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Blatt Amts und des Stadtralhes des Königt. Amtsgerichts Al« Beiblätter I . Jllustrirtes Sonntagsblatl (wöchentlich); 2 ^andwirthschaftliche Beilage (monatliche. Abonnements - Breis «ierteljährl. I M. 25 Pf. Ans Wunsch unentgeltliche Zu sendung. Erscheint: Nii'twoch und Zonnabea". Z» H'ucsnih. sind bis Dienstag und Freitaö Vorm. S Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor- puSzeile (oder deren Raum) 10 Pfennig». m B<chäfisst«lren: Buchdruckereien von L. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kanienz, Carl Daberkow, Groß röhrsdorf. Annoncen-BureauSvon Haasen stein L Vogler, Jnvalidendank, Rudolph Moss« und. G. L. Daube L Lomp Druck und Verlag von E. L. Först er's Erben in Pulsnitz. KchtmrdvisMgltgr Jahrgang Verantwortlicher Redakteur Gustav Häberlei » in PulSnitz. Sonnabend. Ax. 100. IE. Dezember 1886. Verordnung, die Benachrichtigung der Justizbehörden über das Ableben vorbestrafter Personen betreffend. Um einer Uebersüllung der bei den Amtsgerichten geführten Strafregister vorzubeugen, erscheint es geboten, daß die Amtsgerichte über das Ableben der in diesen Registern verzeichneten Personen thunlichst Nachricht erhalten. Es wird daher, bez. im Einverständnisse mit dem Justizministerium, hiermit Folgendes angeordnet: I) Die Standesämter haben halbjährlich und zwar bis 15- Januar und 15. Juli jeden Jahres Listen sämmtlicher in den einzelnen Ortschaften des Standesamtsbezirks währenddes vorhergegangenen Kalenderhalbjahres — l. Juli bis 31. Dezember, bez. >. Januar bis 30. Juni — verstorbener Personen, welche zur Zeit des Todes das 12. Lebensjahr überschritten hatten, an die Ortspolizeibehörde — Stadträthe, Bürgermeister, Gemeindevorstände — der einzelnen Orte des Standesamtsbezirks zu übersenden. Diese Listen haben sich zugleich auf die zu diesen Orten gehörigen selbstständigen Gutsbezirke mit zu erstrecken und müssen enthalten: u) den Vor- und Familiennamen, bei Frauen den Geburtsnamen und den Namen des Ehemannes, d) die Vor- und Familiennamen der Eltern, o) den Geburtsort, ä) das Lebensalter (Tag und Jahr der Geburt), e) den Monat und Tag des Todes. 2. Die Ortspolizeibehördeu haben, und zwar zugleich für die in den Fluren ihrer Gemeinde gelegenen selbstständigen Gutsbezirke — 8 7 der Revidirten Städteordnung 8 87 der Revidirten Landgemeindeordnung — durch Vergleichung der übersandten Listen mit den ihnen von den Justizbehörden zugestellten Mittheilungen über rechtskräftige Be strafungen halbjährlich sestzustellen, ob und welche der in ihren Orten wohnenden, bestraften Personen während des verflossenen Kalenderhalbjahres verstorben sind. Die Verstorbenen sind in eine Nachweisung einzutragen, welche über jede Person die oben un er Nr. 1 bezeichneten Angaben uud die letzte Bestrafung enthalten soll. Außerdem sind in diese Nachweisung auch diejenigen bestraften Personen mit aufzunehmen, welche aus dem betreffenden Orte in Austalten untergebracht waren und deren Ableben der Ortspolizeibehörde bekannt geworden ist; bei diesen Personen ist die Anstalt, in welcher das Ableben erfolgte, mit zu bezeichnen Die Nachwetsung ist sodann bis zum 1. August, bez. bis zum 1. Februar jeden Jahres an das Amtsgericht, zu dessen Bezirk der betreffende Ort gehört, einzureichen. Ist mährend des betreffenden Halbjahres keine der fraglichen Personen mit Tode abgegangen, so ist an das Amtsgericht eine Fehlanzeige zu erstatten. 3) Wo die Functionen brr Ortspolizeibehörde und des Standesamtes in einer Stelle vereinigt sind und zu dem Standesamtsbezirke nicht mehrere Orte gehören, bedarf es der Anfertigung besonderer Listen feilen des Standesbeamten nicht, vielmehr kann solchenfalls die Nachweisung durch directe Vergleichung mit dem Sterberegister aufgestellt werden. 4) Die vorgedachte Einrichtung tritt mit dem 1. Januar 1897 dergestalt ins Leben, daß die Listen und Nachweisungen zum ersten Male für das Halbjahr vom I. Juli bis 31. Dezember 1896 aufzustellen sind. 5) Formulare zu den Listen und Nachweisungen sind von den Amtsgerichten unentgeltlich zu beziehen. Dresden, am 2. Dezember 1896. Ministers um des Innern. Für den Minister: v. Charpentier. Gebhardt. Bekanntmachung, den diesjährigen Christmarkt betr. Der diesjährige Khristmarkt wird in diesem Jahre Sonntag, den 20. Dezember 18S6, von Mittags 12 Uhr an, abgehalten. Zu demselben werden nach Z 28 der hiesigen Marktordnung nur dei sächsischen Oberlausitz angehörige Händler zugelaffen. Pulsnitz, am 26. Noveinber 1896. Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. Montag, den 14. dfs. Mts., Vormittags 9 Uhr öffentliche Bezirksausschußsitzung. Kamenz, am 5. December 1896. Königliche Amtshauptmannschaft von Erdmannsdorff. Tie Jagdlarten-Ge-ühren-Antheile und die Hundesteuer betreffend. Die den Ortsarmenkafsen zukommenden Jagdkarten-Eebühren-Antheile auf das Jahr 1896 sind von den Vertretern der Ortsarmenverbände des hiesigen Bezirks bis zum 24. December 1896 bei der Kasse der Königlichen Amtshauptmannschaft in Empfang zu nehmen. Die bis dabin unerhobenen Beträge werden den Säumigen auf ihre Kosten durch die Post zugestellt. Gleichzeitig werden die Ortkbehörden daran erinnert, daß die bis zum 10. Januar 1897 anzulegenden Verzeichnisse der Besitzer steuerpflichtiger Hunde alsbald nach diesem Tage hier einzureichen und die Hundesteuermarken abzuholen sind. Kamenz, am 7. December 1896. Königliche Amtshauptmannschaft. von Grdmanusdorff. Nutzholz - Maffenauktion. Von den Revieren des Forstbezirks Moritzburg sollen in Dresden-Neustadt, Hotel „Stadt Metz" (Kaiserstrabe) Ivertag, den 18. Dezember 18S6, von Vormittags '/2I2 Uhr an circa 570V Festmeter weicher Nutzhölzer, zum Theil in bereits aufbereitetem Zustande, zum Theil noch anstehend, meist als Stammholz unter den in der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen versteigert werden. Näheres über die zu verkaufenden Holzposten p. p. befagen die bei der unterzeichneten Oberforstmeisterei und dem König!. Forstrentamte Moritzburg in Empfang zu nehmenden speziellen Auctionsbekanntmachungen, sowie die von den Herren Forstrevierverwaltern zu beziehenden speziellen Auctionsverzeichnisse. König l. Oberforstmeisterei Moritzburg, am 2. Dezember 1896. Schwel