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Amts Blatt des Königl Amtsgerichts und des Städtisches Als Beiblätter: 1. Jllustrirtcs Sonntagsblatt (wöchentlich); 2. L.andwirthschaftliche Beilage (monatlich). Abonnements - Prei Vierteljährl. 1 M. 25 Pf. Auf Wunsch unentgeltliche Zu sendung. Erscheint: Miitwoch und Sonnabend zu Wulsnih Inserat« sind bis Dienstag und Freitag Vorm. 8 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor« puSzeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. Geschäftsstellen: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamenz, CarlDaberkow.Groß- röhrsdorf. Annoncen-BureauSvon Haasen« stein L Vogler, Jnvalidendank. Rudolph Mofsc und G. L. Daube L Comp. D:uck und Verlag von E. L. Förste r's Erden in Pulsnitz. MchtuudvieuMei- Jahrgang. s"--"« Sonnabend. Nr. 12. 8. Februar 18S6. Verordnung, die Beiträge der Besitzer von Pferde» n»d Rindern zur Deckung der im Jahre 1895 ans der Staatskasse bestrittenen Verläge an Seuchen- re. Entschädigungen betreffend. Noch der am 18. Docember vorigen Jahres vorgenommenen Aufzeichnung der im Lande vorhandenen Pferde und Rinder ist zur Erstattung derjenigen im Jahre 1895 ver lagsweise aus der Staatskasse bestrittenen Beträge, welche an Entschädigungen nach dem Neichsgesetze vom 23. Juni 1880 für die wegen Seuchen auf polizeiliche Anordnung getödteten und für die nach solcher Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere bez. nach den Gesetzen vom 22. Februar 1884 und vom 17. März 1886 für die an den Folgen der Impfung der Lungenseuche umgestandenen oder wegen dieser Folgen zu schlachten gewesenen Rinder oder für in Folge von Milzbrand gefallene oder getödtete Rinder zu gewähren gewesen, bez. an Verwaltungskosten erwachsen sind, auf jedes der ausgezeichneten Rinder ein Jahresbeitrag von dreizehn Pfennigen zu erheben, während auf die Pferde ein Beitrag diesmal nicht entfällt. Indem Solches nach Maßgabe der Bestimmungen in § 4 der Verordnung vom 4. März 1881 — Gesetz- und Verordnungsblatt von 1881, Seite 13 — und der Ver ordnungen vom 22. Februar 1884 und vom 17. März 1886 — Gesetz- und Verordnungsblatt von 1884, Seite 62, und von 1886, Seite 64 — andurch bekannt gemacht wird, werden die zur Einhebung d.s beregten Jahresbeitrages berufenen Polizeibehörden (Stadträthe, Bürgermeister, Gemeindevorstände) hiermit angewiesen, auf Grund des von den Kreis- hauptmannschasten bez. Amtshauptmannschasten abgestempelt an sie zurückgelangten Verzeichnisses den oben ausgeschriebenen Jahresbeitrag von den betreffenden Rindviehbesitzern unver züglich einzuheben und bis längstens den 1. April d. I. unter Beischluß des Verzeichnisses an die Kreit Hauptmannschaften bez. Amtshauptmannschaften einzuzahlen. Dresden, am 27. Januar 1896. M i n i st e r i u m des Innern. — v. Metzsch. — Bekanntmachung, Wiebmävkte betv. Alle aus Anlaß der hiesigen Viehmärkte zum Verkauf nach hier gebrachten Pferde sind behufs ihrer Untersuchung durch Herrn Bezirksthierarzt von 9 Uhr Vormittags an auf dem Potzenberg und der Großröhrsdorfer Straße auf den daselbst zur Abhaltung der Pferdemärkte bestimmten Plätzen reihenweise aufzustellen. Der Verkauf der Pserde iu den Ställen und stör erfolgter bezirksthierärztlicher Untersuchung ist für die Tage der Viehmärkte verboten, ebenso die Aufstellung von Pferden auf anderen als den obenbezeichneten Plätzen. