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Pulsnitzer MckenblaN lelegr.-^dr.: Wochenblatt Pulsnitz Lrscheml: Dienstag, Donnerstag u.Sonnabend. 5lmts des k^Önigl. Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz Inserate für denselben lag sind bis vormittags lv Uhr aufzugeben. Dis klink mal gespaltene Zelle oder deren Naum 12 pk., Lokalpreis 10 pk. Neklame 25 pk. Bei Wiederholungen Rabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be sonderem larik. Erfüllungsort ist Pulsnitz. §ernsprecher: Nr. 18. SezirKs-AnZSigSr und Zeitung Vlatt Mit „Illustr. Sonntagsblatt", „Landwirtschaft licher Beilage" und „§ür Saus und Berd". Abonnement: Monatlich 45 Pf., vierteljährlich Mk. 1.25 bei kreier Zustellung ins Baus, durch die Post bezogen Mk. 1.41. kur' OnlLriHr umfassend die Ortschakten: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Erohröhrsdorf, Bretnig, Bauswalde, Ohorn, Obsrsteina, Diedsr- rillltSUlUU ! Ul OEIi kliillpljEl «u/ipilEZIl!v puIS!ill), steina,Weitzbach,Ober-u.Niederlichtenau,§riedersdork-rhismendorf,Mittelbach,6rotznaundorf,Lichtenberg,Klein-Dittmannsdork. Druck und Verlag von L. L. Försters Erven (Inh.: 7 XV. Mohr). Expedition: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr.265. Verantwortlicher Bedakteur: I. XV. Mohr in Pulsnitz. Ac. 104. Sonnabend, den 29. August 1908. 60. Jahrgang. Dekünntmalhung, MMechtsemerbunz delr. Diejenigen Gemeindeglieder, welche nach dem sub. G abgedruckten Z 17 der revidierten Städteordnung zum Erwerbe des Bürgerrechts berechtigt oder verpflichtet sind, werden Hiermit aufgefordert, sich bis 12. September 1908 .«ruf hiesiger Ratskanzlei, wo auch nähere Auskunft erteilt wird, behufs ihrer Verpflichtung anzumelden. Pulsnitz, den 22. August 1908. Oer Sia Strait vr. Michael, BürgerWMer. D ß 17 der revidiertenMtädteordnung: Zum Erwerbe deS Bürgerrechts berechtigt sind alle Gemeindcmitglieder, welchßF 1. die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, 2. das 25. Lebensjahr erfüllt haben, 3. öffentliche Armenunterstützung weder beziehen, noch im LarK der letzten zwei Jahre bezogen haben, 4. unbescholten sind, 5. eine direkte Staatssteuer von mindestens drei Mark ^Brichten, 6. auf die letzten zwei Jahre ihre Staatssteuer und GemMdeabgaben, Armen- und Schulanlagen am Orte ihres bisherigen Aufenthalts vollständig berichtigt haben, 7. entweder a) im Gemeindebezirke ansässig sind, odpr b) daselbst seit wenigstens zwei Jahretr ihren wesentlichen Wohnsitz haben, oder c) in einer anderen Stadtgemeinde Fes Königreichs Sachsen bis zur Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes stimmberechtigte Bürger waren. Dagegen sind zum Erwerb des Bürgerrechts verpflichtet diejenigen zur Bürgerrechtserwerbung berechtigten Gemeindemitglieder, welche: ä. männlichen Geschlechts sind, - 6. seit drei Jahren im Gemeindebezirke Wren wesentlichen Wohnsitz haben und O. mindestens neun Mark an direkten Staatssteuern jährlich zu entrichten haben. Bei Berechnung der Steuern sind die Ansätze der Ortskataster maßgebend. Der auf eine Mehrheit von Personen im Kataster eingetragene gemeinsame Steuersatz ist jeder derselben zu gleichen Anteilen anzurechnen. Die Ansätze der Rentenrollen werden den Eingetragenen in ihrem Wohnorte zugerechnet. Vekiilintmalhllng. Der vom Königlichen Ministerium des Innern unterm 3. August 1908 genehmigte III. Nachtrag am 3. Jimi M8 M Wgen Zpmkaffmtgulalia vom Z7ZN W9 wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Pulsnitz, am 26. August 1908. Oer Stadlrat. Or. Michael, Bürgermeister. F. Dritter Nachtrag M Regulative der KMaffe zu Pulsnitz vom 16. August 1889. 