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Blatt Amts und des SLadtrathes des Aönigl. Amtsgerichts 4. Juli 1896 Sonnabend — und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf — vor dem unterzeichneten Gerichte, Termin anberaumt. den 22. Juli 1896, Vormittags 11 Uhr, den 14. August 1896, Vormittags 11 Uhr, Zeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete An gaben thatsächlicher Art macht, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 bestraft. Ist der Thater bereits einmal wegen einer Zuwider handlung gegen die Vorschrift bestraft, so kann neben oder statt der Geldstrafe auf Haft oder auf Gefängnis bis zu 6 Monaten erkannt werden; die Bestimmungen des 8 245 des Strafgesetzbuches finden entsprechende Anwendung. 8 5. Durch Beschluß des Bundesrats kann festgesetzt werden, daß bestimmte Waaren im Einzelverkehr nur in vorgeschricbenen Einzelheiten der Zahl, der Länge und des Gewichts oder mit einer auf der Waare oder ihrer Auf machung anzubringenden Angabe über Zahl, Länge oder Gewicht gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden dürfen. Für den Einzelverkehr mit Bier in Flaschen oder Krügen kann die Angabe des Inhaltes unter Festsetzung angemessener Fehlergrenzen vorgeschrieben werden. Die durch Beschluß des Bundesrats getroffenen Be stimmungen sind durch das Reichsgesetzblatt zu veröffent lichen und dem Reichstag sogleich oder bei seinem nächsten Zusammentritt vorzulegen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bun desrats werden mit Geldstrafe bis 150 oder mit Haft bestraft. 8 6. Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft eines Anderen, über die Person des In habers oder Leiters des Geschäfts, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen Behauptungen that sächlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäftes oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersätze des entstandenen Schadens verpflichtet. Auch kann der Verletzte den Anspruch geltend machen, daß die Wiederholung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe. Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine Anwendung, wenn der Mittheilende oder der Empfänger der Mittheilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat. Z 7. Wer wider besseres Wissen über daS Erwerbs geschäft eines Anderen, Über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen unwahre Behauptungen thatsäch licher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit Geld- strafe bis zu 150 oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 8 8. Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerb geschäfts, eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druck schrift in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichung hervorzurufen, deren sich ein Anderer befugterweise bedient, ist diesem zum Ersätze des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch auf Unterlassung der mißbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden. 8 9. Mit Geldstrafe bis zu 3000 oder mit Ge- fängniß bis zu einem Jahre wird bestraft, wer als An gestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich gewor densind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses stein L Vogler, Jnvalidendank, Rudolph Mosse und. G. L. Daube L Comp Verantwortlicher Redakteur Gustav Häberlein in Pulsnitz. Das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, das der Reichstag in seiner jetzigen Session durchberathen und das die Kaiserliche Sanktion erhallen hat, trat bereits am 1. Juli in Kraft. Das Gesetz hat 17 Paragraphen. Es sei daraus folgendes wiedergegeben: 8.1- Wer IN öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittheilungen, welche für einen größeren Kreis von Per sonen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbe sondere über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waaren oder gewerblichen Leist ungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs unrichtige An gaben thatsächlicher Natur macht, welche geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in An spruch genommen werden. Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbetreibenden, der Waaren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, oder von Verbänden zur Förderung ge werblicher Interessen geltend gemacht werd n, soweit die Verbände als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können. Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben haben die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Ersatz des durch die unrichtigen Angaben verursachten Schadens gegen Denjenigen, der die Angaben gemacht hat, falls dieser ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte. Der Anspruch auf Schadenersatz kann gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter von periodischen Druck schriften nur geltend gemacht werden, wenn dieselben die Unrichtigkeit der Angaben kannten. Die Verwendung von Namen, welche nach dem Handels gebrauch zur Benennung gewisser Waaren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt unter die vor stehenden Bestimmungen nicht. Im Sinne der Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 sind den Angaben thatsächlicher Art bildlichen Darstellungen und sonstigen Veranstaltungen gleich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind^ solche Angaben zu ersetzen. Unter Waaren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirthschaftliche Erzeugnisse, unter gewerblichen Leistungen auch landwirthschaftliche zu verstehen. 