze aus Hellem, waschbarem Stoff zu tragen und überhaupt alle Sorgfalt auf Reinlichkeit bet Aus übung des Gewerbes zu verwenden. Die Bedienung in Handschuhen ist verboten. 8 L. Ausschließung augenscheinlich mit ansteckenden Krankheiten behafteter Personen. Personen, die augenscheinlich mit ansteckenden Krankheiten, insbesondere mit Hoar« und Hautkrankheiten, behaftet find, dürfen in den Geschäftsräumen (Fristerstuben) nicht bedient werden. 8 4. Vorschriften für Bedienung der Kunden. Jedem Kunden ist ein reines Tuch^oorzusteckcn. Die Verwendung ungebrauchter Papierservietten ist zulässig. d. Die Kopflehne des Sessels oder Stuhles Ist mit reinem Papier zu bedecken. c Zum Ein seifen darf der Pinsel nur dann, wenn er nach sedem Gebrauche durch Eintauchen in kochendes Wasser oder auf andere Weise wirksam desinfiziert wird, zum Abseifen aber der Schwamm überhaupt nicht verwendet werden, ausgenommen, die zum alleinigen Ge brauche eines Kunden bestimmten, besonders aufzubewahrenden Pinsel und Schwämme. ck. Zum Einpudern dürfen Keine Puderquasten, sondern nur Gebläse oder reine Bäusch- chen aus Wvndwatte verwendet werden. Letztere find sofort nach dem Gebrauche zu vernichten. e. Das Anlegen des Fristermantels hat tn der Wetse zu geschehen, daß zwischen diesem und dem Halse des Kunden reine Watte oder reines Seidenpapier so einzulegen ist, daß der Friseurmantel Hals und Kops des Kunden nicht berührt. k. Ist beim Rasteren ein Kunde oerletzt wo den, so darf die Wunde nicht unmittelbar mit dem Finger berührt und zur Stillung der Blutung nur reine sterilisierte Watte verwendet werden. Auch darf die Watte nur in einer Form den Gefäßen entnommen und auf die blutende Stelle gebracht werden, die eine Verunreinigung des Vorrates bezw. des verwendeten Watte- ftückchens ausschließt (steillifierte Pinzette). 8 Die Anwendung der Kopswalze ist unzulüsstg. d. Die Gummionsotzftücke der Massage - Apparate find nach jedesmaligem Gebrauche auszuwechieln und m reinigen. l Dos Anlegen heißer Gestchtskomprcssen ist nur gestattet, wenn ste nach jedesmaligem Gebrauche einwandtrei durch Au°kochen oder mit strSmendem Wosferdampfe desinfiziert werden. j. Es lind nur reine Kopfhauben zu verwenden. Bei» Gebrauche von Kopfhauben soll unter dem Rande zum Abschluß gegen die Hoare Sritenpapier gelegt werden. K Es wird nachoeioffen, noch scharfem Rasteren aus Alaun bestehende, blutstillende Stifte zu verwenden. Diese Stifte stnd aber vor und nach dem Gebrauche zu reinigen und durch Eintauchen in SublimatlSsung oder ein anderes geeigneteg Desinfektionsmittel zu desinfizieren. 8 6. Gerätschaften und dersen Reinhaltung Alle Gerätschaften müssen peinlich sauber gehalten werden, insbesondere find, -) Bürsten und Kümme tüglich in warmer, mindestens S prozentiger Soda- ISsung oder in Salmiakgeist auszuwaschen; b) Dor jedesmaliger Benutzung find Scheren und Rasiermesser zu desinfizieren, Haarschneidemaschinen aber sorgsültig zu reinigen. c) Spucknüpfe find tüglich m reinigen Wenn entgegen der Vorschrift in 8 3 eine mit einer ansteckenden Krankheit behaftete Person bedient worden «st, so müssen alle hierbei benutzten Gerüte sofort außer Gebrauch gesetzt und sofort gründlich durch Auskochen in Deifenwosser oder Einlegen In Seisenfpsritu» oder in einer Zprozentigen Karoolseifen- oder Lysollvsung oder mit einem sonstigen anerkannten Des infektionsmittel in geeigneter Verdünnung desinfiziert werden, bevor ste wieder in Gebrauch genommen werden. 8 6 Aushang. In jedem Geschäftsräume ist ein Abdruck oder eine Abschrift dieser Verordnung in vollem Umfange an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen. v. Bedienung der Kunde« außerhalb der Geschäftsräume. 8 7. Den Bestimmungen der Paragraphen 2, 4 unter s, c bis e und i bis k ist auch dann nachzugehen, wenn die Bedienung der Kunden in deren Behausung stattstndet, gleichviel, ob di« Ausübung de» Gewerbes von dem Geschäftsinhaber selbst oder dessen Personal erfolgt. Die Gerätschaften find in einem sauberen, leicht mit Bürste und Seife zu reinigenden Behälter milzusühren c. Ausübung der «iedere« Chirurgie (Hühneraugen-, Mägelschneideu «s«.). 