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^chenL/^ -^für Pulsnitz, M Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Rmgegend. < r> Rri Blatt Amts und des StadLraLhes des Königs. Amtsgerichts Wulsnrh Preis für die einspaltige Cor« puSzeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. Abonnements - Preis Vierteljährl. 1 M. 25 Pf. Auf Wunsch unentgeltliche Zu sendung. id bis Dienstag und Freitag Vorm. S Uhr aufzugeben. Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Als Beiblätter: 1. Jllustrirtes Sonntagsblatl (wöchentlich); 2. Landwirthschaftliche Beilage (monatlich). HescHäfLsstellen: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamenz, Carl Daberkow,Groß röhrsdorf. Annoncen-BureauS von Haascn- stein L Vogler, Jnvalidendank. Rudolph Moste und G. L. Daub« L Comp. Dm- u°« MchtnudbisrjigKer Jahrgang. Sonnabend. Nr. 4. 11. Januar 1896. Bekanntmachung, betreffend den freiwilligen Eintritt zum zwei-, drei- oder vierjährigen activen Militärdienst. 1) Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum activen Dienst im stehenden Heere oder in der Marine eintreten, falls er die nöthige moralische und körper liche Befähigung hat. 2s Wer sich freiwillig zu zwei-, drei- oder vierjährigen activen Dienst bei einem Truppentheil melden will, hat vorerst bei dem Civilvorsitzenden der Ersatz-Commission seines Aufenthaltsortes die Erlaubniß zur Meldung nachzusuchen. 3) Der Civilvorsitzende der Ersatz-Commission giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung eines Meldescheines. Die Ertheilung des Meldescheines ist abhängig zu machen: a) von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes, b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Civilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. 4) Die mit Meldeschein versehenen jungen Leute haben sich ihrer Annahme wegen unter Vorlegung ihres Meldescheines an den Commandeur des Truppentheiles zu wenden, bei welchen: sie^dienen wollen. Hat der Commandeur keine Bedenken gegen die Annahme, so veranlaßt er ihre körperliche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. 5) Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Annahme - Scheines. 6) Die Einstellung von Freiwilligen findet nur in der Zeit vom 1. October bis 31. März, in der Regel am Rekruten Ginstellungstermin (im October) und nur insoweit statt, als Stellen verfügbar sind. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Be öcdecung zum Offizier dienen wollen, oder welche m ein Militär-Musikcorps einzutreten wünschen, ein gestellt werden. Hierbei ist daraus aufmerksam zu machen, daß die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei- oder vierjährigen activen Dienst bei der Cavallerie eintretcn wollen, vorzugsweise dann Aussicht auf Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauchbarkeit, bis 31. März melden, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstellung am näch sten Rckrutcn-Elnstellungstermin. Wenn keme Stellen offen sind, oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheines bis zu ihrer Einberusung vorläufig in die Heimat beurlaubt werden. 7) Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppentheiles, bei welchem sie dienen wollen, frei. Außerdein haben sie den Vortheil, ihrer Militärpflicht zeitiger genügen und sich im Falle des Verbleibens in der activen Armee und Erreichens der Unterofficiers-Charge bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den Civilversorgungsschein bereits vor vollendetem 32. Lebensjahre erwerben zu können. 8) Mannschaften der Cavallerie und der reitenden Feldartillerie, welche im stehenden Heere drei Jahre activ gedient haben, dienen in der Landwehr 1. Aufgebots nur drei statt fünf Jahre Dasselbe gilt auch für Mannschaften der Cavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen activen Dienstzeit verpflichtet und diese Verpflichtung erfüllt haben. 