8 4 des Regulatis erhält folgende Fassung: Unter der Aufsicht des Stadtrates wird die Verwaltung der Sparkasse durch einen Kassierer und Kontrolleur besorgt. Die zum Geschäftsbetriebe der Sparkasse nötigen Beamten wer den vom Stadtrate gemäß der Bestimmung in Z 104 der revidierten Städteordnung angestellt, verpflichtet und mit Dienstanweisungen versehen. Z 5, Absatz 1 des Regulativs fällt weg. Z 6 des Regulativs, in der Fassung des zweiten Nachtrags vom 30. März 1903, erhält folgenden Zusatz: Die Sparkaffe ist berechtigt, mit Rabatt-Spar-Vereinen, das sind Vereinigungen von Gewerbetreibenden, die im Kleinhandel ihren Kunden einen vom Vereine festgesetzten Rabatt in Gestalt von Marken gewähren, die von der Sparkasse eingelöst werden, in Geschäftsver bindung zu treten und dabei Einlagen aus ein einzelnes Konto an zunehmen, die ihrer, durch fortgesetzte Teilzahlungen allmählich an wachsenden Gesamtsumme nach die in Absatz 2 und 3 des Z 6 des Regulativs in der Fassung des Nachtrages vom 30. März 1903 zu gelassene Höchstgrenze ausnahmsweise übersteigen dürfen. In ß 10, Absatz 1 des Regulativs werden statt der Worte „und bei mehr als 600 M nach dreimonatiger Kündigung" die Worte gesetzt „bis zu 1500 M nach dreimonatiger und bei mehr als 1500 M nach sechsmonatiger Kündigung," sowie in Absatz 2 statt der Worte „und dreimonatiger" die Worte „dreimonatiger und sechs monatiger". 8 11, Absatz 1 und 2 des Regulativs erhalten folgende Fassung: Die bei der Sparkaffe eingelegten Gelder sind sobald als mög» sich zinsbar anzulegen und zwar: s) durch Ankauf von Königlich Sächsischen Staats- oder an deren, denselben gesetzlich gleichgestellten Wertpapieren (Z 1807, Ziffer 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung anit dem Sächsischen Gesetze vom 22. Dezem ber 1899); b) durch Ausleihung gegen mündelmäßige (8 1307 des Bür gerlichen Gesetzbuches) Hypothek aus Grundstücke im König reiche Sachsen; c) durch Ausleihung an Gemeinden des Königreichs Sachsen mit Ausnahme der Stadtgemeinde, Kirchengemeinde und Schulgemeinde Pulsnitz; cl) durch Ausleihung gegen Verpfändung von unter 3 ge nannten Wertpapieren, welche indessen nur bis zu 75 «/» ihres Kurswertes beliehen werden und beliehen bleiben dürfen; e) in Darlehen gegen doppelte Bürgschaft zahlungsfähiger Einwohner der Stadtgemeinde Pulsnitz auf höchstens 6 Monate und nicht über 1000 Mark an denselben Schuldner; i) in Darlehen gegen Verpfändung von Einlagebüchern öffent licher sächsischer Sparkassen und zwar bis zur vollen Höhe der eingeschriebenen Guthaben. Mindestens 25 »/« des verzinslich angelegten Vermögens sind in mündelsicheren Jnhaberpapieren und zwar mindestens 8 °/o des Vermögens in Schuldverschreibungen des sächsischen Staates anzu legen. Die Beschlußfassung über diese Anlegung der Gelder steht dem Ausschüsse zu. Im Falle dessen Mitglieder nicht einstimmiger An sicht sind, tritt die Beschlußfassung des Stadtrates ein. Pulsnitz, den 3. Juni 1908. Ser Sladlpal. Sie sla-lverordneleii. (l.. 8.) Dr. Michael, (I_. 8.) Aug. Bedrich, Bürgermeister. Stadtverordneten-Vorsteher. Nr. 179 III 8. Vom Ministerium des Innern ist der vorstehende 3. Nachtrag zum Regulative der Sparkasse zu Pulsnitz bestätigt und hierüber diese tlpku»-e ausgefertigt worden. Dresden, am 3. August 1908. Mlnittenium -es Innern. (l_. 8.) Für den Minister: vr. Roscher.