Volltext Seite (XML)
Pulsnitzer Wochenblatt Bezirks-Anzeiger und Zeitung Fernsprecher: Nr. 18. Telegr.-Adr.: Wochenblatt Pulsnitz. des Kömgl. Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz Inserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr auszugeben. Die fünf mal gefpaltene Zeile oder deren Raum 12 Pf. Lokalpreis 10 Pf. Reklame 25 F. Bei Wiederholungen Rabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be sonderem Tarif. Erfüllungs-Ort ist Pulsnitz. Erscheint: Dienstag, Donnerstag u. Sonnabend. Mil „Jlluftr. Sonntagsblatt", „Landwirtschaft licher Beilage" und „Für Haus und Herd". Abonnement: Monatlich 45 Pf., vierteljährlich 1.25 bei freier Zustellung ins Haus, durch die'Post bezogen 1.26. AmtMstrttsz'kU Vuläutir umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S„ Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Nieder- s UI Ilkit LtltilPljkt ilt/lPMgl steina, Weißbach, Ober-u. Nwderlichteimu, Friedersdorf-Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klem-DUtmannsdorf. Druck und Verlag von E. L. Förster'- Erben (Inh.: I. w. Mohr.) Expedition: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur Z. w. Mohr in Pulsnitz. Ar. 4. Donnerstag, den 9. Januar 1908. 60. Jahrgang. Dss im Grunbbuche für Großröhrsdorf Blatt 314 auf den Namen der Lmma Iva Paulins verehcl. Ssiksrt, geb. Lademann eingetragene Grundstück soll am 4. März 1908, vormittags 10 Ubr an der Gerichtsstelle im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. ' Das Grundstück — Hausgrundstück mit Färberei — ist nach dem Flurbuche'9,7 Ar groß mit 47,71 Steuereinheiten belegt und aus 15500 M. — Pfg. geschätzt. Die Gebäude, Nr 252 des Brandtatasters, sind mit 1114'> M. zur Brandkasse eingeschatzt. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der übrigen daH-Mrundstück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist Jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit/der Eintragung des am 12. November 1907 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vocMr Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geMgsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht^tsaben, werden aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Ein stellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Rechtler Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde. Pulsnitz, den 4. Januar 1908. MonigNckes 6m1sgsricdt. W e k a n n t m a H u n g. kundsstsuer betr. Arbeitsnachweis. Gesucht werden z Hausmädchen, welches Feldarbeit mit übernimmt, spätestens den (. April ('M von Rittergut Bretnig. Linträger, junge Leute von 14—Zähren, oder alte Leute, die nur noch leichte Arbeit verrichten können von Aog. Leonhardi, Glasfabrik, Schwepnitz. , ... 1 Magd für Haus- und Landwirtschaft, Antritt sofort, bei hohem Lohn von Gutsbesitzer Dr. Weitzmann, Pulsnitz M. S. Hausmagd bei sofortigem Antritt, Lohn nach Uebereinkunft, von El. Pampel, Rittergutspachter, Ritter gut Hennersdorf bei Kamenz. Pferdeknechte, ( Milchknecht für sofort (Lohn nach Uebereinkunft und Leistung, höchste Löhne) von H. Bode, Reichenbach b. Königsbrück. Auf Grund des Gesetzes vom 18. August 1868, die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betreffend, iverden die Besitzer beziehentlich Verwalter der im Stadtbe zirke gelegenen Grundstücke zur Vermeidung der auf Hinterziehung der Hundesteuer angedrphten Strafen, andurch aufgeforderr, dem zum Zwecke der Aufstellung des Hunde steuerkatasters Umfrage haltenden Sckutzmann l^sicds mitzuteilen, von wem und wieviel in den einzelnen Grundstücken Hunde gehalten werden. Die jährliche Steuer beträgt 6 M für einen und 9 M für jeden weiteren einer Kausballung angehörenden Hund und kann von den Haushaltungsoorständen an den Sckutzmann l^sicks sofort gegen Aushändigung einer Steuermarke entrichtet werden, ist aber auf alle Fälle bis spätestens den 31. Januar dieses Jabres an unsere Stadtkasse abzuführen. Wer innerhalb des Steuerjahres einen Hund anschafft, für welchen die ^Steuer auf dieses Jahr nock> nicht entrichtet worden ist, hat für denselben binnen 14 Tagen den vollen Steuerbetrag zu erlegen. Dasselbe gilt rücksichtlich solcher bereits versteuerter Hunde, welche öhne die Steuermarke in den Besitz eines anderen Herrn übergehen. Hierbei wird noch aufmerksam gemacht, daß Hunde welche ohye' die gültige Steuermarke am Halsbande betroffen werden, durch die hierzu beauftragten Personen wegzufangen und deren Besitzer nach dem Hundesteuerregulative mit 3 M Strafe, insoweit aber Hinterziehung vorliegt mit dem dreifachen Betrage der Hundesteuer zu ahnden sind, Pulsnitz, am 