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden in Gemäßheit H 54 der hiesigen Marktordnung mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen bestraft. Bei Vermeidung gleicher Strafe wird auch den Gastwirthen, welche zu den Viehmärktcn zum Verkauf bestimmte Pferde in ihren Stallungen aufnehmen, aufgegeben, dafür zu sorgen, daß obigen Verordnungen gehörig nachgegangen werde. Pulsnitz, am 5. Februar 1896. Der Stadt r al h. Schubert, Brgrmstr. Freitag, den 7. Februar 1896, Abends 1-8 Uhr, öffentliche Stadtverordneten - Sihung irn Sitzungssaal. Die Tagesordnung hängt in der Nathhausflur aus. Der Stadtverordnetenvorsteher. 0r. Sauer. Dem für Pulsnitz M. S. und Böhmtsch-Vollung rcrpflichteten Trichinenschauer Fleischer Ehrhardt Eckardt in Pulsnitz ist die Befugniß zur Ausübung der Trichinen' schau wegen Unzuverlässigkeit entzogen. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 1. Februar 1896. sto» Erdmannsdorff. Der Regierungsentivurf zu dem neue» sächsischen Landtagswahlgesetz. Das „KönigsDresdn. Jvurn.» theilt über die Grund- züge des neuen Wahlgesetzentwurfes Folgendes mit- Der Kreis der Wahlberechtigten erfährt im Gesetzentwürfe eine erhebliche Erweiterung dadurch, daß das Wahlrecht auf alle Diejenigen ausgedehnt wird, welche überhaupt staat liche Grund- oder Einkommensteuer entrichten und vom Tage deS Abschlusses der sogenannten Urwählerliste zu- rückg rechnet, seit mindestens 6 Monaten ih,en Wohnsitz oder Aufenthalt im Orte haben. Die- Abgeordneten zur Zweiten Kammer werden auch künftig in Wahlkreisen, deren Zahl und Abgrenzung keine Aenderung erfährt, ge- wählt, aber nicht mehr unmittelbar von den Wahlberechtig- ten, sondern von Wahlmännern. Auf je 500 Seelen der ortsanwesenden Civilbevölkerung entfällt ein Wahlmann Unter Zugrundelegung der Volkszählung von 1890 würde die Zahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Wahlmänner demnach zwischen 55 und 177 schwanken. Nach den Ergebnissen der letzten Volkszählung wird sich letztere Ziffer voraussichtlich noch wesentlich erhöhen. Die Wahlmänner werden in Wahlbezirken durch die Urwähler gewählt. Orte von weniger als 1500 Seelen werden mit einem oder mit mehreren benachbarten Orten zu einem Wahlbezirk vereinigt. Orte von 1500 bis 3499 Seelen bilden eigene Wahlbezirke. Orte von 3500 und mehr Seelen werden in mehrere Wahlbezirke getheilt. In einem Wahlbezirke können bis zu 6, in den Wahlbezirken der Städte mit 40,000 und mehr Einwohnern bis zu 12 Wohlmänncr gewählt werden. — Die Urwähler werden nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden staatlichen Grund- und Einkommensteuer in drei Äbtheilungen getheilt. In die erste Abiheilung gehören diejenigen Höchstbesteuer ten Urwähler, welche zusammen das erste, oberste, Drittel der Gesammtsumme der Steuerbeträge des Ortes bezw. des Wahlbezirks entrichten. In jedem Falle aber gehören in die erste Abteilung alle diejenigen Urwähler, welche an Grund- und Einkommensteuer zusamen den Betrag von wenigstens 300 Mk. — welcher Betrag einem Ein- kommen von 10,000 Mk. entspricht — zu entrichten haben. Die zweite Abiheilung wird gebildet von den nächst niedriger besteuerten Urwählern, auf welche die Hälfte der noch ver bliebenen Steuersumme entfällt. Jedenfalls aber gehören in die zweite Abtheilung alle diejenigen Urwähler, welche an Grund, und Einkommensteuer zusammen den Betrag von mindestens 50 Mk. — der einem