9) Diejenigen Mannschaften, welche bei der Cavallerie freiwillig vier Jahre activ gedient haben, werden zu Hebungen während des Reserveverhältnisses in der Regel nicht herangezogen; ebenso wird die Landwehr-Cavallerie im Frieden zu Uebungen nicht cinberufen. 10) Militärpflichtigen, welche sich im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung melden, erwächst dagegen hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder deS Truppentheiles nicht Dresden, den 6. Januar 1896. Kriegs-Mini st erium. von der Planitz. —— Bekanntmachung, Geburtsscheinausstellung für Militärpflichtige betreffend. Geburtsscheine für die im hiesigen Standesamtsbezirk im Jahre 1876 und den darauffolgenden Jahren geborenen Militärpflichtigen werden nicht mehr vom hiesigen Pfarramt, sondern nur von dem unterzeichneten Standesamt ausgestellt, was hiermit zur Beachtung bekannt gemacht wird. Pulsnitz, am 8. Januar 1896. Das Königliche Standesamt. Schubert. Montag, den 2«. Zan. 1886 r Viehmarkt in Bischofswerda. Aus den Landtagsverhandlungeu. 10. Sitzung der ersten Kammer am 7. Januar. Beginn '/«1 Uhr. Am Regierungstische: die Staats« Minister Or. Schurig und v. Watzdorf sowie Geh. Rath Vodel, Geh. Rath Heymann und Oberfinanzrath Or. Wachler. Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht der vierten Deputation über die Petition des Kaufmannes und Rittergutsbesitzers Karl Weiß in Wien, früher in Leipzig wohnhaft, seine Heranziehung zur Einkommensteuer in Sachsen betreffend. Der Berichterstatter, Bürgermeister Klötzer, betont, die Eingabe des Weiß würde, wenn man sie als Beschwerde aufsasie, als von einem Ausländer herrührend, als unzu lässig zu erklären gewesen sein. Betrachte man sie aber als Petition, so sei dies fraglich. Die Deputation habe sich indessen nach den Ausführungen des Abg. vr. Schill in der Zweiten Kammer entschlossen, die Angelegenheit als Petition zu behandeln, indem nicht der Wohnort des Petenten, sondern der Gegenstand als maßgebend erscheine. Rittergutsbesitzer Hempel auf Ohorn. Es sei nicht zweifelhaft, daß der Petent, so lange er sich polizeilich nicht abgemeldet habe, als Einwohner Leipzigs zu betrachten und in Bezug auf sein Einkommen aus verschiedenen Quellen in Leipzig steuerpflichtig gewesen sei. Schwieriger zu beurtheilen sei es, Stellung zu nehmen in' Bezug auf die Besteuerung des Einkommens für 1894 aus Grund besitz. Man brauche nur die Frage aufzuwerfen, was geworden sein würde, wenn das Vermögen des Weiß ein mobiles gewesen wäre. So sei es eigentlich nur ein augen blicklicher Zufall, wenn dem Petenten eine große, in Grundstücken angelegte Summe zugefallen sei. Er müsse aber anerkennen, daß die Entscheidung der Bescsiwerdein- stanz durchaus den gesetzlichen Vorschriften entsprechend sei und er werde deshalb dem Deputationsantrag zustimmen. Der Schlußpassus des Deputationsberichies gebe ihm jedoch zu einigen Bemerkungen Anlaß. Er könne nicht zugeben, daß das Verfahren der Behörden als eine Härte bezeichnet werde, denn was gesetzlich Rechtens sei, sei keine Härte. Es sei indessen nicht in Abrede zu stellen, d ß sich bei der Steuereinschätzung eine Praxis herausgebildet habe, die zu vielen Klagen Anlaß gebe, indem man die Steuerpflichtigen trotz ihrer mit bestem Wissen aufgestellten Deklaration höher einschätze. Es sei das meist auf die Vorsitzenden der Steuereinschätzun jskommissionen zurück zuführen, denn der Steuerinspektor und die Einschätzungs kommission seien meist gleichbedeutend. Redner illustriert diese Behauptung durch einige Fälle, die meist darthun, daß die Entscheidungen der Einschätzungskommission auf Reklamationen einfach durch formelle Fehler bei Aufstel lung der Deklarationen begründet seien. So sei z. B. eine Reklamation zurückgewiesen worden, weil der Deklarant in die Einkommenkolumne bei Einkommen aus Gewerbe betrieb in Geschäften, die faktisch keinen Ertrag lieferten, keinen Strich gemacht habe. (Heiterkeit.) Die