9. Januar 1908. Osr Stavtrat. Or. INicbael, Bürgermeister. e am I. 2. oder 3. im Monat eingezahlt sind, werden noch für den laufenden Monat voll verzinst. ist im Januar jsvsn Sonnlag von 3—4 llkr gsöfknst. Einla Sparla Neuausschutz. Das Mchtigüe vom Hage. Die Interpellation über die Bankdiskontfrage wird am 14. Januar auf der Tagesordnung des Reichs tages stehen. Der Reichstag begann gestern mit einem „Schwerms- tag" seine Verhandlungen, die sich mit den Mittel stands- und Handwerkerfragen und vor allem mit der Privatbeamtenversicherung beschäftigten. Die beiden Kammern des sächsischen Landtages nahmen gestern die Verhandlungen nach den Weihnachts ferien wieder auf. Es wurde in beiden Kammern eine Reihe kleiner Beratungsgegenstände erörtert. Das persische Parlament verlangt von Rußland Auf klärung wegen einer Truppenksnzentration an der Grenze. Die Verhandlung gegen den Hauptmann v. Goeben findet, wie nunmehr feststeht, Ende Januar statt. z^r^skormder^sicdserbscdattsslsuer. Die durchaus ungenügenden Erträge der Reichserb schaftssteuer haben die Regierung wie auch den Reichs tag vor die Aufgabe gestellt, diese Steuer einer Reform zu unterziehen. Nicht einmal fünfzig Millionen Mark bringt die Reichserbschastssteuer bei einer Vererbung von etwa jährlich vier Milliarden ein. Wenn also durch Ver erbung im Deutschen Reiche jährlich gegen vier tausend Millionen Mark in anderen Besitz übergehen, so ist eine Einnahme noch nicht einmal fünfzig Millionen Mark jährlich bei diesem riesigen Vermögenswechsel durch Erb schaften gerade zu kläglich. Nun kommt allerdings in Betracht, das in allen deutschen Bundesstaaten auch be reits eine Erbschaftssteuer besteht, wenn auch oft nur in Gestalt des sogenannten Erbschaftsstempels. In allen Bundesstaaten entspricht die Erbschaftssteuer aber auch keineswegs den großen Vermögensumsätzen, welche durch Erbschaften gemacht werden. Vom wirtschaftlichen und sozialen, sowie auch vom sittlichen Standtpunkte wird aber wohl jedermann zugeben, daß überall da, wo es sich um größere Erbschaften handelt, keinem der Erben irgend ein Unrecht vom menschlichen Standpunkte aus zugefügt wird, wenn er eine höhere Erbschaftssteuer als bisher bezahlt. Kein Erbberechtigter kennt im allgemeinen die Summe genau, die er einmal erbt, solange das Testament nicht eröffnet worden ist, und in den meisten Fällen hat es für die Erben größerer Vermögen gar keine praktische Bedeutung, ob sie einige Tausend Mark mehr oder weniger erben. Die Erbschaftssteuer ist sonach eine Besteuerung der begüterten Personen und sie wird wohl im ganzen Volk als eine der gerechtesten Be steuerungen empfunden werden. Aber wenn die Erbschafts steuer wirklich sehr große Erträge bringen soll, so muß sie erstens in allen den Fällen, wo große Vermögen nicht an Kinder, Enkel oder Ehegatten vererbt werden, ganz bedeutend erhöht werden, denn für fernere Anverwandte ist dis große Erbschaft doch ein so ganz außergewöhn licher Glücksfall, daß der Staat von der Erbschaft zum Besten der allgemeinen Wohlfahrt sehr wohl 20 bis 25"/» Erbschaftssteuer nehmen kann. Aber die Reichserbschafts steuer muß auch den Standpunkt verlassen, daß die Kinder und Ehegatten der Erblasser grundsätzlich keine Reichserbschaftssteuer zu zahlen haben. Natürlich muß man dabei die kleinen und mittleren Erbschaften, sowie die Fälle, wo das Erbe unter sehr viele Kinder geteilt werden muß, steuerfrei lassen oder nur mit geringerer Erbschaftssteuer belasten. Aber das grundsätzliche Be freien der Kinder und Ehegatten von der Reichserbschafts steuer würde wieder ein großer finanzpolitischer Fehler sein, denn die Vermögen, die jährlich in Deutschland an Kinder und Ehegatten vererbt werden, betragen ja über drei Milliarden Mark, und diesen riesigen BermögenS- umsatz kann das Reich nicht steuerfrei lassen, wenn es seine leeren Kassen endlich einmal füllen und die Bundes staaten von den zu hoch gewordenen Matrikularbeiträgen wenigstens einigermaßen entlasten will. Der Gesetzgeber muß sich in Steuerfragen doch vor allen Dingen auch darüber klar sein, daß er durch das Gesetz von denen vor allen Dingen hohe Steuern nehmen muß, die sie am leichtesten bezahlen können, und kein Mensch nNrd be streiten, daß die Erben großer Vermögen zu den Personen gehören, welche am leichtesten die höchsten Steuern zahlen können. Soll daher die Reichserbschastssteuer einen jähr lichen Ertrag von etwa 300 Millionen Mark der Reichs tasse und damit auch den Kassen der Bundesstaaten ein bringen, so wird man die Reform auf die oben ange gebene Art ohne jede Aengstlichkeit durchsetzen müssen.