Einkommen von 2800 Mark entspricht — entrichten. Alle übrigen Urwäh ler bilden die dritte Abtheilung. Ist schon durch die Be stimmung, daß jedenfalls alle Urwähler mit 300 Mk. Steuersatz in die erste, alle mit 50 Mk. Steuersatz in die zweite Abtheilung zu gehören haben, einem überwiegenden Einfluß der Besitzer großer Vermögen vorgebeugt, so ist eine weitere Kautel gegen den plutokratischen Charakter des Wahlsystems ferner noch durch die Bestimmung geschaf fen worden, daß alle Steuerbeträge, welche 2000 Mark übersteigen, nur mit diesem Betrage bei der Berechnung der Gesammtsumme der Steuerbeiträge in Ansatz kommen. Um den unter der Herrschaft des in Preußen geltenden Wahlsystems nicht seltenen Fall auszuschließen, daß die erste oder zweite Abtheilung nur aus einem oder nur aus zwei Urwählern bestehe, ist ferner die Bestimmung getroffen worden, daß in diesen Fällen die Abtheilung durch Nach rücken aus der nächstfolgenden Abtheilung bis auf mindestens 3 Urwähler ergänzt wird. — Ein weiterer Vorwurf gegen das Klassenwahlsystem pfle t dann erhoben zu werden, wenn die Berechnung und Abgrenzung der Gesammlsteuer- summe in ein und derselben Gemeinde bezirksweise erfolgt, da solchenfalls oft eine große Verschiedenheit in der Ver- theilung der gleiche Steuerbeträge entrichtenden Wähler auf die einzelnen Äbtheilungen sich herausstellt, eine Ver schiedenheit, die, weil sie denselben Ort betrifft, von den Betheiligten besonders unangenehm empfunden wird. Um derartige Verhältnisse auszuschließen, wird nach dem sächsi schen Entwürfe die Gesammtsumme der Steuerbeträge für den einzelnen Ort berechnet. Abweichungen ergeben sich nur für die beiden Fälle, daß mehrere Orte zu einem Wahlbezirk vereinigt sind und daß — wie in Dresden, Leipzig, Chemnitz — ein Ort in mehrere Wahlkreise zer- fällt. Im ersteren Falle wird die Gesammtsumme der Steuerbeträge für den ganzen Wahlbezirk, im letzteren Falle für den ganzen Wahlkreis berechnet. Für jeden Ort sind Urwählerlisten aufzustellen, welche als Grundlage für die Abtheilungsliste zu dienen haben. Unter Zugrunde legung der letzteren finden sodann die Wahlmännerwahlen statt. Jede Abtheilung wählt gesondert für sich in gehei mer Abstimmung den dritten Theil der Wahlmännner. Die dritte Abtheilung wählt zuerst, die erste zuletzt. Bei der Wahl der Wahlmänner entscheidet die absolute Mehr heit der abgegebenen giltigen Stimmen. Ergiebt sich für einen Wahlmann keine absolute Stimmenmehrheit, so findet eine anderweite Wahl statt, bei welcher die relative Mehr heit der abgegebenen giltigen Stimmen, bei Stimmengleich heit das Loos entscheidet. — Die gewählten Wahlmänner bleiben, außer im Falle einer Kammerauslösung, auf die Dauer der Wahlperiode des Abgeordneten in Funktion. Bei einer erforderlich werdenden Ersatzwahl eines Abgeord neten sind nur an Stelle der inzwischen durch Tod, Weg zug oder sonst ausgeschiedenen Wahlmänner neue zu wählen. Die Wahlmänner endlich wählen unter der Lei tung eines Wahlkommissars in geheimer Abstimmung nach absoluter Majorität wahlkreisweise die Abgeordneten. Oertliche und sächsische Angelegenheiten. Pulsnitz. Bei hiesiger Sparkasse wurden im Monat Januar 1896 973 Einzahlungen im Betrage von 82 591 Mk. 5 Pfg. geleistet, davon erfolgten 492 Rückzah lungen im Betrage von 43 800 Mk. 27 Pfg. Bautzen. Die Zeichnungen zum Bau eine- Schwimmbassins haben binnen Kurzem die erfreuliche