8 8. Die Bestimmungen in den Paragraphen 2, 3, 4 unter 1, 8 und 7 haben stnngemäße An wendung bei der Ausübung der niederen Thirurgie zu finden. Vie für die Hand- und Fußpflege verwendeten Instrumente müssen vor und nach dem Gebrauch« g«rrinigt und desinfiziert werden. O. Uebergaugsvorschrifte«. 8 0. 8 1 Abs. 1 tritt, soweit er einen besonderen Eingang für Geschäftsräume oorschretbt, für Geschäfte, di« nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet werden, sofort in Kraft, für be stehende Geschäfte kann der Rat Ausnahmen bewilligen. L. Strasvorschristen. 8 io. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, soweit nicht eine härtere Bestra fung aus Grund gesetzlicher Bestimmungen e'nzutreten hat, mit Geldstrafe bi» zu 150 bestraft. Kanu die Geldstrafe nicht beigeoracht werden, so tritt an ihr« Stelle Hastftrafe bi» zu 14 Tage». Pulsniü, am 21. Juni 1927 Der Rat der Stadt. Ueber das Gebiet der Flurstücke 1293—1301 und 1315—1319 des Flurbuchs für Pulsnitz wird im Sinne von 8 35 kk des Sächsischen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 die Bausperre verhängt. Pulsnitz, am 2. Juli 1927. Der Rat der Stadt Aufwertungs (Mietzins-) Steuer. Am 5. ds- Mts. wird die Aufwertungssteuer für Monat Juli fällig. Die Steuerpflichtigen werden aufgefordert, die fälligen Beträge zur Vermeidung 'wangsweiser Beitreibung alsbald an unser Stadtsteueramt abzuführen. Schriftliche Mahnung erfolgt nicht. Vom Tage der Fälligkeit der Steuer ab entstehen Verzugszinsen in Höhe von 1V V. H. jährlich. Pulsnitz, den 1. Juli 1927. Der Stadtrat. Hundesteuer Die 2. Rate Hundesteuer 1927 wird in den nächsten Tagen in der üblichen Weise eingezogen. Hunde, die bei der allgemeinen Erhebung übergangen werden, sind bei der Stadt- stenereinnahme zu melden. Pulsnitz, den 1. Juli 1927. Der Stadtrat. In das Handelsregister wurde eingetragen: 1.) Am 25. Mai 1927 auf Blatt 438, die Firma WSschefabrik Saxo nia, Aktengesellschaft in Pulsnitz betr. Durch Beschluß der Generalversammlung vom 20. Mai 1927 hat sich die Gesellschaft zum Zwecke der Umwandlung in eine offene Handelsgesell schaft aufgelöst, zu Liquidatoren sind bestellt: s) Kaufmann Oswin Gräfe in Pulsnitz, b) Kaufmann Willy Röschke in Pulsnitz. 2.) Am 1k. Juni 1927 auf Blatt 477, die Firma Wäfchefabrik Saxo nia Gräfe und Röschke in Pulsnitz. Gesellschafter sind: a) Kaufmann Oswin Gräfe in Pulsnitz, b) Kaufmann Willy Röschke in Pulsnitz. Die Gesellschaft hat am 1. Juli 1926 begonnen. Amtsgericht Pulsnitz, am 23. Juni 1927 Das Wichtigste Der Ozeanflieger Byrd ist 200 Meter von der französischen Küste auf dem Meere notyelandet. Im Haushaltausschuß des Reichstages ist ein Kompromiß in der Be» amtenbesolduugsfrage geschlossen. Im preußischen Landtage kam cs bei einer sozialdemokratischen Inter pellation über die Vorgänge in Arensdorf zu Prügeleien. Paul Krantz, der Anstifter in der Steglitzer Schülertragödie, ist ver bastet worden. Die skandinavischen Länder sind von schweren Ueberschwemmungcn heim gesucht worden. Die kommunistische Fraktion hat im Reichstag eine Entschließung ein gebracht, den PostmiMer aufzufordern, gemäß dem Beschluß des Reichstages vom 15. Juni von der geplanten Einbringung einer Vorlage über die Erhöhung der Postgebühren Abstand zu nehmen. Wie der demokratische ZeitungSdienst mitteilt, hat die demokratisch« Reichstagsfratlion einen Antrag eingcbracht, der die Reichsregierung ersucht, aus die Länder dahin cinzuwirken daß die überflüssigen und kostspieligen Gesandrschaftcn der Länder untereinander aufgeboben wer den. Ueber das Ergebnis soll Bericht erstattet werden. Der Reichstag verabschiedete gestern den Gesetzentwurf über die Ver zinsung aufgcwertcter Hypotheken und ihre Umwandlung in Grund schulden in 2. und 3. Lesung.