Steuerein- schätzungskommissionen seien nicht dazu da, die Staatskasse zu füllen, sondern die Steuerlast gerecht zu vertheilen. Es sei zu wünschen, daß künftig doch nicht nur nach formellen, sondern nach materiellen Gesichtspunkten in solchen Dingen entschieden werde. Erstere seien dazu angethan, große Mißstimmung zu erregen. Die Aeuße- rungen des Herrn Finanzministers, daß eine Aenderung im Steuererhebungsverfahren eintreten solle, habe in weiten Kreisen große Befriedigung hervorgerufen. — Er — Red ner — hoffe, daß das, was er angeregt habe, in Erwägung gezogen und das die bessernde Hand angelegt werden möge, um eine Quelle der Unzufriedenheit damit zu ver- stopfen. Graf Rex-Zedlitz: Er bedauere, ebenfalls mit dem Herrn Referenten nicht übereinstimmen zu können. Ander seits stimme er Herrn Hempel vollständig zu, was dessen weitere, wenn auch mit der vorliegenden Petition nicht zusammenhängenden Ausführungen betreffe. Oerbürgermeister Beutler: Die Entscheidungen der Behörden in solchen Fragen würden erst dann anders aussallen können, wenn man einen Verwaltungsgerichts hof haben werde. Was die Petition betreffe, so bitte er die Kammer, den Antrag Thiele nicht anzunehmen. Nach dem Gesetze seien nicht nur Sachsen, sondern auch Aus- länder steuerpflichtig, wenn sie in Sachsen ein Einkommen bezögen. In dem Falle Weiß sei dem Gesetz entsprechend gehandelt worden. Auch seit dem 20. December 1894 sei eine andere Rechtsgrundlage nicht geschaffen worden, eS sei höchstens eine Veränderung des SteuerobjekteS vorgegangen. Er sei deshalb nicht in der Lage, dem An ¬ trag Thiele zuzustimmen. Damit aber auch einmal in der Kammer ein Wort für die Steuerbeamten gesprochen werde, wolle er auf die Ausführungen des Herrn Hempel mit einigen Worten eingehen. Derselbe habe gesagt, die Vor sitzenden der Steuereinschätzungs-Kommissionen seien bestrebt, die Steuern in die Höhe zu setzen. Diese Klage sei aber nicht etwa neu, sondern sie bestehe, so lange wie das Einkommensteuergesetz selbst. Es frage sich nur, ob sie begründet sei. Er — Redner — müsse das seinen Er fahrungen entsprechend bezweifeln. Die Steuerbeamten thäten nichts als ihre Pflicht und Schuldigkeit, wenn sie irrthümliche Deklarationen richtig stellten und dem Staate zu seinem Rechte verhälfen. Es sei auch nicht richtig, daß nur durch den Einfluß der Steuerinspektoren Erhöhungen der Einkommenssumme eingetreten seien, in mindestens ebensovielen Fällen seien solche Erhöhungen auf Veran lassung der Mitglieder der Einschätzungskommission erfolgt, welche besser als der Steuerinspektor in der Lage seien, das Einkommen Einzelner zu taxieren. Wenn Herr Hempel eS einen Zufall nenne, daß dem Petenten das große Rittergut zugefallen sei, so sei daS ein Zufall, welchen sich viele gern gefallen lassen würden. Redner empfiehlt die Annahme des Deputationsantrages. Staatsminister a. D. v. Nostitz-Wallwitz. Er werde zwei Anträge einbringen, die sich auf den Paragraph 111 der Verfassung stützten. Ueber diesen Paragraph ließe sich sehr viel sagen. Das Beschwerderecht sei seiner Meinung nach überwiegend ein politisches Recht. Wolle man auch den Fremden und Ausländern das Petitionsrecht und daS Recht der Beschwerdeführung zuerkennen, so würden die Ausländer besser gestellt sein als die Inländer, die sich mit einem Bescheid auf ihre Petitionen bez. Beschwerden begnügen müßten, während dem Ausländer noch die Be schwerde durch seine Regierung auf diplomatischem Wege zur Verfügung stehe. Die Eingabe des Weiß charakterisiere sich aber als eine Beschwerde- er beantrage 1) die Be schwerde des Weiß für unzulässig zu erklären, ev. 2) die Beschwerde, so weit sie sich auf die Steuererhebung für 1893 beziehe, auf sich beruhen zu lassen, im übrigen aber als unzulässig zu erklären. Zur Abstimmung gelangt zunächst der Antrag 1 Staatsministers a. D. v. Nostitz-Wallwitz. Es ergiebt sich für und gegen denselben Stimmengleichheit. Da der