8 2. Für Klagen auf Grund des 8 1 ist ausschließlich zuständig das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen, seinen Wohnsitz hat. Für Personen, welche im Jnlande Weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist ausschließlich zuständig das Gericht des inländi schen Aufenthaltsorts, oder wenn ein solcher nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. 8 3. Zuständig ist auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die den Anspruch begründende Handlung begangen ist; im Uebrigen finden die Vorschriften des 8 820 der Zivilprozeßordnung Anwendung. 8 4. Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekannt machungen oder in Mittheilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waaren gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waaren, über den Besitz von Aus puszeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. HescHäfisstewen: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamenz, Carl Daberkow, Groß röhrsdorf. Annvncen-Bureaus vonHaasen- unbefugt an Andere zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen, mitthcilt. Gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntniß er durch eine der im Absatz 1 bezeichneten Mittheilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbs un befugt verwerthet oder an andere mittheilt. Zuwiderhandlungen verpflichten außerdem zum Ersätze des entstandenen Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 8 10. Wer zum Zwecke des Wettbewerbs es unter nimmt, einen Anderen zu einer unbefugten Mittheilung der im ß 9 Absatz 1 bezeichneter Art zu bestimmen, wird mit Geldstrafe bis zu 2000 oder mit Gefängnis bis zu 9 Monaten bestraft. 8 11. Die in den 88 1, 6, 8, 9 bezeichneten An sprüche auf Unterlassung oder Schadenersatz verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkte an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntniß erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von der Begehung der Handlung an. Für die Ansprüche auf Schadenersatz beginnt der Lauf der Verjährung nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden entstanden ist. 8 12. Die Strafverfolgung tritt mit Ausnahme der im 8 5 bezeichneten Fälle nur auf Antrag ein. In den Fällen des 8 4- hat das Recht, den Strafantrag zu stellen, jeder der im 8 1 Absatz 1 bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. Strafbare Handlungen, deren Verfolgung nur auf An trag eintritt, können von den zum Strafantrag Berechtigten im Wege der Privatklage verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Die öffentliche Klage wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Jnterresse liegt. Geschieht die Verfolgung im Wege der Privatklage, so sind die Schöffengerichte zuständig. 8 13. Wird in den Fällen des 8 4 auf Strafe erkannt, so kann angeordnet werden, daß die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei. Wird in den Fällen des 8 7 auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurtheilung innerhalb bestimmter Frist aus Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen. Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten kann das Gericht die öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anordnen; die Staatskasse trägt die Kosten, insofern die selben nicht dem Anzeigenden oder dem Privatkläger auf erlegt worden sind. Ist in den Fällen der 88 6 und 8 auf Unterlassung Klage erhoben, so kann in dem Urtheile der obsiegenden Partei die Besugnis zugesprochen werden, den verfügenden Theil des Urtheils innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung ist im Uhrtheil zu bestimmen. 8 14. Neben einer nach Maßgabe dieses Gesetzes ver hängten Strafe kann auf Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von 10000 Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu der. selben Verurtheilten als Gesamtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädig, ungsanspruches nicht aus. Erschein:: Mittwoch und Sonnabend. Druck und Verlag von E. L. Für st er's Erben in Pulsnitz. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 5. August 1896 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Bautzen. Arnold. Ueber das Vermögen des Schmiedemeisters und Wagenbauers Carl Friedrich Müller in Seidau wird heute, am 29. Juni 1896, Mittags 12 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet. Der Kaufmann Georg Wilhelm Jacob in Bautzen wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 5. August 1896 bei dem Gerichte anzumclden. Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschuffes und eintretenden Falles über die in 8 120 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände — auf Als Beiblätter: 1. Jllustrirtes Sonntagsblatt (wöchentlich); 2. landwirthschaftliche Beilage (monatlich). Abonnements - Preis Bierteljährl. 1 M. 25 Ps. Auf Wunsch unentgeltliche Zu sendung. Z« Wulsnih. MchtuudvieVzigKerr KahrMug Fsür Pulsnitz, . A, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Inserate sind bis Dienstag und Freitag Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor-